Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/93
- Datum
- 21.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des freiwilligen Rücktritts vom Versuch ist auf die subjektive Entscheidungslage des Täters abzustellen; vermeintlich heteronome Motive sind nur anzunehmen, wenn der Tatrichter sie durch tatsächliche Feststellungen belegt.
Der Tatrichter hat bei nicht offenkundigen Rücktrittsgründen aus sachlich-rechtlichen Gründen darzulegen, weshalb er zu seinen Feststellungen gelangt ist; bloße Mutmaßungen genügen nicht.
Aus objektiven Umständen darf auf subjektive Beweggründe geschlossen werden, allerdings nur, wenn der Schluss naheliegt oder durch indizielle Feststellungen gestützt wird.
Zur Annahme, der Täter habe wegen eines erhöhten Entdeckungsrisikos die Tataufgabe vorgenommen, sind konkrete Tatsachen erforderlich; hypothetische Erwägungen über mögliche Verzögerungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 525/93 vom 21. Oktober 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am 1963 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen wollte der Wirt unter dem Eindruck der Bedrohung der Geldforderung nachkommen und holte aus der 10 m entfernten Theke den Wirtsgeldbeutel, um ihn dem Angeklagten auszuhändigen. In diesem Augenblick ging der noch anwesende Gast, der Zeuge ████████, auf den Angeklagten zu und versuchte, ihn durch Vorhalte von der Tat abzuhalten. Der Angeklagte versuchte, dem Zeugen einen Schlag mit der Pistole zu versetzen, und traf ihn an der Lippe. Er entschloss sich nunmehr zur Flucht, da er sein Ziel als nicht mehr möglich erachtete, dies wegen der zeitlichen Verzögerung und der Angst vor Entdeckung, die damit verbunden war.
Der Angeklagte gab zwei Schüsse in die Decke ab, drehte sich um und rannte davon, „ohne das bereits (vom Wirt) bereitgehaltene Geld erhalten zu haben“.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung verneint das Landgericht die Freiwilligkeit des Rücktritts; es sei „eine heteronome Motivationslage nach der eigenen Einlassung des Angeklagten anzunehmen. Der ursprüngliche Tatplan, nämlich █████████ schnell das Geld zu erlangen, war durch das Hinzutreten ███ gescheitert“. Aus der Sicht des Angeklagten sei die Tatausführung zwingend nicht mehr möglich gewesen, „da eine weitere Bedrohung ███ eine Zeitverzögerung und somit eine Entdeckung durch Nachbarn oder Polizeibehörden wahrscheinlicher gemacht hatte“.
Diese Begründung trägt nicht die Entscheidung, der Angeklagte sei vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung nicht freiwillig zurückgetreten. Ob vom Willen des Täters unabhängige (heteronome) Motive vorliegen, die ihm das Aufgeben der Tat aufzwingen, z. B. weil er das Tatrisiko angesichts der aufgetretenen Umstände für nicht mehr vertretbar hält (BGH NStZ 1992, 536), ist aus der Sicht des Täters zu beurteilen. Hier hatte der Angeklagte den äußeren Tatablauf eingeräumt. Äußerungen des Angeklagten zum Rücktrittsmotiv werden nicht mitgeteilt. Wie das Landgericht zu der Auffassung kommt, der Angeklagte habe aus den oben dargelegten Überlegungen heraus die Tat aufgegeben, ist nicht festzustellen. Eine Beweiswürdigung fehlt insoweit.
Nun muss der Tatrichter zwar auch hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts nicht jede Feststellung beweiswürdigend belegen, wenn sie auf der Hand liegt oder nicht von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist. Ebenso kann aus den objektiven Gegebenheiten auf subjektive Vorgänge selbst dann geschlossen werden, wenn der Angeklagte sich dazu nicht oder abweichend geäußert hat. Wenn aber, wie hier, die festgestellten Überlegungen des Angeklagten zum Motiv seines Rücktritts eher fernliegen, die Urteilsgründe zudem ergeben, dass er sich dazu jedenfalls nicht im festgestellten Sinne geäußert hat, so muss der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen darlegen, warum er zu den getroffenen Feststellungen gekommen ist.
Da der Wirt den Geldbeutel schon bereit hielt, konnte trotz des – zunächst abgewehrten – Dazwischentretens des Zeugen ████████ der bloße Griff zum Geldbeutel eine nennenswerte Verzögerung nicht bewirken. Dass der Angeklagte sich an der Annahme des Geldbeutels durch den Zeugen gehindert gesehen hätte, ist nicht festgestellt. Deswegen ist die Annahme, der Angeklagte habe gerade im Hinblick auf den Taterfolg ein wesentlich erhöhtes Entdeckungsrisiko wegen des zeitlichen Hinauszögerns der Tat gesehen und deswegen geglaubt, die Tat nicht vollenden zu können, nicht durch Tatsachen belegt.
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