Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung alkoholbedingter Beeinflussung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/82
Datum
02.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch in einem Verfahren wegen schwerer Brandstiftung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Anlass war, dass das Urteil Angaben über erheblichen Alkoholkonsum und eine späte BAK-Messung nicht dahingehend erörterte, ob zur Tatzeit alkoholbedingte Beeinträchtigungen bestanden. Das Gericht betont die Pflicht, mögliche Auswirkungen auf Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) zu prüfen, insbesondere bei psychischer Auffälligkeit des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben Tatsachen Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Beeinflussung des Täters zur Tatzeit, hat das Gericht deren Vorliegen und die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit (vgl. §§ 20, 21 StGB) sowie auf die Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) zu erörtern.

2

Unterbleibt trotz tauglicher Anhaltspunkte eine Würdigung möglicher Alkoholeinwirkungen im Urteil und können diese den Strafausspruch berühren, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Spätere Blutalkoholbestimmungen und glaubhafte Angaben über vorausgegangenen Alkoholkonsum sind als relevante Anhaltspunkte für eine mögliche Alkoholisierung zur Tatzeit in die Feststellungen und rechtliche Würdigung einzubeziehen.

4

Bei vorhandener psychischer Auffälligkeit des Angeklagten ist die Wechselwirkung zwischen psychischer Störung und Alkoholwirkung gesondert zu prüfen, da sie sowohl die Frage verminderter Schuldfähigkeit als auch mildernde Umstände der Strafzumessung betreffen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. April 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 527/82

in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred F. (____) aus S——, dort geboren am ███████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Gründe

Der auf den Strafausspruch beschränkten Revision kann zwar die vorgebrachte Beanstandung nicht zum Erfolg verhelfen, zumal sie sich mit § 306 Nr. 3 StGB befasst, das Landgericht jedoch – zu Recht – nach § 306 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Indes nötigt ein anderer Umstand zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte bis gegen 18 Uhr drei oder vier Flaschen Bier, eine um 21 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,66 ‰. Wann die Tat geschah, ist im Urteil nicht niedergelegt, doch ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte den Brand kurz nach 18 Uhr legte.

Das hätte Anlass sein müssen, eine etwaige alkoholische Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit zu erörtern. Hieran fehlt es; der Alkohol wird im Urteil sonst nicht erwähnt, auch nicht bei Wiedergabe der Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung. Doch ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass eine etwa bestehende alkoholische Beeinflussung des psychisch auffälligen Angeklagten zur Tatzeit den Strafausspruch berühren könnte, wenn nicht im Hinblick auf § 21 StGB (§ 20 StGB scheidet aus), so doch bei der Abwägung gemäß § 46 Abs. 2 StGB.

SchikoraMaulFoth
UlsenheimerGranderath
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