Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung des Nebenklägers wegen formfehlerhafter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/96
Datum
17.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Wiedereinsetzung, nachdem seine Revisionsbegründung gegen das LG-Urteil wegen fehlender Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen worden war. Die Begründungsfrist war fristgerecht eingehalten, das Schriftstück jedoch von einem Rechtsstudenten unterzeichnet. Das BGH verneint Wiedereinsetzung, da ein schuldhaftes Verhalten des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Gewährung ausschließt. Der Antrag wurde auf Kosten des Nebenklägers verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsbegründung, die zwar fristgerecht eingeht, aber nicht die vorgeschriebene Form erfüllt, kann zur Unzulässigkeit der Revision führen.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch bei formverschuldeten Versäumnissen der Revisionsbegründung grundsätzlich in Betracht.

3

Dem Nebenkläger wird Wiedereinsetzung nicht gewährt, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat.

4

Die Unterzeichnung durch nicht zur Vertretung berufene Personen (z. B. Rechtsstudenten) ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift des Rechtsanwalts und macht die Begründung unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 6. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 526/96

vom 17. September 1996

in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Nebenklägers am **17. September 1996

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 6. Mai 1996 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Mit Beschluss vom 30. Juli 1996 hat die Strafkammer die Revision des Nebenklägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 6. Mai 1996 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (§ 390 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung; vgl. BGH NJW 1992, 1398 f.) begründet worden war; der die allgemeine Sachrüge enthaltende Schriftsatz vom 22. Juli 1996 wurde lediglich von einem Rechtsstudenten unterzeichnet, der damals in der Kanzlei des Nebenklägervertreters tätig war. Der Nebenkläger hat mit Schriftsatz seines Anwalts vom 9. August 1996 gegen die von ihm eingeräumte Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung seiner Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, die fehlerhafte Unterzeichnung liege im Organisationsbereich seines Rechtsvertreters und sei deshalb von diesem verschuldet; dies dürfe nicht zu seinem – des Nebenklagers – Nachteil gehen. Zugleich erhebt der Anwalt die allgemeine Sachrüge.

Der Antrag, dem der Generalbundesanwalt entgegengetreten ist, ist unbegründet.

Zwar kommt auch dann, wenn die Revisionsbegründung an sich rechtzeitig ist, sie aber der nach § 345 Abs. 2 StPO oder in einer anderen Bestimmung vorgeschriebenen Form entbehrt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (BGHSt 26, 335, 338). Doch kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30, 309; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., § 44 Rdn. 19). So verhält es sich hier. Bei dem angeführten Verwerfungsbeschluss hat es deshalb sein Bewenden.

GranderathSchaferBrüning
MaulSchomburg
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