Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung zu versuchtem Betrug und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs im Rückfall teilweise stattgegeben. Im Fall II 5 wurde der Schuldspruch wegen fehlender Stoffgleichheit in versuchten Betrug (§ 263 StGB) geändert. In Fall II 6 und im Strafausspruch insgesamt beanstandete der Senat die Verhängung einer Zuchthausstrafe (§ 44 Abs. 3 S.1 StGB) und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter erstrebten und dem eingetretenen Vermögensnachteil, kann ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs in einen Schuldspruch wegen versuchten Betrugs geändert werden.

2

Die Verhängung einer Zuchthausstrafe ist gegen § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB verstoßen, wenn die dort vorausgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; in diesem Fall ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Bei mehreren Geldstrafen ist jede einzelne gesondert zu erkennen; unterbleibt dies, liegt ein Fehler des Strafausspruchs vor.

4

Ist der Strafausspruch im Umfang der Revision aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1, 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 21. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 526/67 █████████

in der Strafsache gegen den Baunwart Julius ██ aus ████ (dort geboren am ███ 1917) wegen Betruges im Rückfall

Beschluss

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. November 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1967

a) dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 5 (KC) nur des versuchten Betrugs im Rückfall schuldig ist,

b) mit den Feststellungen in den Fällen II 5 und 6 (KC) im Strafausspruch, ferner zur Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Zum Fall II 5 weist die – zulässig beschränkte – Revision mit Recht darauf hin, dass es hier an der Stoffgleichheit fehlt (BGHSt 6, 115, 116). Die vom Landgericht erwogenen vermögensmindernden Maßnahmen des Bestellers KC (S. 12 UA) waren nicht das, was der Angeklagte erstrebt hatte. Insoweit konnte der Schuldspruch von hier aus in versuchten Betrug (§ 263 StGB) geändert werden. Darauf will auch die Revision hinaus. Daher war der Strafausspruch zu II 5 aufzuheben, ferner im Fall II 6 (S. 14 UA), wo entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB eine Zuchthausstrafe festgesetzt worden ist (vgl. ferner BGHSt 13, 146 ff. und § 74 Abs. 2 StGB). Auch dies beanstandet der Verteidiger mit Recht. Demgemäß musste auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden (vgl. dazu: BGHSt 14, 381–383).

Bei mehreren Geldstrafen ist übrigens auf jede gesondert zu erkennen (§ 78 Abs. 1 StGB). Wegen der Strafart bei Ersatzfreiheitsstrafen vgl. RGSt 62, 125 und die bei Dallinger (MDR 1952, 657) mitgeteilte weitere Rechtsprechung.

Es war daher gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 und 2 StPO zu beschließen wie geschehen.

HiibnerLoesdauPfeiffer
SeibertPikart
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