Treffer
BGH Urteil

Zeugenersatz unzulässig – Aufhebung und Zurückverweisung im Notzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/69
Datum
25.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht eine ursprünglich geladene Fürsorgerin nicht vernommen und stattdessen einen anderen Beamten mit bloßer Aktenkenntnis gehört hatte; persönliches Wissen lässt sich nicht durch Aktenkenntnis ersetzen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Gericht empfiehlt die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweismittel darf nicht ohne Weiteres durch ein anderes ersetzt werden; das persönliche Wissen eines ursprünglich geladenen Zeugen kann nicht durch die bloße Aktenkenntnis einer anderen Person ersetzt werden.

2

Das Unterlassen der Vernehmung einer ausdrücklich geladenen Zeugin gegen den Widerspruch der Verteidigung macht die Verwertung des ersetzenden Zeugen und die Entscheidung angreifbar.

3

Liegt ein derartiger Verfahrensfehler vor, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

4

Bei streitiger Glaubwürdigkeitslage, insbesondere bei Aussagen Minderjähriger, kann das Gericht im Wiederaufnahmeverfahren die Einholung eines Glaubwürdigkeits- oder psychologischen Sachverständigengutachtens in Betracht ziehen.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Saarbrücken, 19. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 527/69 9/14, in der Strafsache gegen den Vertreter Hans ████ ███ aus █████, geboren ████████████ 1923 in ██████████████, wegen versuchter Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Möls Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als ███████████ Richter, Dr. █████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht, begangen an der damals 14-jährigen Gabriele █████████, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

1. Folgende Verfahrensrüge dringt durch.

Auf einen Hilfsbeweisantrag des Verteidigers, die städtische Fürsorgerin █ darüber zu hören, dass Gabriele ██████████ dem Jungen „Siggi“ in irgend einer Form geschlechtliche Beziehungen gehabt habe, ordnete die Strafkammer die Ladung der Zeugin für den nächsten Tag an. Da Frau ██████ sich im Außendienst befand, erschien an ihrer Stelle der Stadtoberinspektor █████. Diesen vernahm die Strafkammer; er bestätigte das Beweisthema nicht, weil die städtischen Mündelakten nichts darüber enthielten.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer, einer Anregung der Staatsanwaltschaft folgend, jedoch gegen den Widerspruch der Verteidigung, die ursprünglich geladene Zeugin nicht vernommen hat. Ein Beweismittel kann nicht ohne weiteres gegen das andere ausgetauscht werden. Das persönliche Wissen eines Zeugen ist nicht vertretbar. Es kann insbesondere nicht durch bloße „Aktenkenntnis“ eines anderen Zeugen ersetzt werden (BGHSt 22, 347). Das Landgericht musste daher Frau █ hören und war dessen auch nicht dadurch enthoben, auf einen weiteren Beweisantrag des Angeklagten andere Tatsachen als wahr unterstellt zu haben.

2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei der bisher festgestellten Sachlage gut daran tun, ein Glaubwürdigkeitsgutachten jedenfalls für Gabriele █████████████ einzuholen.

Da das Urteil aufzuheben ist, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Rügen.

HüibnerMölsZipfel
LoesdauPfeiffer
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