Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verworfen – Gehörsverletzung nicht bewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/98
Datum
18.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war insbesondere die Rüge einer Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO durch mögliche Kenntnis der Schöffen von Vorentscheidungen während einer Unterbrechung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nachweisbar ist. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Rüge einer Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bedarf des Nachweises, dass die betroffenen Richter/Schöffen tatsächlich Kenntnis von entscheidungserheblichen Umständen erlangt haben.

3

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Kenntniserlangung der Schöffen während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung.

4

Ein über die Revision erhobener Verfahrensmangel ist unbegründet, wenn die Revision selbst nicht substantiiert darlegt, dass die behaupteten Umstände tatsächlich vorgelegen haben.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 16. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/98 vom 18. November 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bemerkt der Senat: Der gerügte Verfahrensfehler ist nicht bewiesen.

Die Revision behauptet selbst nicht, die Schöffen hätten innerhalb der während der Unterbrechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit keine Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile.

SchaferGranderathWahl
MaulBoetticher
Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verworfen – Gehörsverletzung nicht bewiesen — Themis