Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen gerechtfertigter Notwehr bei tödlichem Messerstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 52/59
Datum
17.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, nachdem er in einer fortdauernden Schlägerei einen Angreifer tödlich mit einem Messer verletzt hatte. Der BGH hält eine Notwehrlage für gegeben und bejaht den Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB, weil weniger gefährliche Mittel keinen sicheren Erfolg versprachen. Das Urteil wurde aufgehoben und der Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr nach § 53 Abs. 1 StGB rechtfertigt auch den Einsatz eines gefährlicheren Verteidigungsmittels, wenn ein nach Art und Maß weniger gefährliches Mittel keinen sicheren Erfolg verspricht.

2

Der Angegriffene muss seine eigene körperliche Unversehrtheit nicht dem Gebrauch weniger gefährlicher Abwehrmittel opfern und ist nicht verpflichtet, ein offenbar unzulängliches Mittel nochmals zu versuchen.

3

Vor der Anwendung eines gefährlicheren Abwehrmittels besteht grundsätzlich keine Pflicht zu einem vorausgehenden Warnruf oder zur Flucht, sofern solche Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder unzumutbar sind.

4

Kann das Revisionsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt sicher erkennen, dass eine rechtfertigende Notwehr vorliegt und eine erneute Hauptverhandlung zu keiner weitergehenden Klärung führen würde, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen freisprechen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 3. Oktober 1958

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 3. Oktober 1958 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Angeklagte, der im Hause ████ in ████ eine Wohnung innehat, hatte am Nachmittag des 7. Februar 1958 mit der Ehefrau, der Schwiegermutter und der noch schulpflichtigen Schwägerin des im selben Hause wohnenden Hilfsarbeiters Baumgartner eine Auseinandersetzung, weil er zuvor das Mädchen geschlagen und ihm ein Schimpfwort zugerufen hatte. Als er am Abend desselben Tages aus dem Keller in seine im Obergeschoss gelegene Wohnung zurückkehren wollte, stieß er im Flur des Erdgeschosses auf den Ehemann der nach seiner Rückkehr von der Arbeit über die Auseinandersetzung und den vorausgegangenen Vorfall mit seiner Schwägerin unterrichtet worden war. ██ rief dem Angeklagten zu: „Jetzt habe ich Dich, Lump, jetzt entkommst Du mir nicht mehr“ und schlug sofort mit den Fäusten auf ihn ein. Der durch den Angriff völlig überraschte Angeklagte versuchte zunächst, den um 14 Jahre jüngeren ██ zu umfassen, indes ohne Erfolg. Daraufhin nahm er ein geschlossenes Messer aus der Tasche und führte mit ihm mehrere Schläge seitlich gegen den Kopf und das Gesicht des ██. Dieser ließ jedoch nicht von ihm ab, sondern verstärkte im Gegenteil noch seine Angriffe. Der Angeklagte wurde gegen die an der Wand angebrachten Briefkästen gedrängt und mit Schlägen, durch die sein Kopf jeweils gegen die Briefkästen prallte, geradezu eingedeckt; dabei erlitt er neben sonstigen Verletzungen im Gesicht eine blutende Wunde über dem rechten Auge. Um „sich nicht krankenhausreif schlagen zu lassen und den Angreifer von sich abzuhalten“, öffnete er schließlich, einen Schritt zurücktretend, sein Messer und führte mit ███ gegen den in gebückter Stellung stehenden ██ einen Stich. „Er stach zu, ohne etwas zu denken“, und traf ███████████████ die linke Brust. Den erlittenen Verletzungen ist dieser bald darauf im Krankenhaus erlegen.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) schuldig befunden und ihn unter Zubilligung mildernder Umstände zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine auf die Verletzung des § 53 Abs. 1 StGB gestützte Revision hat Erfolg.

Das Schwurgericht hat bedenkenfrei angenommen, dass sich der Beschwerdeführer, wie schon während der vorausgegangenen Angriffe ██, so auch noch in dem Zeitpunkt, in dem er diesem den tödlichen Messerstich beibrachte, in einer Notwehrlage befand. Jedoch hat es dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB versagt, weil er bewusst und, ohne in Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu handeln, die Grenzen der Notwehr überschritten habe; der Beschwerdeführer habe sich, so meint das Schwurgericht, trotz der für ihn sehr ernsten Kampflage, trotz seiner blutenden Wunde über dem Auge und trotz der zurückhaltenden Einstellung der umstehenden Personen „in dieser Phase des Angriffes“ noch nicht des geöffneten Messers bedienen dürfen; er hätte vielmehr „auch im Hinblick auf seine noch vorhandene Aktionsfähigkeit“ noch weiterhin versuchen müssen, die pausenlosen Angriffe Baumgartners mit dem geschlossenen Messer abzuwehren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Wer sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt, ist zwar – das ist richtig – nicht befugt, da, wo ein nach Art und Maß geringeres Verteidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden. Vielmehr muss unter mehreren Verteidigungsarten diejenige gewählt werden, die für den Angreifer weniger gefährlich ist (vgl. u. a. RGSt 63, 215, 221; 71, 133; 72, 57; RG HRR 1939, 792; BGHSt 3, 217; BGH GA 1956, 49). Voraussetzung ist dabei jedoch stets, dass das weniger gefährliche Verteidigungsmittel auch mit Gewissheit einen wirksamen Erfolg verspricht. Niemand ist im Falle eines widerrechtlichen Angriffs gegen seine Person gehalten, seine eigene körperliche Unversehrtheit zugunsten derjenigen des Angreifers zu opfern. Deshalb braucht der Angegriffene von einem Abwehrmittel, das sich, wie im vorliegenden Falle, als unzulänglich erwiesen hat, nicht um der bloßen Möglichkeit willen nochmals Gebrauch zu machen, dass seine Anwendung vielleicht doch noch zum Erfolge führen wird. Er darf in einem solchen Falle vielmehr auch ein gefährlicheres Abwehrmittel zu Hilfe nehmen, das ihn dem Angreifer unbedingt überlegen macht und es ihm ohne eigene Gefährdung ermöglicht, den rechtswidrigen Angriff mit Sicherheit abzuwehren und zu beenden (vgl. BGH GA 1956, 49). Von diesem Rechte hat der Angeklagte nach der eigenen Sachverhaltsschilderung des Schwurgerichts Gebrauch gemacht. Dass etwa Hilferufe des Angeklagten Erfolg versprochen hätten oder dass ihm zuzumuten gewesen wäre, in seine Wohnung zu fliehen, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Der Angeklagte brauchte auch nicht etwa, was das Schwurgericht dahingestellt lässt, dem Gebrauch des geöffneten Messers einen Warnruf vorausgehen zu lassen; hierzu war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil nicht vorauszusehen war, ob ████████ sich durch den Warnruf abschrecken lassen oder ob er nicht dem Angeklagten das Messer aus der Hand winden und ihm nur noch schwerere Schläge versetzen oder möglicherweise sogar selbst einen Stich mit dem Messer versetzen werde.

Nach alledem steht dem Beschwerdeführer für sein Tun entgegen der Meinung des Schwurgerichts der Rechtfertigungsgrund des § 53 Abs. 1 StGB uneingeschränkt zur Seite. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob das Schwurgericht mit Recht auch ein Handeln des Beschwerdeführers aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken verneint hat. Nach Lage des Falles ist es mit Sicherheit auszuschließen, dass der Sachverhalt in einer neuen Hauptverhandlung vor dem Tatrichter noch weiter als bisher geklärt werden könnte. Nach § 354 Abs. 1 StPO spricht daher der Senat selbst den Beschwerdeführer aus Rechtsgründen frei.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO.

Dr. GeierScharpenseelHiibnerDr.
Dr. PeetzBundesrichter Dr. MengesGeier
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