Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Vorsatz vs. Fahrlässigkeit bei Schussabgabe; Aufhebung von Teil-Schuldspruch und Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/72
Datum
05.12.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile des Urteils des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Streitpunkt ist, ob der Angeklagte bei Schüssen auf einen vorbeifahrenden Pkw bedingten Vorsatz (dolus eventualis) oder nur bewusste Fahrlässigkeit verwirklichte; das Schwurgericht habe den Begriff des bedingten Vorsatzes nicht ausreichend geprüft. Weiter bemängelt der BGH unzureichende Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB). Die Revision des Angeklagten bleibt jedoch erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt nur vor, wenn der Täter den Eintritt des schädlichen Erfolgs als möglich erkennt und diesen bewusst in Kauf nimmt; bloßes Hoffen oder Vertrauen, dass der Erfolg ausbleibt, reicht nicht aus.

2

Die Feststellung, dass auf nicht-lebenswichtige Teile eines Fahrzeugs gezielt wurde, schließt für sich genommen die Annahme bedingten Vorsatzes bei späteren Schussabgaben auf das Fahrzeug nicht aus; es kommt auf die konkrete Einsicht und Billigung des Erfolgs durch den Täter an.

3

Bei der Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB muss der Tatrichter die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen und gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens darlegen; bloße pauschale Hinweise genügen nicht.

4

Die Verlesung von Ermittlungsrichterniederschriften ist unschädlich, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung ausdrücklich feststellt, dass die verlesenen Zeugen zuvor vereidigt worden sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 8. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 527/72 in der Strafsache gegen den Baupolier Ludwig ███ aus ███, Lkr. ███████████, geboren am ██ ██ 1914 in ██ ██, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Més, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel in der Sitzung vom 5. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 8. Mai 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht München II zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten – dem nach dem Eröffnungsbeschluss zwei Verbrechen des versuchten Totschlags, eines davon in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zur Last lagen – wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit sechs Fällen der Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung (§§ 222, 240, 43, 73, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der allein erhobenen Sachrüge zum Teil durch.

1. Nachdem der Angeklagte mit den ersten beiden Schussserien die friedlich auf einer Wiese unterhalb seines Anwesens lagernden sechs jungen Italiener zur Abfahrt mit ihrem Kraftwagen veranlasst hatte, gab er auf den in 4 m Abstand an ihm vorbeifahrenden Pkw eine weitere Folge von mindestens sechs Schüssen aus der Hüfte ab. Davon trafen drei den Kraftwagen „in Radhöhe an der Unterseite der Karosserie“, die zwei letzten, „die höhenmäßig lebenswichtige Körperteile der Pkw-Insassen hätten treffen können“, waren von hinten gegen den Wagen gerichtet (UA S. 9).

Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe bei diesen Schüssen die Tötung eines oder mehrerer Insassen nicht billigend in Kauf genommen. Dass der Angeklagte keine Menschen habe treffen und töten wollen, ergebe sich aus seinem übrigen Verhalten; denn bevor die Italiener in den Pkw eingestiegen seien, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, auf sie, die sich völlig ungedeckt unmittelbar vor ihm aufhielten, zu schießen und sie zu treffen (UA S. 12).

Diese Darlegungen lassen die Möglichkeit offen, dass der Tatrichter den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt hat. Hatte der Angeklagte nämlich gezielt geschossen, als die Italiener im Licht seiner Taschenlampe ungedeckt vor ihm standen, dann hätte er mit direktem Vorsatz (mindestens der Körperverletzung, möglicherweise auch der Tötung) gehandelt. Dass er das nicht getan hat, besagt nichts darüber, ob er nicht bei der Schussserie auf den vorbeifahrenden Wagen mit der Tötung eines Insassen gerechnet und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hat. Auf den dargelegten Rechtsirrtum deutet auch die Wendung des Urteils hin, dem „schießgeübten Angeklagten hätte es auf diese Entfernung keine Schwierigkeiten bereitet, höher und damit auf die Insassen des Pkw’s zu zielen“ (UA S. 12); wollte das Schwurgericht damit sagen, dass nur ein gezielter Schuss die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes erlaube, so wäre das rechtsfehlerhaft.

Denn einerseits handelt zwar derjenige, der eine Handlung vornimmt, die – wie er erkannt hat – einen bestimmten schädlichen Erfolg herbeiführen kann, nicht schon deshalb mit bedingtem Vorsatz, weil ihm der Eintritt des Erfolgs gleichgültig ist, weil er also den Eintritt des schädlichen Erfolgs nur „in Kauf nimmt“. Der Täter, der z. B. in einer belebten Gegend mit einer Schusswaffe blindlings schießt und dem an sich die Vernichtung eines Menschenlebens gleichgültig ist, kann gleichwohl bei der Abgabe des Schusses hoffen und darauf vertrauen, dass er niemand treffen werde; er handelt dann bewusst fahrlässig. Andererseits kann jedoch der Täter mit dem Eintritt eines bestimmten schädlichen Erfolgs einverstanden sein, der ihm an sich unerwünscht ist, den er sogar lieber vermieden hätte. Entscheidend ist, ob der Täter bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung den Eintritt des schädlichen Erfolgs billigt, ob er es also bewusst hinnimmt, dass gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660 Nr. 20; BGHSt 7, 363, 368 ff.).

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein Widerspruch darin liegt, dass dem Angeklagten einerseits zugutegehalten wird, er habe trotz ihm möglicherweise auch für diese Schussserie (vgl. UA S. 15 Abs. 2) zugebilligter verminderter Zurechnungsfähigkeit – bei Nacht und aus der Hüfte genau auf die Reifen eines vorbeifahrenden Wagens zielen können, habe aber gleichwohl „versehentlich“ zwei Schüsse zu hoch, nämlich in Höhe lebenswichtiger Organe, abgegeben.

2. Nicht zu beanstanden sind dagegen die Darlegungen zur inneren Tatseite bezüglich der zweiten Schussserie, die der Angeklagte noch von der Terrasse seines Anwesens in Richtung auf die Italiener abgab und mit der er seinen – auf dem Weg nach unten befindlichen – Helfer ██████ tödlich traf.

Dass dem Angeklagten für diesen Erfolg nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Schüsse in Richtung der im Dunkeln zu hörenden Stimmen legt das Schwurgericht dar, bei dem Gefälle des Geländes genüge „ein so geringfügiges Absenken der Waffe, um aus der vom Angeklagten behaupteten waagrechten Schussrichtung abwärts zum Lagerplatz der Italiener zu schießen, dass dieses Absenken bei einem Hüftschuss nicht willkürlich vom Angeklagten vorgenommen sein muss, sondern dass es versehentlich geschehen sein kann“ (UA S. 11). Auch diese Ausführungen geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte, der diese Schüsse noch aus anderen Motiven abgab als die auf den Kraftwagen gezielte Schussserie, mit der Tötung eines Menschen gerechnet und diese bewusst hingenommen habe.

3. Der Schuldspruch ist daher nur insoweit aufzuheben, als er die Verurteilung wegen versuchter Nötigung – durch die dritte Schussserie – betrifft.

Dagegen kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben. Bei einer BAK von nur 1,57 ‰ zur Tatzeit hat das Schwurgericht dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugebilligt, weil sich der Alkohol wegen einer „erheblichen Cerebral-Sklerose“, wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden und wegen der Auswirkungen eines Insektenstichs besonders stark ausgewirkt habe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Urteil nicht ersehen lässt, ob ein Sachverständiger zu diesen Fragen gehört worden ist, und dass es vor allem an der Angabe jeglicher Anknüpfungstatsachen fehlt, aus denen der Tatrichter seine Schlüsse gezogen hat.

Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob das Schwurgericht bei seiner Strafzumessung von dem Bestreben geleitet war, die Anwendung des § 23 Abs. 1 StGB zu ermöglichen, und ob es bei der Bewilligung der Strafaussetzung den Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 23 Abs. 3 StGB) richtig ausgelegt hat (BGHSt 24, 40).

II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. In der Hauptverhandlung ist mit Einverständnis aller Beteiligten die Niederschrift der Vernehmungen der sechs italienischen Zeugen durch den Ermittlungsrichter (Bl. 8 bis 18 d. A.) verlesen worden.

Die Revision beanstandet insoweit lediglich, das Schwurgericht habe zu Lasten des Angeklagten fälschlich unterstellt, dass diese Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch vereidigt worden seien; hätte es das nicht getan, dann hätte es sich aufdrängen müssen, die Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden oder im Wege der Rechtshilfe nochmals vernehmen zu lassen.

Soweit diese Rüge überhaupt als Aufklärungsrüge zulässig erhoben ist, ist ihr der Boden dadurch entzogen, dass das Schwurgericht im Anschluss an die Verlesung der Niederschriften ausdrücklich festgestellt hat, sämtliche Zeugen seien auf ihre Aussage vereidigt worden (Prot. S. 11 = Bl. 334 d. A.).

2. Sachlich-rechtlich hat sich das Schwurgericht eingehend mit dem Vorbringen des Angeklagten auseinandergesetzt, er habe nicht als einziger geschossen (UA S. 10 f.; dass dabei an einer Stelle ████████ nicht der Angeklagte als Schütze bezeichnet wird, ist ein offensichtliches Versehen). Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten tritt dabei ebensowenig zutage wie in den übrigen Darlegungen des angefochtenen Urteils.

Pikart Més Pfeiffer Zipfel Woesner

BGH: Bedingter Vorsatz vs. Fahrlässigkeit bei Schussabgabe; Aufhebung von Teil-Schuldspruch und Strafausspruch — Themis