Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft 1:1

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/90
Datum
23.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Urteil wird ergänzt: in Griechenland erlittene Untersuchungshaft und in Frankreich verbüßte Auslieferungshaft sind 1:1 anzurechnen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die richterliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Im Rahmen der Strafzumessung und Strafvollstreckung sind im Ausland erlittene Untersuchungshaftzeiten auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

3

Auch Auslieferungshaft kann bei der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 30. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 526/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1963 in Charalabos K. (Griechenland), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Tenor des Urteils wird dahin ergänzt, dass die in Griechenland erlittene Untersuchungshaft und die Auslieferungshaft in Frankreich im Maßstab 1:1 angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchauenburgMaulBrüning
UlsamerGranderath
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