Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verworfen – Gehörsverletzung nicht bewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/98
- Datum
- 18.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge einer Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bedarf des Nachweises, dass die betroffenen Richter/Schöffen tatsächlich Kenntnis von entscheidungserheblichen Umständen erlangt haben.
Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Kenntniserlangung der Schöffen während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung.
Ein über die Revision erhobener Verfahrensmangel ist unbegründet, wenn die Revision selbst nicht substantiiert darlegt, dass die behaupteten Umstände tatsächlich vorgelegen haben.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 16. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/98 vom 18. November 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. November 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Juni 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 Abs. 2, 261 StPO bemerkt der Senat: Der gerügte Verfahrensfehler ist nicht bewiesen.
Die Revision behauptet selbst nicht, die Schöffen hätten innerhalb der während der Unterbrechung der Beweisaufnahme zur Verfügung stehenden Zeit keine Kenntnis genommen von dem für die Strafzumessung maßgeblichen Inhalt der gegen den Angeklagten ergangenen früheren Urteile.
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