BGH: Unterschlagung – Eigentumsübertragung bei Kaufpreiszahlung und Fortsetzungstat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 52/66
- Datum
- 19.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB kann auch durch schlüssiges Verhalten vorliegen, wenn damit der Eindruck erweckt wird, die übliche dingliche Kreditsicherheit werde wirksam eingeräumt.
Eine Vermögensgefährdung ist einer Vermögensschädigung gleichzustellen, wenn der Getäuschte infolge Täuschung eine ungesicherte Kreditposition erlangt und aufgrund der Umstände mit durchgreifenden Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch rechnen muss.
Bei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung ist auch fahrlässige Begehung strafbar; der Täter muss die Möglichkeit einer späteren Konkurseröffnung oder Zahlungseinstellung nicht in seine Vorstellung aufnehmen.
Für schwere Unterschlagung setzt die Zueignung voraus, dass der Täter fremdes Eigentum sich aneignet; wird dem Täter Geld als (Teil-)Kaufpreis in der Weise übergeben, dass er Eigentum erlangen soll, scheidet Unterschlagung aus, auch wenn eine Weiterleitungspflicht besteht.
Fällt bei einer als fortgesetzt bewerteten Tat ein Teilakt weg, kann dadurch die Grundlage des Fortsetzungszusammenhangs entfallen und die Verurteilung hinsichtlich der gesamten Fortsetzungstat sowie darauf beruhender Strafaussprüche aufzuheben sein.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 30. Juli 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den █████████████████████████████ Kilian, dort geboren am █, ███, ███ █████, 2. den Kaufmann ██████, dort geboren am ██, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Hai Bundesrichter Pikart Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████████ █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ ██ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Juli 1965 in den Fällen ██ ███████ Ks (8B Ia c) und Ks (EB V 5) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
II. Auch die Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen. Dieser hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen zahlreicher Fälle schwerer Unterschlagung, wegen mehrerer Betrugstaten und wegen fahrlässigen einfachen Bankrotts zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt und ihm die Ausübung des Handels mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf die Dauer von 4 Jahren untersagt. Gegen den Angeklagten ██████ ist wegen eines gemeinschaftlich mit ██ ██████████ begangenen Betrugs auf eine Geldstrafe von 10.000,-- DM erkannt worden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten ████ hat teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten ████
1. Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das gilt insbesondere auch für die in der Revisionsbegründung näher behandelten Verurteilungen wegen Betrugs zum Nachteil der Volksbank ███ (BB II 1 4, IV).
Im Falle K. (EB II 1d) hat die Strafkammer ein betrügerisches Verhalten darin gesehen, daß der Angeklagte, nachdem er durch seinen Hinweis auf den im Anwesen ███████ stehenden Mähdrescher („Das ist die Maschine, die █████████████ UA 14“) bei den Bankbeauftragten den Eindruck erweckt hatte, das zu finanzierende Gerät sei bereits geliefert und (bedingt) übereignet, diesen von ihm erkannten Irrtum durch Verschweigen der wahren Sachlage bewußt aufrechterhalten und die Bank dadurch zur ungesicherten Auszahlung einer Kreditsumme von 18.000,-- DM veranlaßt habe. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Annahme einer betrügerischen Handlung rechtfertigt sich schon daraus, daß der Angeklagte insgesamt ein auf Täuschung angelegtes Verhalten an den Tag gelegt hat, das von der Bank nur dahin aufgefaßt werden konnte und sollte, daß ihr als Gegenleistung für das Versprechen eines Finanzierungskredits die gewünschte und übliche dingliche Sicherheit, nämlich die Übertragung des Sicherungseigentums an dem zu finanzierenden Kaufgegenstand, förmlich und rechtswirksam angeboten werde (vgl. zur Vorspiegelung falscher Tatsachen durch schlüssiges Verhalten BGH LM StGB § 263 Nr. 5). Was die Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, ist lediglich ein unzulässiger Versuch, den festgestellten Sachverhalt durch eine andere Sachdarstellung zu ersetzen.
Im Falle S. (BB IV) wendet sich die Revision gegen die Annahme des Urteils, der Angeklagte habe das Vermögen der Volksbank dadurch gefährdet, daß sie die erwartete dingliche Sicherheit für ihre Kreditforderung nicht erlangt habe. Sie meint, in Wirklichkeit sei die Bank durch die Möglichkeit, den zahlungsfähigen Kreditschuldner in Anspruch zu nehmen, ausreichend gesichert und daher auch in ihrer Vermögenslage nicht beeinträchtigt gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Urteil stellt fest, daß es sich bei dem Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und ████████ um ein Scheingeschäft handelte (UA 16, 17). Die Bank mußte daher, obwohl sich ████████ ihr gegenüber ausdrücklich zur Rückzahlung der nicht an ihn gelangten Kreditsumme verpflichtet hatte (UA 19), mit Einwendungen von seiner Seite rechnen. Sie war infolgedessen auf die dingliche Sicherung des Kredits angewiesen. Da sie diese, wie die Strafkammer ausführt, infolge des betrügerischen Verhaltens des Angeklagten nicht erlangte, ist darin mit Recht eine der Vermögensschädigung gleichstehende Vermögensgefährdung erblickt worden.
2. Die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Daß der Angeklagte verpflichtet war, seinen Betrieb in kaufmännischer Weise einzurichten (§ 4 HGB) und Bücher zu führen (§ 38 HGB), ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen über die in den Jahren 1961 und 1962 erzielten Umsätze und über die Art und Weise, wie er den Landmaschinenhandel betrieb (nämlich fast durchweg mit Kredit-, Teilzahlungs- und Wechselgeschäften). Die Strafkammer legt auch die Voraussetzungen der unordentlichen Buchführung ausreichend dar. Insbesondere ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, daß die festgestellten groben Unstimmigkeiten – allein für drei Lieferfirmen wiesen die Bücher statt einer Schuldsumme von über 165.000,-- DM ein Guthaben von etwa 28.000,-- DM aus – noch zur Zeit der Konkurseröffnung vorhanden waren. Die Annahme eines Verschuldens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Daß bei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung auch die fahrlässige Begehung strafbar ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGHSt 15, 103). Die Möglichkeit der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung als Folge der unordentlichen Buchführung brauchte der Angeklagte in seine Vorstellung nicht aufzunehmen (RGSt 45, 88).
3. Auch die Annahme der schweren Unterschlagung jedenfalls im wesentlichen, den Revisionsangriffen stand. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die Geldbeträge, die der Angeklagte von seinen Kunden zur Weiterleitung an das Finanzierungsinstitut erhalten hatte, ihm anvertraut, nicht aber übereignet waren. Dasselbe gilt für die von den Firmen ███████ ohne KG und ██████████████ unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte (KB I a c, III a), deren Bezahlung noch ausstand (vgl. BGHSt 16, 280).
Durchgreifende rechtliche Bedenken erwecken lediglich die Schuldspruche in den Fällen █████ und G. (EB V5, 1a).
Das Urteil stellt fest (UA 5), daß die Landwirtin █████, die einen Mähdrescher zum Preise von 10.000,-- DM gekauft hatte, der Meinung war, nicht sie, sondern der Angeklagte nehme zur Abdeckung des nach Anzahlung von 2.000,-- DM verbleibenden Restkaufpreises bei der Bank einen Kredit von 8.000,-- DM auf, weil dieser Betrag an ihn ausgezahlt werden sollte. Wie sich aus der Urteilsbegründung weiter ergibt, hielt sich Frau █████ allein für die Schuldnerin des Angeklagten, nicht der Bank, und sie glaubte deshalb, den Restkaufpreis von 8.000,-- DM bis Ende 1960 an den Angeklagten zahlen zu müssen, damit dieser seine Kreditschuld bei der Bank tilgen könne. Sie ließ dementsprechend, nachdem sie bei Lieferung des Mähdreschers – wie vereinbart – eine Anzahlung von 2.000,-- DM geleistet hatte, an den Angeklagten etwa 8 Tage später durch ihre Tochter weitere 2.000,-- DM zahlen und dabei zum Ausdruck bringen, daß diese Zahlung eine Abzahlung auf den Kaufpreisrest von 8.000,-- DM sein und der teilweisen Deckung des Bankkredits dienen sollte. Der Angeklagte nahm die Zahlung, wie in dem Urteil ferner ausgeführt wird, in dem Sinne entgegen, der ihr von der Käuferin beigelegt worden war. Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Strafkammer, Frau █████ Eigentümerin des Geldes geblieben und sie habe es dem Angeklagten nur zur Weiterleitung anvertraut, nicht haltbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt war vielmehr davon auszugehen, daß der Angeklagte Eigentümer des Geldes wurde und allenfalls schuldrechtlich zur Weiterübertragung des Eigentums an die Bank verpflichtet war. In seinem Verhalten konnte somit keine schwere Unterschlagung gesehen werden. In Betracht kam vielmehr nur, je nachdem, ob er es von Anfang an darauf angelegt hatte, das Geld unberechtigt seinem Vermögen zuzuführen, oder ob er einen solchen Entschluß erst später faßte, Betrug oder Untreue. In diesem Fall muß das Urteil daher mit den insoweit zu einer abschließenden rechtlichen Würdigung nicht ausreichenden Feststellungen aufgehoben werden.
Im Falle G. ███ (EB I 1 a) beschränkt sich das Urteil auf die Feststellung, daß der Angeklagte den noch unter Eigentumsvorbehalt der Firma █████ Söhne KG stehenden Winkeldrehpflug an seinen Onkel verliehen hatte (UA 12). Dazu steht nicht im Widerspruch, daß es an anderer Stelle des Urteils bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt heißt, er habe mit dem Onkel einen Kaufvertrag über einen Pflug abgeschlossen (UA 29). Denn der Angeklagte hatte sich, wie das Urteil im einzelnen ergibt, dahin eingelassen, daß er den in der Bestandsliste der Firma ██████████ KG erfaßten Pflug lediglich „einstweilen“ (UA 29), also nur zum vorläufigen Ausgleich der Lieferungsverpflichtung (UA 12) auf Drängen seines Verwandten weggegeben habe. Das bloße Verleihen eines Gegenstandes stellt aber keine Verfügung über das Eigentum dar. Eine Aneignungshandlung kann auch nicht ohne weiteres darin erblickt werden, daß der Angeklagte bei einer späteren Nachfrage der Eigentümerin am Werkplatz die Auskunft über den Verbleib des Pfluges verweigert hat.
Die Verurteilung wegen schwerer Unterschlagung kann daher auch in diesem Punkt keinen Bestand haben. Ein Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, weil es sich um den Wegfall einer Einzelhandlung im Rahmen einer fortgesetzten Tat (KB 1a c) handelt. Jedoch entzieht die Aufhebung, da sie den ersten Teilakt betrifft, der gesamten Annahme des Fortsetzungszusammenhangs die Grundlage. Das Urteil unterliegt daher hinsichtlich sämtlicher Fälle der fortgesetzten Unterschlagung zum Nachteil der Firma █████ Söhne KG der Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch. Das führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich des möglicherweise wiederum hierauf beruhenden Verbots der Berufsausübung.
II. Revision des Angeklagten ██████
Der Schuldspruch wegen Betruges ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, hat der Angeklagte die Bank jedenfalls dadurch getäuscht und zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, daß er die Tatsache der Bezahlung des Mähdreschers und damit zugleich auch ein ordnungsgemäß abgewickeltes, finanzierungsfähiges Geschäft vorspiegelte. Der Einwand der Revision, die Bank sei nicht geschädigt worden, weil sie an dem Finanzierungsgegenstand ein wirksames Sicherungseigentum erlangt habe, greift nicht durch. Ob der Angeklagte der Bank gegenüber Erklärungen abgegeben hat, die von dieser auch als Verzicht auf einen möglicherweise noch bestehenden Eigentumsvorbehalt an dem zu finanzierenden Mähdrescher gedeutet werden konnten (vgl. UA 19, 20), ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Der Angeklagte hatte – wie das Urteil an verschiedenen Stellen darlegt (UA 19, 21, 22, 37) – niemals die ernstliche Absicht, vor restloser Bezahlung der an den Mitangeklagten ██ gelieferten Maschine auf das Eigentum daran zu verzichten und dadurch der Bank die Grundlage für den Erwerb des Sicherungseigentums zu liefern. Das Urteil stellt ferner fest, daß der Angeklagte kurze Zeit nach Abgabe der Erklärung, der Mähdrescher sei bezahlt, die Maschine abholen und seinen Wert bei der Schuldenregelung mit ██ als Gutschrift verrechnen ließ (UA 22). Selbst wenn die Bank sich danach auch vielleicht auf einen wirksamen Erwerb des Sicherungseigentums hätte berufen können, so wäre sie doch in ihrem Vermögen geschädigt worden, weil sie jedenfalls keine unanfechtbare Rechtsstellung erlangt hätte.
Die Begründung des Strafausspruchs erscheint in ihrer Fassung nicht ganz unbedenklich. Nach § 27 Abs. 2 StGB soll eine Geldstrafe das Entgelt, das der Täter für die Tat empfangen, und den Gewinn, den er aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Die Vorschrift ist daher nicht unbedingt einzuhalten (Schwarz/Dreher StGB § 27 Anm. 3). Bei zusammenfassender Würdigung der Strafzumessungserwägungen kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer der Meinung war, sie müsse einen Entgelt und Gewinn übersteigenden Betrag festsetzen. Daß der Tatrichter die Rechtslage insofern nicht verkannt hat, ergibt sich letztlich daraus, daß er die Geldstrafe „nach seinem Ermessen“ festgesetzt hat. Im Ergebnis unbegründet ist auch die Beanstandung der Revision, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich einen Gewinn von 8.000,-- DM verschafft, von den Feststellungen nicht getragen werde. Der Umstand, daß die Vereinnahmung der 8.000,-- DM offenbar nicht nur dem Angeklagten, sondern auch seinen Mitgesellschaftern zugute kam (UA 20, 21, 37, 38), schließt die Anwendung des § 27c Abs. 2 StGB nicht aus. Allerdings hätte es sich empfohlen, bei solcher Sachlage die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten näher zu erörtern (vgl. Schwarz/Dreher StGB 28. Aufl., § 27 Anm. 3). Im vorliegenden Fall waren indessen derartige Erörterungen, wie die Revision verkennt, deshalb entbehrlich, weil nach den Feststellungen über Art und Umfang des gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens ohne ausführliche Begründung von einer entsprechend günstigen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten ausgegangen werden durfte. Er selbst hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse als geordnet bezeichnet.
Nach alledem ist auch der Strafausspruch gerechtfertigt, so daß die Revision des Angeklagten ███████ zu verwerfen ist.
III. Soweit das Urteil hinsichtlich des Angeklagten ██████ keinen Bestand hat, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Im übrigen ist auch die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.
Für die neue Verhandlung gegen den Angeklagten ██████ wird bemerkt, daß das Landgericht Gelegenheit haben wird, bei erneuter Prüfung des Verbots der Berufsausübung (§ 42l StGB) den Kreis der untersagten Handelsgeschäfte näher zu begrenzen und dabei gegebenenfalls auch den Begriff der landwirtschaftlichen Geräte (etwa im Sinne einer Beschränkung auf umfangreicheres Zubehör zu landwirtschaftlichen Maschinen) deutlich zu bestimmen.
Loesdau Bundesrichter Dr. Seibert
Hübner ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
| Hübner | Wai | ||
| Pikart |