Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision der Nebenklägerin mangels Beschwer (§ 349 Abs.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/61
Datum
02.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen ein Jugendstrafurteil ein, um eine schärfere Bestrafung des Angeklagten zu erreichen. Das BGH verwarf die Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, weil es der Nebenklägerin an der erforderlichen Beschwer fehlt und die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses nicht angegriffen hat. Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nur zulässig, wenn sie die in der StPO vorausgesetzte Beschwer im rechtlichen Sinne darlegt; die bloße Anzweiflung des Strafmaßes ohne gesetzliche Befugnis genügt nicht.

2

Die Staatsanwaltschaft ist Vertreterin des öffentlichen Interesses; sofern sie von der Einlegung eines Rechtsmittels absieht, schafft dies für die Nebenklägerin keine Befugnis, eine höhere Bestrafung durch Revision zu erstreiten.

3

Fehlt es an der erforderlichen Beschwer, ist das Rechtsmittel der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

4

Selbst wenn ein Rechtsmittel inhaltlich aussichtsreich erscheinen könnte, kann seine Zulässigkeit nicht durch Bedürfnis nach schärferer Bestrafung der Nebenklägerin ersetzt werden; die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind eigenständig einzuhalten.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Ravensburg, 20. September 1961

Rubrum

1 StR 527/61

In der Strafsache gegen den Papiermacher Alois ████████████, geboren am ██ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Februar 1962

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin, Frau Hilde ██ geb. ██, ███, Ravensburg, gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20. September 1961 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Urteil der Jugendkammer, das eine Jugendstrafe verhängte, ist im Schuldspruch nicht angefochten (vgl. auch BGHSt 5, 207, 209).

Das Ziel der Revision der Nebenklägerin ist, eine höhere Bestrafung des Angeklagten wegen der Straftaten zu erreichen, die der Nebenklage nicht zugänglich sind; vor allem wegen des versuchten Raubmords (vgl. S. 4 der Revisionsbegründung), nicht aber wegen der gefährlichen Körperverletzung, die übrigens in dem versuchten Mord aufging (BGHSt 16, 122).

Die Revision der Nebenklägerin ist somit mangels Beschwer nicht zulässig (vgl. Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 5 und 9 zu § 401 StPO; RGSt 69, 244 ff. mit weiteren Nachweisen). Vertreterin des öffentlichen Interesses ist die Staatsanwaltschaft. Da diese sich nicht veranlasst gesehen hat, das Urteil anzufechten, muss sich die Nebenklägerin damit abfinden. Übrigens hätte ihre Revision, wenn sie zulässig gewesen wäre, sachlich keinen Erfolg haben können (§§ 261, 337 StPO; BGHSt 12, 116 ff.).

Auf die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Rechtsmittels war die Nebenklägerin schon durch den einen Kostenvorschuss anfordernden Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1961 hingewiesen worden.

SeibertDr. GeierSanders
WillmsFischer
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