Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verfolgungsbeschränkung auf schweren Raub; Anrechnung 1:1

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/85
Datum
12.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wurde die Verfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt; die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das WaffG entfällt. Das Urteil wurde insoweit geändert, die übrige Verurteilung zu sieben Jahren neun Monaten blieb bestehen. Zudem ordnete der BGH die Anrechnung der in der Schweiz verbüßten Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 an. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Tatvorwürfe beschränken; hiervon erfasste Nebenstrafen entfallen im Schuldspruch.

2

Bei Unterlassen der Entscheidung über die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen hat das Revisionsgericht die nach §51 Abs.4 Satz2 StGB vorzunehmende Bestimmung nachzuholen, wenn der anzuwendende Umrechnungsmaßstab eindeutig ist.

3

Kommt bei der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab in Betracht, ist eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn sein Teilerfolg unerheblich ist und daher nicht erheblich ins Gewicht fällt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 526/85 in der Strafsache gegen ███████ Cs aus OO, geboren am ██ 1926 in L(__) (Schweiz), wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. April 1985 a) dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz entfällt, dahin klargestellt, dass der Angeklagte b) wegen schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt ist; die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) bleibt aufrechterhalten; im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, c) dass die wegen dieser Tat in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf eines Vergehens gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3a Buchst. a und b WaffG), das unter den festgestellten Umständen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem schweren Raub stand (vgl. BGHSt 29, 184, 186 sowie BGH NStZ 1984, 171/172), gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten.

Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, da hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1984 – 2 StR 477/84).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es verbleibt daher bei der wegen schweren Raubes verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten sowie bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Kosten des Rechtsmittels waren dem Angeklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, da der Teilerfolg nicht erheblich ins Gewicht fällt. Auch bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat es sein Bewenden.

MaulSchauenburgSchikora
KuhnGranderath
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