Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener Begründung zum minder schweren Fall (§29a BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/98
- Datum
- 18.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtbeachtung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.
Wenn der Sachverhalt die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG nahelegt, sind im Urteil entsprechende Erwägungen anzustellen und die Annahme oder Ablehnung substanziiert zu begründen.
Ein typisierter Milderungsgrund wie nach § 27 StGB kann für sich genommen die Annahme eines minder schweren Falls begründen und erfordert deshalb eine prüfende Gesamtbetrachtung bei der Strafrahmenwahl.
Ergibt sich ein Verfahrensfehler in der Strafzumessung, kann das Rechtsmittelgericht den Strafausspruch aufheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. mit Ergänzung der Feststellungen, an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 16. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 525/98 vom 18. November 1998 in der Strafsache gegen W. M. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. November 1998
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten W. M. wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrem Rechtsmittel. Ihr Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen fuhr die Angeklagte ihren Ehemann und den weiteren Mitangeklagten mit ihrem Pkw zu einem Parkplatz, auf dem ein Geschäft über 1,971 kg Haschisch abgewickelt wurde.
In der Strafzumessung nahm das Landgericht gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vor und berücksichtigte bei der Bemessung der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe, sie sei teilgeständig und es handele sich um ein polizeilich überwachtes Geschäft. Auch sah es die Angeklagte nicht als die treibende Kraft bei dieser Tat an, denn sie habe vor allem im Verhältnis zu ihrem Ehemann eine eher untergeordnete Rolle wahrgenommen und kein wesentliches Mitspracherecht gehabt. Darüber hinaus ging es davon aus, dass die Angeklagte von den weiteren auf dem Hausgrundstück gebunkerten Rauschgiftvorräten keine Kenntnis hatte.
Zu ihren Lasten wertete das Landgericht, dass die von ihr erbrachten Fahrdienste einen wesentlichen Tatbeitrag darstellten, ohne den das Rauschgiftgeschäft nicht so leicht abgewickelt werden konnte. Außerdem berücksichtigte es, dass die Angeklagte mit einer – wenn auch nicht einschlägigen – Freiheitsstrafe von einem Jahr vorbestraft war und hinsichtlich dieser Verurteilung unter Bewährung stand.
Der gerügte Verfahrensfehler nach §§ 249 Abs. 2, 261 StPO ist nicht bewiesen. Die Revision behauptet selbst nicht, die Schöffen hätten innerhalb der während der Unterbrechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit nicht Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt des gegen die Angeklagte ergangenen früheren Urteils.
Die gegen den Schuldspruch und die Anordnung der Maßregel gerichtete Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat die Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht begründet, obwohl die Verteidigung in ihrem Schlussvortrag einen entsprechenden Antrag gestellt und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr beantragt hatte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Die Nichtbeachtung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt einen Verfahrensfehler dar (BGH StV 1989, 100 mit Anm. Schlothauer).
Aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Frage eines minder schweren Falls erforderlich, wenn der Sachverhalt dies nahelegt oder sonst eine Erörterung in den Urteilsgründen als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung geboten ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall lag die Annahme eines minder schweren Falls nahe. Bereits das Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes wie des § 27 StGB kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines minder schweren Falls begründen. Aber auch die weiteren vom Landgericht bei der Zumessung der Strafe zu Gunsten der Angeklagten angeführten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe hätten es geboten, zunächst eine Gesamtbetrachtung über das Tatbild und die Täterpersönlichkeit anzustellen, um die mögliche Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG zu prüfen.
Die bisher vom Landgericht zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.
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