Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen mangelhafter Rückfall- und §20a-Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/68
Datum
26.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision insoweit statt, als das Landgericht die Voraussetzungen des Rückfalls beim Betrug und den gesamten Strafausspruch aufhob und zur neuen Verhandlung zurückverwies. Zur Aufhebung führten das Fehlen der Angabe der Begehungszeit der zweiten Betrugstat und erhebliche Bedenken gegen die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB wegen unklarer Verknüpfung früherer Verurteilungen (u.a. versuchte Notzucht). Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Urteil die Angabe der Begehungszeit einer Vortat, können daraus Zweifel an der Verwertbarkeit der Vortaten entstehen, die das Urteil aufheben können.

2

Bei der Annahme einer besonderen Gefährlichkeit nach § 20a Abs. 1 StGB ist die Würdigung früherer Verurteilungen so zu begründen, dass ersichtlich ist, inwieweit einzelne Vorstrafen die angenommene Neigung zu bestimmten Delikten stützen.

3

Ist nicht auszuschließen, dass ein Mangel in Feststellungen oder Begründung die gesamte Strafzumessung beeinflusst, ist der Strafausspruch im Ganzen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine teilweise stattgegebene Revision führt nicht zur Zulassung weiterer Rügen, wenn die Nachprüfung keine darüber hinausgehenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 11. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 527/68

in der Strafsache gegen ████████, ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Mieczyslaw ██████, geboren am ███ 1927 in ███████ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. November 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 und Abs. 2 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. April 1968 insoweit, als es die Voraussetzungen des Rückfalls beim Betrug als gegeben erachtet, und im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges leidet daran, dass das Urteil die Begehungszeit der zweiten Betrugstat nicht mitteilt. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Verwertbarkeit der Vortaten gemäß § 264 StGB, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht beseitigen lassen, nötigen bereits insoweit zur Aufhebung.

Durchgreifende Bedenken ergeben sich aber auch gegen die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB. Als frühere Verurteilungen im Sinne dieser Vorschrift führt das Urteil die Bestrafung vom 28.2.1962 wegen versuchter Notzucht (1 Jahr 6 Monate Zuchthaus) und die vom 7.4.1964 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (3 Jahre Zuchthaus) an. Bei der Gesamtwürdigung der Taten – unter Einbeziehung der neuen Verurteilung – kommt das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Angeklagten ein innerer Hang zur Begehung von Vermögensdelikten entwickelt habe (UA S. 21), ohne mitzuteilen, inwieweit die versuchte Notzucht Auswirkung dieses Hanges sein soll. Darin liegt eine Unstimmigkeit, die auch nicht dadurch ausgeräumt wird, dass das Urteil die Gefährlichkeit des Angeklagten zugleich aus seiner Neigung zu Gewalttaten ableitet und dass es hierfür das versuchte Notzuchtsverbrechen heranzieht (UA S. 22).

Da nicht auszuschließen ist, dass die gesamte Straffestsetzung auf diesem Mangel beruht, ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils weitere Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

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