Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Kenntnis schwerer Verletzungen – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/92
- Datum
- 22.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf Unterlassensvorsatz oder Unterlassensschuld ist erforderlich, dass der Beschuldigte die schwerwiegende, das Leben gefährdende Erkrankung bzw. die relevanten Verletzungen tatsächlich erkannt hat; bloßes Schreien des Opfers genügt hierfür nicht ohne weitere Feststellungen.
Wenn alternative Täterschafts- oder Ursachentheorien in Betracht kommen, muss das Gericht eindeutige Feststellungen treffen; verbleibt über die Täterschaft oder die Kenntnis des Angeklagten Zweifel, trägt dies nicht den zugrunde gelegten Schuldspruch.
Bei unzureichender Begründung der Annahme eines weitergehenden Schuldumfangs ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, da dies auch den Strafausspruch beeinflussen kann.
Bei der Beweiswürdigung sind Verhaltensfolgen des Beschuldigten (z.B. Nichtvorwürfe gegenüber Dritten, Ankündigung eines Geständnisses) auch unter der möglichen Erklärung zu prüfen, dass der Beschuldigte eine Drittperson deckt; das Gericht hat alternative Deutungen substantiiert zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 525/92 vom 22. September 1992 in der Strafsache gegen ████ Rainer [REDACTED], geboren am ████████ 1968 in ████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verstarb am 7. Mai 1990 zwischen 9.30 und 13.30 Uhr der zwei Monate alte Sohn des Angeklagten in der ehelichen Wohnung. Todesursache waren schwere Verletzungen, die dem Kind in der Nacht vom 5./6. Mai 1990 zugefügt worden waren, und eine massive Atemwegsinfektion (UA S. 82).
Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass die Verletzungen (Schädelbruch, Oberschenkelbruch und Rippenserienbrüche) dem Kind nicht vom Angeklagten, sondern von seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, zugefügt worden waren (UA S. 88).
Das Landgericht hat dem Angeklagten jedoch angelastet, er habe trotz Erkennens der schweren Verletzungen, der Atemwegserkrankung und des bedrohlichen Zustandes des Kindes nichts für dessen Rettung unternommen, insbesondere keinen Arzt gerufen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der erhobene Schuldvorwurf nicht in vollem Umfang von den Feststellungen getragen wird.
Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe die schwere Atemwegserkrankung und den sehr schlechten Allgemeinzustand des Kindes erkannt; dazu war er auch als medizinischer Laie in der Lage. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind daher zwar schon für sich geeignet, den Schuldspruch nach § 226 StGB zu tragen; die schwere Atemwegserkrankung war insbesondere mit ursächlich für den Tod des Kindes. Doch hat das Landgericht den Schuldvorwurf auch darauf gestützt, dass der Angeklagte die schweren Verletzungen kannte und auch insoweit nicht für Hilfe gesorgt hat. Letztere Annahme ist nicht rechtsfehlerfrei belegt. Damit wäre das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen.
Dazu ist zwar festgestellt, das Kind habe, bevor und während der Angeklagte es am Morgen des 7. Mai 1990 anbrüllte und schüttelte, sehr laut geschrien. Ursache für das Schreien waren nach den Bekundungen der Sachverständigen die schmerzhaften Knochenbrüche (UA S. 68). Damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass auch der Angeklagte diese Ursachen des Schreiens erkannt hatte. Das versteht sich auch nicht von selbst. Das Landgericht setzt sich nicht damit auseinander, ob das Kind nicht auch wegen seiner schweren Atemwegserkrankung oder – wie es Säuglinge nicht selten tun – ohne besonderen Grund in gleicher Weise hätte schreien können. Die Beobachtung der Zeugin ███ (UA S. 17, 68) ist in diesem Zusammenhang ohne wesentliche Bedeutung, weil sie ältere Verletzungen betraf, wegen derer das Kind nur schrie, wenn es im Brustbereich berührt wurde. Zudem ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte von dieser Beobachtung der Zeugin erfahren hatte.
Soweit das Landgericht seine Beweisführung auch auf das weitere Verhalten des Angeklagten und seiner Ehefrau am 6. Mai 1990 stützt, sind die daraus gezogenen Schlüsse nicht ausreichend tragfähig.
Der Angeklagte hatte an diesem Tag seine Wohnung um 6.15 Uhr verlassen; dass ihm zuvor seine Ehefrau in irgendeiner Weise Andeutungen dahin gemacht hatte, sie habe dem Kind die schweren Verletzungen zugefügt, ist nicht festgestellt. Als der Angeklagte um 10.30 Uhr für kürzere Zeit in die Wohnung zurückkehrte, war das Kind möglicherweise bereits gestorben. Ob der Angeklagte von seiner Ehefrau, als sie ihn um 16.00 Uhr an der Bundeswehrkaserne abholte, Informationen erhielt, bleibt gleichfalls offen. Danach ließe sich das weitere Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, der er keinerlei Vorwürfe machte, seine wechselnden Einlassungen, dass er dem Kind die Verletzungen selbst zugefügt habe, und seine Ankündigung, ein Geständnis ablegen zu wollen, unschwer daraus herleiten, dass er die Verletzungen selbst zugefügt hat. Diese Möglichkeit hat das Landgericht aber aufgrund des Zweifelssatzes verneint.
Hat der Angeklagte aber dem Kind die Verletzungen nicht zugefügt, erscheint schon zweifelhaft, ob sich einzelne seiner Äußerungen mit diesem Sachverhalt überhaupt in Einklang bringen lassen. So bestand für ihn schwerlich Anlass, ein Geständnis hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anzukündigen, wenn er nur durch ein Unterlassen den Tod des Kindes verursacht hatte. Auch hätte er in diesem Fall durchaus Anlass gehabt, seiner Frau Vorwürfe zu machen. Jedenfalls ließe sich aber sein gesamtes Verhalten damit erklären, dass seine Frau ihm – etwa betroffen vom Tod des Kindes – ihre Tat am späten Nachmittag, als sie ihn von der Kaserne abholte, eingeräumt oder er sonst Verdacht geschöpft hatte und nunmehr bestrebt war, sie zu decken. Damit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, nachdem die Möglichkeiten des Angeklagten, bereits am frihen Morgen des Tages die dem Kind zugefügten Verletzungen zu erkennen, relativ gering waren.
Soweit das Landgericht seine Schlüsse auch auf das Bestreben der Ehefrau stützt, zu verhindern, dass andere Personen im Laufe des Tages das Kind sehen konnten, spricht das vor allem dafür, dass sie die Täterin war; dass der Angeklagte die schweren Verletzungen bereits am Morgen erkannt hat, lässt sich daraus nicht entnehmen.
Die Annahme eines zu großen Schuldumfangs kann sich auch auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.
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