Revision gegen Meineidsurteil verworfen – Strafzumessung und Vereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 52/67
- Datum
- 28.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die im Wesentlichen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung angreift oder sich auf nicht festgestellte Tatsachen stützt, ist nicht geeignet, Sachrügen erfolgreich zu machen; für die sachlich-rechtliche Prüfung sind die Urteilsfeststellungen maßgeblich.
Zur Begründung der Strafzumessung genügt nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Darlegung der bestimmenden Strafzumessungsgründe; eine Verweisung auf zuvor ausgeführte Erwägungen ist ausreichend.
Eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO ist nur erforderlich, wenn die Aussage des Zeugen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung heraufbeschwört; das Gesetz sieht Eidesverweigerung nur in den ausdrücklich genannten Fällen vor.
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig, wenn der Zeuge einer vorher begangenen Begünstigung verdächtig ist; liegt Anstiftung zu einer falschen Aussage nahe, kann dies strafmindernd zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 21. Oktober 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gerhard D. aus █████, geboren ███████ 1928 in ███, wegen Meineids.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Dr. Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ██
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung,
Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Oktober 1966 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und die Eidesfähigkeit auf Lebenszeit aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Soweit sie sich mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an oder stützt sich auf Tatsachen, die im Urteil nicht festgestellt sind. Nicht der Inhalt der Sitzungsniederschrift, sondern die Feststellungen des Urteils sind der sachlichrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
II. Auch gegen den Strafausspruch lassen sich durchgreifende rechtliche Bedenken nicht erheben.
1. Nach dem Urteil berücksichtigt das Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten *„alle Umstände, die Anlaß gewesen waren, ihm mildernde Umstände zuzubilligen“* (UA S. 11). Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß diese Strafzumessungserwägungen nicht aus dem Urteil zu ersehen seien. Die Rüge geht fehl. Die Erwägungen, die zur Annahme mildernder Umstände geführt haben, teilt die Strafkammer ausführlich mit (UA S. 10, 11); eine Verweisung hierauf genügt der Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Hiernach sind nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe anzuführen; eine vollständige Wiedergabe aller Gründe ist weder erforderlich noch möglich (BGHSt 3, 179).
2. Der sachlich-rechtlichen Prüfung halten die Strafzumessungserwägungen ebenfalls stand.
Die Anwendbarkeit der §§ 157, 158 StGB hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat auch
sonst keine Strafmilderungsgründe außer Betracht gelaßen, die sich etwa aus Verfahrensfehlern in der früheren Hauptverhandlung gegen Werner ██████ hätten ableiten lassen.
a) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß der Angeklagte vor seiner teilweise falschen Bekundung nicht über das Recht belehrt worden sei, die Aussage und den Eid zu verweigern. Zu einer Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO bestand kein Anlaß, weil der Angeklagte durch eine wahrheitsgemäße Zeugenaussage über den Tathergang nicht die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung heraufbeschworen hatte. Eine Eidesverweigerung sieht das Gesetz, abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall des § 63 StPO, nicht vor.
b) Ein Strafmilderungsgrund läge allerdings dann vor, wenn der Angeklagte gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Der Richter mußte seine Vereidigung vornehmen, auch wenn er seine Aussage als unglaubwürdig ansah und den Verdacht hatte, der Angeklagte wolle als Zeuge mit seiner Bekundung den damaligen Angeklagten Werner ██████ begünstigen (BGHSt 1, 360, 361); er durfte ihn nur dann nicht vereidigen, wenn der Zeuge einer vorher begangenen Begünstigung verdächtig war. Das angefochtene Urteil geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er während der Fahrt zur Hauptverhandlung gegen Werner ███ von diesem und/oder von seinem Vater zum Meineid angestiftet worden sei. Das Landgericht hat zwar nicht eindeutig feststellen können, welchen Inhalt die Unterredung auf der Fahrt zur Hauptverhandlung hatte. Es ist aber bei der Strafzumessung ersichtlich von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen, daß seine Falsch-
aussage bei dieser Gelegenheit vereinbart wurde. Dann war also zumindest objektiv aus der Rückschau die Vereidigung des Angeklagten wegen vorher begangener Begünstigung unzulässig gemäß § 60 Nr. 3 StPO (BGHSt 19, 113, 114; Löwe-Rosenberg, StPO § 60 Nr. 3 Anm. 6). Diesen Umstand hat das Landgericht als Strafmilderungsgrund jedoch in Betracht gezogen, wie sich aus der Urteilswendung ergibt, es sei ein mildernder Umstand und weiter strafmindernd, daß der Angeklagte sich zum Meineid habe anstiften lassen (UA S. 11). Es kommt daher nicht auf die in BGHSt 19, 113, 115 erörterte (im übrigen nicht die Grundlage der Entscheidungen bildende) Meinungsverschiedenheit zwischen dem 4. Strafsenat (NJW 1958, 1832 Nr. 11) und dem erkennenden Senat an.
Da der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.
| Hüibner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |