Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Schwurgerichtsurteil: Mitwirkung von Hilfsschöffen bei überschneidenden Tagungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/74
Datum
29.10.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Besetzung des Schwurgerichts und die Strafzumessung nach Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Der BGH verwirft die Revision. Er stellt fest, dass die Überschneidung von Schwurgerichtstagungen die Mitwirkung eines nach Liste für zwei Tagungen herangezogenen Hilfsschöffen nicht generell ausschließt, wenn dieser tatsächlich verfügbar ist. Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsschöffe, der gemäß der Schöffenliste der Reihe nach für zwei aufeinanderfolgende Schwurgerichtstagungen herangezogen wird, ist gesetzlicher Richter auch für die zweite Tagung, soweit er nicht tatsächlich an der Mitwirkung gehindert ist.

2

Die bloße Mitwirkung eines Schöffen an einer noch nicht abgeschlossenen Sache der voraufgegangenen Tagung begründet nicht ipso iure eine generelle Verhinderung für die neue Tagung; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügbarkeit.

3

Überschneiden sich Schwurgerichtstagungen, so führt dies nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss der Mitwirkung eines Schöffen an der neuen Tagung; besondere gesetzliche Regelungen (z. B. § 77 Abs. 4 GVG) betreffen nur Sonderfälle.

4

Bei der Strafzumessung besteht kein starrer Grundsatz, verminderte Zurechnungsfähigkeit zwinge zur Anwendung des Versuchsstrafrahmens; das Gericht hat nach § 51 Abs. 2 StGB einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen Milderungsgründe auch im Normalstrafrahmen zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 29. Januar 1974

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StPO § 338 Nr. 1; GVG §§ 49, 77, 84

Ist ein Schöffe für zwei aufeinanderfolgende Schwurgerichtstagungen einberufen worden, die sich hinsichtlich einzelner Verfahren überschneiden, so ist er durch seine Mitwirkung an der verlängerten alten Tagung nicht generell daran gehindert, seine Aufgabe als gesetzlicher Richter in der neuen Tagung wahrzunehmen (Ergänzung zu BGHSt 25, 66).

BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 527/74 – LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Hilfsarbeiter Durmuş, geboren ████████████ 1945 in ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésil, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 29. Januar 1974 wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 49, 77, 84 GVG geltend. Er hält die Besetzung des Schwurgerichts insofern für rechtlich fehlerhaft, als nicht der Schöffe Reinsch, sondern der Schöffe Reinhard mitgewirkt hat. Reinhard sei zwar nach der Schöffenliste als Hilfsschöffe Nr. 4 vor Reinsch (Hilfsschöffe Nr. 5) für die zur Schwurgerichtstagung I/1974 gehörende Verhandlung der vorliegenden Sache an der Reihe gewesen, den ausgeschiedenen Hauptschöffen Thoma zu ersetzen. Seiner Heranziehung habe aber entgegengestanden, daß er noch als Mitglied der voraufgegangenen Schwurgerichtstagung VII/1973 in einer nicht abgeschlossenen Sache tätig gewesen sei; damit sei der in der Entscheidung BGHSt 25, 66 hervorgehobene Grundsatz, daß ein Schöffe innerhalb desselben Zeitraums nicht bei zwei Schwurgerichten mitwirken könne, in unvertretbarer Weise verletzt worden. Daß es wegen der Verschiedenheit der Sitzungstage in den beiden Verfahren, an denen Reinhard mitgewirkt habe, nicht zu einer echten Kollision gekommen sei, habe keine Bedeutung; maßgebend sei das nicht zu billigende Zusammentreffen der Amtszeiten.

Diese Besetzungsrüge kann keinen Erfolg haben.

Wird zu einer Schwurgerichtssitzung die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich, so erfolgt sie aus der Zahl der Hilfsschöffen „nach der Reihenfolge der Schöffenliste“ (§§ 84, 49 Abs. 1 GVG). Dabei wird lediglich vorausgesetzt, daß der an der Reihe befindliche Hilfsschöffe zum Eintritt bereit, also nicht seinerseits verhindert ist. Ein solches Hindernis stand der Heranziehung des Schöffen Reinhard indessen hier nicht entgegen. Wie die Revision nicht bestreitet, war Reinhard an allen vorgesehenen und auch tatsächlich zur Verhandlung in der vorliegenden Sache verwendeten Sitzungstagen verfügbar; seine Tätigkeit in der anderen, nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen Schwurgerichtsperiode beendeten Sache erlitt keine Einbuße.

Jedoch auch eine generelle rechtliche Verhinderung des Schöffen Reinhard, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, war nicht gegeben. Das Gesetz erlaubt zwar nicht die gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte bei demselben Landgericht (BGHSt 21, 191), läßt es aber zu, daß sich – wie vorliegend – Tagungen desselben Schwurgerichts überschneiden (BGHSt 21, 222, 223). Es trifft insbesondere auch hinsichtlich der Mitwirkung von Schöffen gerade Vorsorge für den Fall, daß sich eine Schwurgerichtstagung über den Endtermin des Geschäftsjahres hinaus erstreckt (§ 89 GVG). Der Gesetzgeber hat indessen davon abgesehen, das bei Überschneidung einzelner Schwurgerichtstagungen mögliche vorübergehende Zusammentreffen von Tätigkeiten einzelner Schwurgerichtsschöffen für die alte und neue Schwurgerichtstagung in dem Sinne zu regeln, daß den Schöffen jede Mitwirkung an der neuen Tagung untersagt sein müßte, solange die alte andauere. § 77 Abs. 4 GVG betrifft einen Sonderfall.

Auch dem Sinn des Gesetzes läßt sich – entgegen der Ansicht der Revision – eine solche Regelung nicht entnehmen. Insbesondere versagt dabei die Berufung auf BGHSt 25, 66. In dieser Entscheidung hatte sich der 2. Strafsenat allein mit der Frage zu befassen, ob ein Geschworener während der Dauer des Verfahrens, zu dem er einberufen worden war, für ein anderes Verfahren in Anspruch genommen werden durfte und hiernach ersetzt werden mußte. Diese Frage ist mit Recht verneint worden; dabei hat der 2. Strafsenat zutreffend hervorgehoben, daß an der einmal begründeten Zugehörigkeit zu einem bestimmten Schwurgericht auch nichts dadurch geändert werden kann, daß der Einberufene noch vor Beginn der Hauptverhandlung auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 49 Abs. 1 GVG Hauptgeschworener für die nächste Schwurgerichtstagung wird (BGHSt 25, 66, 68).

Ein Hilfsschöffe, der auf Grund der für seine Einberufung maßgebenden Reihenfolge (§ 49 Abs. 1 GVG) nicht nur für eine einzige Schwurgerichtstagung, sondern für zwei aufeinanderfolgende Tagungen herangezogen wird, ist jedoch gesetzlicher Richter nicht nur für die erste, sondern auch für die zweite Tagung (vgl. BGHSt 25, 69). Er bleibt es, selbst wenn sich beide Tagungen überschneiden, es sei denn, daß er wegen der Inanspruchnahme für die frühere Tagung, aus der er nicht abgezogen werden darf, oder aus sonstigen Gründen in der neuen Tagung tatsächlich verhindert ist. Eine solche Verhinderung ist zwar vor allem dann nicht auszuschließen, wenn der Schöffe weiterhin an einem noch nicht abgeschlossenen umfangreichen Verfahren mitzuwirken hat; sie muß aber nicht gegeben sein, wie der vorliegende Sachverhalt beweist. Die allgemeine Gefahr einer durch Heranziehung für die alte Schwurgerichtstagung hervorgerufenen dauernden tatsächlichen Verhinderung ist jedenfalls so gering, daß sie die einmal begründete gesetzliche Zuordnung des Schöffen zu der neuen Tagung generell nicht in Frage stellen kann.

Die gegen die Besetzung des Schwurgerichts erhobenen Einwendungen erweisen sich nach alledem als unbegründet.

II. Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit erhebt die Revision auch keine ausdrücklichen Einwendungen.

2. Den Strafausspruch hält der Beschwerdeführer für fehlerhaft, weil das Schwurgericht zu Unrecht davon abgesehen habe, die Strafe nach §§ 43, 44 StGB und nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Aber auch insoweit vermag die Revision nicht durchzudringen.

Von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 43, 44 StGB hat das Schwurgericht, wie dem Zusanmenhang der Strafzumessungserwägungen insoweit eindeutig zu entnehmen ist, deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil es nur einer ganz besonderen Fügung zu verdanken war, daß das in schwerster Weise verletzte Tatopfer – unter Einsatz eines erfahrenen und äußerst reaktionsschnell handelnden Chirurgen – gerettet werden konnte (UA S. 34, 35). Erwägungen solcher Art sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebensowenig war das Schwurgericht nach Lage der Sache gehalten, die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Die für die Ablehnung dieser Möglichkeit gegebene Begründung ist zwar knapp (UA S. 36), aber ausreichend. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß bei mildernder Berücksichtigung der verminderten Zurechnungsfähigkeit stets der Versuchsstrafrahmen zugrunde gelegt werden müßte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Tatrichter hat auf Grund des ihm nach § 51 Abs. 2 StGB zustehenden Ermessens den Normalstrafrahmen des § 212 StGB gewählt; innerhalb dieses Rahmens war er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Umstand, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, strafmildernd zu berticksichtigen (BGHSt 7, 28; Dreher JZ 56, 682, 683). Daß er dies hier getan hat, begründet somit – entgegen den insoweit von Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 514 geäußerten Bedenken – nicht den Vorwurf einer falschen systematischen Einordnung des Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten (vgl. Anm. Martin zu BGH LM § 51 Abs. 2 Nr. 18).

Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.

Pikart Mésil

PfeifferWoesner
Herdegen
Revision gegen Schwurgerichtsurteil: Mitwirkung von Hilfsschöffen bei überschneidenden Tagungen — Themis