Revision verworfen; Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft 1:1
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 526/90
- Datum
- 23.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn die richterliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Im Rahmen der Strafzumessung und Strafvollstreckung sind im Ausland erlittene Untersuchungshaftzeiten auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Auch Auslieferungshaft kann bei der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe berücksichtigt werden.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 30. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 526/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ 1963 in Charalabos K. (Griechenland), wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 30. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Tenor des Urteils wird dahin ergänzt, dass die in Griechenland erlittene Untersuchungshaft und die Auslieferungshaft in Frankreich im Maßstab 1:1 angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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