Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Mittäterschaft bei Abtreibung und fahrlässige Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/52
Datum
19.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinsamer Herbeiführung einer Abtreibung (§218 Abs.3 StGB) und fahrlässiger Tötung (§222 StGB) ein. Der BGH verwarf die Revisionen und bestätigte die Feststellungen zur Ursächlichkeit, Mittäterschaft und Vorsatz bezüglich der Leibesfrucht. Ferner bejahte das Gericht Fahrlässigkeit für den Tod der Schwangeren als vorhersehbaren Erfolg. Ein strafbefreiender Rücktritt wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer den Abtreibenden herbeiführt und Abtreibungsmittel beschafft und den Tod der Leibesfrucht zumindest in Kauf nimmt oder beabsichtigt, kann als Mittäter an der Abtreibung (§ 47, § 218 Abs.3 StGB) bestraft werden.

2

Dass Leibesfrucht und Schwangere gleichzeitig zu Tode kommen, steht dem Tatbestand des § 218 Abs. 3 StGB nicht entgegen.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr.1 StGB) liegt nicht vor, wenn das Fernbleiben nach einem erfolglosen Versuch nicht auf dem Willen beruht, die Tat aufzugeben.

4

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ist gerechtfertigt, wenn der Täter die besondere Gefährlichkeit seines Verhaltens für das Leben der Schwangeren erkannt oder erkennen musste und der tödliche Ausgang nach seinen Fähigkeiten vorhersehbar war.

5

Im Revisionsverfahren sind rein sachrügenhafte Angriffe auf die Beweiswürdigung unzulässig; das Revisionsgericht prüft auf Rechtsfehler und nur insoweit, als Denkgesetze oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt sein könnten.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 21. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmermann Otto █, geboren am ██ 1901, den Hilfsmonteur Hans ███, geboren am ████, den Installateur Max █████, geboren am ██████ 1913,

wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███████, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 21. Juni 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Revision ██████████

██████████ hat den Abtreiber ███████████ ermittelt, ihn zu der schwangeren Elisabeth ████████████ gebracht und ihm DM 20,-- zum Ankauf von Abtreibungsmitteln gegeben. Sein Handeln ist deshalb ursächlich für den Tod der Schwangeren und der Leibesfrucht; denn es lässt sich nicht wegdenken, ohne dass dieser Erfolg entfiele.

Der Angeklagte hat daher die äußeren Merkmale der §§ 218 Abs. 3, 222 StGB erfüllt. Wenn die Leibesfrucht erst gleichzeitig mit der Schwangeren selbst zu Tode kam, so ist dies für den Tatbestand des § 218 Abs. 3 StGB unerheblich (BGHSt 1, 278, 280).

Seinen Tatbeitrag hat ██████████ mit dem Willen geleistet, die Leibesfrucht zu töten. Er hat insoweit also vorsätzlich gehandelt. Die durch vorgenommene Abtreibungshandlungen wollte er, wie das Urteil ohne Rechtsverstoß näher darlegt, als eigene. Er ist deshalb Mittäter der Abtreibung (§ 47 StGB).

Die Tat war, auch wenn ███████████ eine Ausbildung als Sanitäter erhalten und schon Abtreibungen durchgeführt hatte, höchst gefährlich für das Leben der Schwangeren. ██████████ war sich, wie festgestellt ist, dieser Gefährlichkeit bewusst. Der Tod der Frau war für ihn, wie die Strafkammer hieraus und aus seinen persönlichen Fähigkeiten geschlossen hat, vorhersehbar. Er hat diesen Tod also durch Fahrlässigkeit verursacht. Seine Verurteilung aus § 222 StGB ist daher rechtsirrtumsfrei.

Dass sich ███████████, nachdem der Abtreibungsversuch am ersten Tage fehlgeschlagen war, am zweiten Tage nicht wieder einfand und die Tat deshalb in seiner Abwesenheit vollendet wurde, hebt nicht die Ursächlichkeit seines schuldhaften Tatbeitrages auf. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) kann schon aus diesem Grunde nicht gegeben sein (vgl. RGSt 59, 412). Im Übrigen ist der Angeklagte auch, wie der Tatrichter überzeugt ist, am zweiten Tage nicht deshalb ferngeblieben, weil er die Tat nicht mehr wollte.

Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.

2. Revision █████████████

Die einzelnen Ausführungen dieser Revision enthalten nur Angriffe auf die Feststellungen; sie sind in diesem Rechtszug unzulässig. Auf die Sachrüge hat der Senat die Rechtsanwendung des Tatrichters geprüft, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████████████ aber nicht finden können.

3. Revision ██████████████

Nach der Überzeugung der Strafkammer wusste ██████████████, dass der Schlauch, den er ███████████████ zweimal lieh, zu Abtreibungen benutzt werden sollte. Sie hat dies aus der Einlassung ███████████████ vor der Polizei geschlossen.

Diese Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler, auch wenn ███████████████ in anderen Punkten bei der Polizei und später die Unwahrheit gesagt hat; dies kann die Strafkammer nicht übersehen haben; in ihren Feststellungen liegt kein Verstoß gegen Denkgesetze oder sonstige für die Beweiswürdigung des Tatrichters geltende Rechtssätze (§ 261 StPO). Übrigens waren die Angaben ███████████████, soweit ihnen die Strafkammer gefolgt ist, durch die im Urteil angeführten weiteren Beweisanzeichen gestützt.

Das Urteil lässt auch nirgends erkennen, dass die Strafkammer noch irgendwelche Zweifel an ihren Feststellungen hatte. Der Rechtssatz, dass der Tatrichter nur bei voller Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verurteilen darf und jeder verbleibende Zweifel zu dessen Gunsten ausschlagen muss, ist deshalb nicht verletzt.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Denn auch ██████████████ war sich, wie die Strafkammer überzeugt ist, der besonderen Gefährlichkeit der geplanten Abtreibungen für das Leben der Schwangeren bewusst; der tödliche Ausgang war auch für ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten vorhersehbar.

GeierDr.Dr.Glanzmann
PeetzRichterJagusch
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