Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Aufforderung und Verabredung zum Raub (§49a i.V.m. §§249,250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/54
Datum
30.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen ihre Verurteilung wegen Verbrechens nach §49a i.V.m. §§249,250 StGB; der BGH verwirft die Revisionen. Der Senat stellt fest, dass ein Angeklagter einen Komplizen ernstlich zur Teilnahme an einem bewaffneten Raub aufgefordert und mit ihm die Verabredung getroffen hat. Er bestätigt, dass Aufforderung und Verabredung im Fortsetzungszusammenhang stehen können. Verfahrensrügen wegen Pflichtverteidigerbestellung (§140 StPO) und Dolmetscher (§185 GVG) werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen anderen ernstlich auffordert, sich an der Begehung eines Verbrechens (z. B. bewaffneter Raub) zu beteiligen, macht sich nach § 49a Abs. 1 StGB strafbar.

2

Aufforderung (§ 49a Abs. 1) und Verabredung (§ 49a Abs. 2) zur Begehung desselben Verbrechens können als fortgesetzte Tat im Fortsetzungszusammenhang angesehen werden, wenn die Merkmale der Tatbeiträge im Wesentlichen übereinstimmen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn die betreffende Rechtsfrage ohne Möglichkeit einer abweichenden Verteidigung entschieden werden kann.

4

Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verteidigers nach § 140 StPO entfällt, wenn der Beschuldigte ordnungsgemäß belehrt wurde und trotz Kenntnis seiner Lage ausdrücklich auf die Bestellung verzichtet oder keinen Antrag stellt.

5

Die Bestellung eines Dolmetschers (§ 185 GVG) ist nicht geboten, wenn der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, die deutsche Sprache zu verstehen, und während der Verhandlung keine Anhaltspunkte für mangelnde Sprachbeherrschung auftreten.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 24. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Hilfsarbeiter W█ (galizischer Volkszugehöriger), geboren am ██ 1924 in ███, in dieser Sache in Haft, zur Zeit in ████,

2.) den Schlosser Ernst D█████, geboren am ██████ 1930 in ███████, in anderer Sache in Haft, zur Zeit in ████████,

wegen Verbrechens gegen § 49a in Verb. mit §§ 249, 250 StGB

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schelsche, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Juni 1954 werden verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte █ wegen Verbrechens gegen § 49a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit die Angeklagten etwa seit dem 25. Juni 1954 mehr als drei Monate Untersuchungshaft erlitten haben, wird sie ihnen auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens gegen § 49a Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 249, 250 StGB zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Soweit █ verurteilt ist, weil er mit dem Beschwerdeführer D█████ verabredet hat, einen Kassenboten auf einer Straße in Weiden zu überfallen und zu berauben, lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat auch rechtlich bedenkenfrei einen strafbefreienden Rücktritt verneint.

Dagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht, soweit dem Angeklagten █ zur Last gelegt worden ist, er habe auch mit dem Mechaniker F████████████ einen Überfall und Raub verabredet. Die beiden Briefe, die er an F████████████ schrieb, lassen erkennen, dass er den F████████████ für einen Raubüberfall zu gewinnen suchte. Das Urteil enthält jedoch keine eindeutige Feststellung darüber, dass F████████████ auf den Vorschlag ernstlich eingegangen ist. Er beantwortete den ersten Brief von sich aus, setzte sich aber kurz darauf mit einem Polizeibeamten in Verbindung und schrieb die Antwort auf den zweiten Brief nach Rücksprache mit diesem.

Dagegen ergeben die Feststellungen eindeutig, dass der Beschwerdeführer █ den D█████ ernstlich aufforderte, an einem Raubüberfall auf einen Kassenboten teilzunehmen und hierfür Schusswaffen zu beschaffen. Durch diese Aufforderung hat er sich eines Verbrechens gegen § 49a Abs. 1 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dieses Verbrechen steht im Fortsetzungszusammenhang mit der zwischen ihm und dem Angeklagten D█████ getroffenen Verabredung. Beide hatten geplant, einen dritten Mann zur Durchführung ihres Vorhabens heranzuziehen. Ihr Vorsatz war also von Anfang an darauf gerichtet, eine weitere Person zur Begehung des beabsichtigten Verbrechens aufzufordern. Da die Merkmale der hier in Betracht kommenden Aufforderung und Verabredung im Sinne des § 49a Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen gleichartig sind, stehen der Annahme einer fortgesetzten Tat keine rechtlichen Hindernisse entgegen (BGH 1 StR 784/52 vom 12. Juni 1953). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit selbst berichtigen, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.

Der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei und wird durch die Richtigstellung des Schuldspruchs nicht berührt.

2.) Der Angeklagte D█████ macht nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Rügen sind unbegründet.

Auf die gemäß § 201 StPO erfolgte Belehrung, er könne die Bestellung eines Verteidigers beantragen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO), erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen solchen Antrag nicht stelle. Auch nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Ladung zur Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte nicht, ihm einen Verteidiger beizuordnen, obwohl er nun nicht mehr im Zweifel sein konnte, dass seine Meinung unrichtig war, die Sache sei durch die Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts in Weiden, bei dem das Verfahren ursprünglich anhängig war, erledigt. In der Hauptverhandlung unterließ es der Beschwerdeführer gleichfalls, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen. Bei dieser Sachlage musste der Vorsitzende ihm auch nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. § 140 StPO ist nach alledem nicht verletzt.

Ebensowenig kann die Rüge der Verletzung des § 185 GVG Erfolg haben. Einen Antrag auf Zuziehung eines Dolmetschers stellte der Beschwerdeführer D█████ nicht. Er bejahte zu Beginn der Hauptverhandlung die Frage des Vorsitzenden, ob er die deutsche Sprache verstehe und der Verhandlung folgen könne. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergaben sich während der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschte.

Dr. HörchnerMantelDr. Mannzen
Dr. PeetzDr. Schelsche
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