Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrug – Einstellung wegen Anwendung bayer. Straffreiheitsgesetz (Fall IVa)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 527/52
Datum
25.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Nichtanwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes auf einen vor dem 1.10.1947 begangenen Betrug (Fall IVa). Der BGH entscheidet, dass die Täuschung bei Erschleichung einer Anstellung mit dem Vertragsabschluss vollendet ist und die fortlaufende Auszahlung der Bezüge Folge der bereits abgeschlossenen Tat ist. Mangels Feststellung von Gewerbsmäßigkeit gilt §4 des Straffreiheitsgesetzes auf IVa; das Verfahren wird insoweit eingestellt. Die übrige Revision wird verworfen und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der betrügerischen Erschleichung einer Anstellung im öffentlichen Dienst ist die Tat mit dem Abschluss des Dienstverhältnisses vollendet; die fortlaufende Auszahlung der Dienstbezüge gehört regelmäßig zu den Folgen der bereits vollendeten Tat und nicht zum Betrugstatbestand.

2

Gewerbsmäßigkeit kann bereits bei einer einzigen Tat vorliegen, wenn die Handlung vom Willen getragen ist, die Tat zu wiederholen und sich dadurch eine Einkunftsquelle von gewisser Dauer zu verschaffen; hierzu sind tatsächliche Feststellungen erforderlich.

3

Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Begehung der Tat; eine Tat, die vor dem gesetzlichen Stichtag liegt, kann von den Vergünstigungen erfasst werden, eine nach dem Stichtag begangene Tat nicht.

4

Zur Abgrenzung von Tatmehrheit und Fortsetzungszusammenhang kommt es auf die rechtliche Beurteilung an, ob mehrere selbständige Tathandlungen oder eine in sich abgeschlossene Tat vorliegen; eine auf den Vertragsabschluss gerichtete Täuschung kann als abgeschlossene Tat angesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rudolf Walter aus ███████ bei ████████, geboren am █████████ in ███, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. März 1952 insoweit aufgehoben, als er im Falle IVa der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt ist, und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten zu tragen.

Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Die Revision des Angeklagten greift nur insoweit durch, als sie die Nichtanwendung des bayer. Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von Straffreiheit vom 24. Januar 1948 auf den Fall IVa) der Urteilsgründe rügt.

Das Landgericht hat für den vor dem 1. Oktober 1947 begangenen Betrug zwar nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten als verwirkt erachtet, von der Einstellung des Verfahrens nach § 4 des Gesetzes vom 24. Januar 1948 aber abgesehen, weil der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe und deshalb nach § 6 Nr. 3 von den Vergünstigungen des Gesetzes ausgeschlossen sei. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns hat es daraus geschlossen, dass der Angeklagte die Absicht gehabt habe, durch wiederholte Begehung des Betrugs sich eine dauernde Einnahmequelle, mindestens aber eine solche von längerer Dauer zu beschaffen; er habe während der ganzen Zeit seiner Anstellung bei dem Ernährungsamt in Passau die Behörde in dem von ihm durch die Unterdrückung wahrer Tatsachen erregten Irrtum belassen, obwohl er, wie er wusste, die Rechtspflicht gehabt habe, der Anstellungsbehörde den wahren Sachverhalt zu offenbaren; er habe daher „den einmal hervorgerufenen Irrtum fortgesetzt unterhalten, so dass er immer wieder in den Genuss der monatlichen Bezüge gekommen sei; das sei, wie der Zweck seines Handelns bezeuge,

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht beigetreten werden. In dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 64, 33 hat das Reichsgericht dahin entschieden, dass bei der betrügerischen Erschleichung einer Anstellung im öffentlichen Dienst der Betrug mit dem Dienstvertragsabschluss vollendet und auch beendet sei; die nachfolgende fortlaufende Auszahlung und Empfangnahme der

Dienstbezüge gehöre daher nicht mehr zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes, sondern nur zu den Folgen und Nachwirkungen der schon vollendeten und beendeten strafbaren Handlung. Ob dieser Entscheidung, mit der sich das Reichsgericht in bewussten Gegensatz zu dem den sog. Rentenbetrug betreffenden Urteil RGSt 62, 418 gesetzt hat, auch insoweit beizupflichten ist, als sie die Vermögensbeschädigung des Anstellungsvertrages schon mit dem Abschluss nicht nur als vollendet, sondern auch als beendet ansieht, kann auf sich beruhen. Zuzustimmen ist der Entscheidung jedenfalls darin, dass sie die Täuschungshandlung des Täters, dessen Wille von vornherein über den Abschluss des Anstellungsvertrages hinaus auf den fortlaufenden Empfang der seiner erschlichenen Stellung entsprechenden Bezüge gerichtet ist, mit dem Vertragsabschluss als beendet betrachtet. Der Angeklagte hat hiernach nur eine einzige, in sich abgeschlossene Betrugshandlung begangen und sich nicht, wie das Landgericht ersichtlich meint und was zur Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Januar 1948 ausreichen könnte (RGSt 56, 54; 58, 193; Urteil des erkennenden Senats 1 StR 466/51 vom 6. November 1951), eines durch mehrere unselbständige Teilhandlungen begangenen fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht. Allerdings kann auch schon eine einzelne Handlung das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllen, nämlich dann, wenn sie schon von dem Willen des Täters getragen ist, die strafbare Handlung zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen.

Das hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil bei der Prüfung der Frage, ob die Betrugsfälle IVa) und b) der Urteilsgründe in Tatmehrheit nach § 74 StGB oder im Fortsetzungszusammenhang begangen sind, die Annahme von Tatmehrheit rechtlich bedenkenfrei damit begründet, dass der Angeklagte bei seiner ersten Bewerbung (Fall IVa) nicht damit gerechnet habe, dass er seine Stelle verlieren werde und sich nochmals um seine Einstellung werde bemühen müssen.

Der Betrugsfall IVa) fällt hiernach unter § 4 des bayer. Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948.

Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen 2.) die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 auf den Fall IVb) wendet. Nach den beigezogenen früheren Personalakten über den Angeklagten hat das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Wiedereinstellung des Angeklagten mit Erlass vom 2. Dezember 1947 verfügt und, nachdem er am 12. Dezember 1947 seinen Dienst bei dem Ernährungsamt in ███████████ angetreten hatte, erst im Februar 1948 den neuen Dienstvertrag mit ihm abgeschlossen. Der Betrug war in diesem Falle also erst nach dem 30. September 1947, dem Stichtag in § 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948, begangen.

Trotz der Beschränkung der Revision auf die Nichtanwendung des bayer. Straffreiheitsgesetzes war die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen geboten. Sie hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Zum Fall IVa) war demgemäß das Verfahren einzu- 3.) stellen, zum Fall IVb) die Revision als unbegründet zu verwerfen. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus der Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis (Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 28. März 1951) und der verblei-

benden Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis (Fall IVb) musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

MantelRichterGlanzmann
Dr. PeetzDr. Geier
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