Treffer
BGH Urteil

Preisabsprache nach US-MRG Nr. 56: Fortgeltung nach Inkrafttreten der Bonner Verträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/55
Datum
10.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Preisabsprache nach dem US-MRG Nr. 56 (Dekartellierungsgesetz) zu Geldstrafen verurteilt und rügten mit der Revision dessen Unanwendbarkeit nach Inkrafttreten der Bonner Verträge sowie eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet und bejahte die Fortgeltung des Besatzungsrechts nach Art. 1 Abs. 1 ÜV bis zu einer Aufhebung oder Änderung durch zuständige Gesetzgebung. Zudem liege eine verbotene horizontale Preisabsprache vor, die jedenfalls eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung bewirke. Grundsätzliche Einwände (ordre public, Rechtsmittelausschluss, Bestimmtheit) griffen im konkreten Fall nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besatzungsrecht, das nach Art. 1 Abs. 1 Überleitungsvertrag nicht aufgehoben oder geändert wird, bleibt bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Regelung in Kraft und ist weiterhin anzuwenden.

2

Die Aufhebung oder Änderung fortgeltenden Besatzungsrechts setzt eine Maßnahme der hierfür nach dem Grundgesetz zuständigen gesetzgebenden Organe voraus; eine bloße politische Absichtserklärung ersetzt dies nicht.

3

Horizontale Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern zur einheitlichen Preiserhöhung sind als Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich verboten, unabhängig vom Umfang der wirtschaftlichen Verbindung.

4

Selbst bei Anwendung einer Vernünftigkeitsregel ist eine Preisabsprache verboten, wenn sie eine wesentliche Wettbewerbsbeschränkung bewirkt, insbesondere bei spürbaren Preiserhöhungen im betroffenen Marktgebiet.

5

Allgemeine Einwände gegen Zielsetzung oder Rechtsmittelregelungen eines Normenwerks lassen dessen Anwendbarkeit im Einzelfall unberührt, wenn der zugrunde gelegte Straftatbestand hinreichend bestimmt ist und der konkrete Tatbestand eindeutig erfüllt ist.

Vorinstanzen

Landgericht ████████ ██, 22. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ █████████ ████ ██ ██████ aus █████████, geboren am █████████████ ██████ ██ aus ███, geboren am 20.1909, den ██████████████ █████ aus ██, geboren am ███ █████████████ ███████ █████ aus ███, geboren in ███ ██████████, ███ █████████████ Georg S. █████, geboren in ██ ██████████, den █████████ ████ █████ Z. ██ aus ███, geboren am 1921, den ██████████████ ███ Z. ██ aus ███, geboren am █████, wegen Vergehens der Preisabsprache

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als Beisitzer, Staatsanwalt ███ ██ der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Fortgeltung des Gesetzes nach Inkrafttreten der Bonner Verträge. Verhältnis zum Grundgesetz.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten He(__), Georg und Max Z. gegen das Urteil des Landgerichts ████████ ██ vom 22. September 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen Vergehens der Preisabsprache gemäß Art. I Nr. 1 und 2, Art. V Nr. 9, Art. VII Nr. 12 des US-MRG Nr. 56 zu Geldstrafen verurteilt worden. Sie rügen mit den Revisionen die Verletzung des sachlichen Rechts, halten insbesondere das US-MRG Nr. 56 (Dekartellierungsgesetz) nach dem Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek. vom 30. März 1955 und vom 5. Mai 1955, BGBl. II, 301, 628) für nicht anwendbar, weil es nunmehr in das deutsche Recht einbezogen, daher dem Grundgesetz unterworfen und mit diesem nicht vereinbar sei.

Die Revisionen sind unbegründet.

Das US-MRG Nr. 56 ist weiter anwendbar.

I. 1) Nach Art. 1 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag – ÜV – BGBl. 1955 II 301, 405) sind die Organe der Bundesrepublik und der Länder gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit (vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen) befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene, amtlich veröffentlichte Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Das US-MRG Nr. 56 ist von einer Besatzungsbehörde (Art. 1 Abs. 5 ÜV) erlassen und amtlich verkündet worden (Amtsblatt der US-MilReg, Ausgabe C 2). Besondere Vertragsbestimmungen über seine Fortgeltung bestehen nicht; die ursprünglich im Zweiten Teil des Überleitungsvertrages vorgesehenen (BGBl. 1954 II, 57, 157, 166) sind später gestrichen worden. Sie kehren in der jetzt geltenden Vertragsfassung nicht wieder. Ein deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist noch nicht ergangen; es liegt den gesetzgebenden Körperschaften erst im Entwurf vor (Bundestags-Drucksache Nr. 1158; vgl. auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 1956, S. 647). Nach der Regel des Art. 1 Abs. 1 ÜV ist das US-MRG Nr. 56 daher in Kraft geblieben.

2) Für so weitergeltendes Besatzungsrecht ist in der Rechtslehre bestritten, ob es in seiner Rechtsnatur unverändert fortbesteht und wie bisher dem Geltungsbereich des Grundgesetzes entrückt ist, oder ob es durch den Überleitungsvertrag in das deutsche Recht als dessen Bestandteil einbezogen und dem Grundgesetz unterworfen ist, und ob es von den deutschen Gerichten auf seine Rechtsgültigkeit überprüft werden kann.

a) Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann dahingestellt bleiben. Für das US-MRG Nr. 56 muss angenommen werden, dass es wie bisher fortgilt. Zwar haben die Besatzungsmächte, wie schon erwähnt, darauf verzichtet, dies in der ursprünglich vorgesehenen Weise im Vertrag eigens zu bestimmen (Amtliche Begründung, Bundestags-Drucksache 1000, S. 43). Über den Punkt hat aber zwischen dem Bundeskanzler und den Hohen Kommissaren der Drei Mächte unter dem 23. Oktober 1954, dem Tage der Unterzeichnung des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes, ein Briefwechsel stattgefunden (BGBl. 1955 II, 301, 482). In dem Brief des Bundeskanzlers heißt es:

„Die Bundesregierung hat zu erkennen gegeben, dass ihr die Verabschiedung eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein ernstes Anliegen ist. Sie ist gewillt, an der bisher von ihr verfolgten Kartellpolitik festzuhalten und dahin zu wirken, dass die Freiheit des Wettbewerbs durch ein deutsches Gesetz umfassend und wirksam geschützt wird. In diesem Bestreben wird sie sich auch gegen alle Versuche wenden, die alliierten Vorschriften, welche jetzt Wettbewerbsbeschränkungen und Monopole verbieten (Gesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung, Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung und Verordnung Nr. 96 des französischen Oberkommandierenden in Deutschland), aufzuheben oder zu ändern, bevor ein deutsches Gesetz in Kraft tritt, das allgemeine Bestimmungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält.“

In den Empfangsbestätigungen der drei Hohen Kommissare ist der zuletzt wiedergegebene Satz als der zusammengefasste Inhalt des Briefes des Bundeskanzlers übereinstimmend fast wörtlich wiederholt. Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass jene für die Bundesregierung abgegebene Erklärung die Voraussetzung für den Verzicht der Besatzungsmächte auf die vertraglich bindende Regelung des Punktes war. Diese Annahme führt zwar nicht dazu, die frühere Bindung auf einem Umweg in das Vertragswerk wieder einzuführen; wohl aber ist im Hinblick auf die Dekartellierungsgesetze eine strenge, wörtliche Auslegung der allgemeinen Vorschrift über die Fortgeltung des Besatzungsrechts (Art. 1 Abs. 1 ÜV) geboten. Diese lässt, wie eingangs bemerkt, das Besatzungsrecht in Kraft, bis es durch die nach dem Grundgesetz zuständigen Organe der Bundesrepublik aufgehoben oder geändert wird. Die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen ist Sache der gesetzgebenden Organe des Bundes oder der Länder. Somit gilt das US-MilReg-Ges. Nr. 56 wie bisher weiter, bis im Wege zuständiger Gesetzgebung anderes bestimmt wird.

b) Auch von dem Standpunkt, das nach Art. 1 Abs. 1 ÜV weitergeltende Besatzungsrecht sei durch die deutschen Gerichte auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des Bundes regeln (Art. 59 Abs. 2 GG), darf die politische Wirklichkeit und die rechtliche Lage nicht außer Acht gelassen werden, von der sie ihren Ausgang nehmen. Stand diese wie die bisherige besatzungsrechtliche Ordnung außerhalb des Wirkungsbereiches des Grundgesetzes, dient aber der völkerrechtliche Vertrag ihrer Angleichung an den verfassungsmäßigen Zustand, so können an einen solchen Vertrag bei der Frage, ob sein Inhalt mit dem Grundgesetz in Einklang steht, nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an innerstaatliche Rechtsvorschriften, bei deren Erlass von vornherein die Schranken des Grundgesetzes beachtet werden müssen. Vielmehr muss dann jedenfalls für eine Übergangszeit genügen, dass der Vertragsinhalt dem von dem Grundgesetz vorausgesetzten Zustand näherkommt und nicht unverzichtbare Grundrechte klar verletzt (BVerfGE 4, 157, 168 ff. = NJW 1955, 865 Nr. 1; JZ 1955, 417).

Die Bonner Verträge haben „die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland“ zum Gegenstand. Die volle Souveränität der Bundesrepublik wird hergestellt (Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten – BGBl. 1955 II, 301, 306). Die besatzungsrechtliche Ordnung wird demgemäß abgebaut, das Besatzungsrecht im Allgemeinen nur als Übergangsregelung beibehalten. Hiernach bleibt kein Zweifel, dass der durch die Bonner Verträge erreichte Zustand näher beim Grundgesetz steht als der vorherige (BVerfGE 4, 157, 170).

Dass aber die vorläufige Aufrechterhaltung der besatzungsrechtlichen Dekartellierungsgesetze eine klare Verletzung unverzichtbarer, vom Grundgesetz gewährleisteter Grundrechte enthielte, etwa der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG), der Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG) oder der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 GG) – hier zu Preis- und Wettbewerbsfragen –, davon kann schon im Hinblick auf den in der Rechtslehre herrschenden weitläufigen Meinungsstreit darüber keine Rede sein, ob ein Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegen das Grundgesetz verstößt.

Hiernach bestehen gegen die Fortgeltung der besatzungsrechtlichen Dekartellierungsgesetze keine grundsätzlichen Bedenken.

II. Auch was die Revision sonst an Grundsätzlichem gegen die Anwendbarkeit des US-MRG Nr. 56 im gegebenen Falle anführt, ist nicht stichhaltig.

1) Wie das Landgericht feststellt, haben die Angeklagten eine einheitliche Brotpreiserhöhung unter sich abgesprochen, zu der sie sich einzeln nicht entschlossen hatten, die auch keiner von ihnen als für seinen Betrieb kostentechnisch notwendig errechnet hatte. Insbesondere scheute He(__) sich „aus Konkurrenzgründen“, den Brotpreis allein zu erhöhen. Zwei Bäckermeister weigerten sich, an der Preisabsprache teilzunehmen, solange andere Innungsmitglieder, wie die meisten der Angeklagten, Wiederverkäufer zu ermäßigten Preisen belieferten.

Hiernach steht außer Zweifel, dass die Preisabsprache nur den Zweck verfolgte, den Wettbewerb unter den ███er Bäckern zu beschränken. Solche (sogenannte horizontale) Absprachen sind ohne Rücksicht auf den Umfang und die Tragweite der dadurch begründeten wirtschaftlichen Verbindung „per se“ verboten (BGHSt 4, 94, 97; BGHZ 16, 296, 302). Da aber die Preisabsprache der Angeklagten, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, eine Brotpreiserhöhung für das Stadtgebiet ███ jedenfalls zum größten Teil zur Folge hatte und überdies die damaligen Brotpreiserhöhungen schon „weite Kreise gezogen“ hatten, ist hier auch bei Anwendung der sogenannten Vernünftigkeitsregel („rule of reason“) eine wesentliche und daher verbotene Wettbewerbsbeschränkung gegeben (BGHSt 4, 94, 97; 8, 221, 223; WuW 1954, 664). Vgl. auch BGHSt 5, 218, 223 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs I ZR 57/54 vom 7. Februar 1956.

2) Der Einwand der Revision, das US-MRG Nr. 56 bezwecke nach seinem Vorspruch „in Ausführung des Morgenthau-Planes die deutsche Wirtschaft zu zerschlagen“, ein solches Gesetz dürfe von den deutschen Gerichten nach dem ordre public nicht angewendet werden, erledigt sich jedenfalls dadurch, dass das Verhalten der Angeklagten auch deutschem Rechtsdenken zuwiderläuft (siehe §§ 1, 10, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 31 Nr. 1, Nr. 2 im Entwurf eines Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; vgl. ferner BGHSt 4, 94, 97).

3) Die Behauptung der Revision, das Gesetz eröffne gegen Entscheidungen der Dekartellierungsbehörde keine Möglichkeit der „Beschwerde“, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu, wenn die Behauptung dahin zu verstehen ist, dass das Gesetz die Möglichkeit eines Rechtsmittels überhaupt ausschließe (vgl. Art. VII, VIII AVO zum MRG Nr. 56). Wörtlich verstanden hätte sie hier gar keine Bedeutung. Übrigens berührt die Frage nicht die Gültigkeit des Gesetzes. Der begrenzte Ausschluss von Rechtsmitteln ist auch dem deutschen Verfahrensrecht nicht fremd.

4) Ob der Umgehungstatbestand des Art. VII Nr. 12 oder andere Straftatbestände des US-MRG Nr. 56 so unbestimmt sind, dass sich ihre Anwendung verbietet, kann dahinstehen. Hier handelt es sich, wie das Landgericht ausdrücklich und entgegen den Ausführungen der Revision widerspruchsfrei und ohne sonstigen Rechtsirrtum festgestellt hat, um den Tatbestand der Preisabsprache nach Art. I Nr. 1, 2 in Verbindung mit Art. V Nr. 9 c 1 des Gesetzes. Dieser Straftatbestand ist von hinreichender Bestimmtheit.

Auch im Übrigen weist das Urteil weder zur Schuld- noch zur Strafausspruchsfrage Rechtsfehler zuungunsten der Angeklagten auf. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei dem Angeklagten He(__) dessen führende Rolle und vornehmlich eigennützige Interessen straferschwerend berücksichtigt hat. Soweit dieser Angeklagte „von der Anklage des Fortsetzungszusammenhangs“ freigesprochen ist, hätte zwar der Urteilsaussprach durch Bezeichnung der Einzelfälle, auf die sich der Freispruch bezieht, genauer gefasst werden können. Das Urteil ist aber nach Lage des Falles nicht missverständlich, der Ausspruch trifft auch sachlich zu (BGH 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951 = NJW 1951, 411 Nr. 25 a. E.). He(__) ist also nicht beschwert; er hat die Ungenauigkeit zudem nicht gerügt.

MartinDr. PeetzHübner
MantelDr. Hengsberger
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