Revision verworfen: Mittelbare Täterschaft bei Einfuhr von Betäubungsmitteln bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/89
- Datum
- 31.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als Täter handelt, wer die Einfuhr durch fremde Hand bewirkt und die Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns erfüllt; maßgeblich sind eigenes Erfolgsinteresse, Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft.
Wer sich der Ausführung einer Straftat durch Dritte bedient, verwirklicht mittelbare Täterschaft, wenn er die Tatherrschaft innehat und der Erfolg durch seine Steuerung kausal veranlasst wird.
Das fehlende strafbare Vorsatzes eines zwischengeschalteten Helfers (z. B. V‑Mann) unterbricht die Zurechnung gegenüber dem Steuernden nicht, wenn dessen Handeln ursächlich und im Interesse des Täters erfolgt.
Das sogenannte Verantwortungsprinzip, wonach ein Tatmittler nicht zugleich verantwortlicher Täter sein könne, findet keine allgemeine Anwendung, wenn der Auftraggeber die Tatherrschaft innehat und den Erfolg lenkt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 26. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Hans Gotthilf L. ██ aus ██, geboren am ██ 1940 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Mit der Sachbeschwerde erstrebt die Revision eine Beschränkung des Schuldumfangs im Hinblick auf die unerlaubte Einfuhr und, damit verbunden, eine Aufhebung des Strafaussprachs. Der Angeklagte hatte in Spanien von einem Marokkaner 50 kg Haschisch erworben und, weil ein ihm vermittelter Kaufinteressent in Spanien zu wenig bezahlen wollte, beschlossen, das Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen. Im Zusammenwirken mit dem in Spanien wohnenden Deutschen M. ███████ wurden als erster Anteil 17,1 kg Haschisch in ein antiquarisches Schreibmöbel eingebaut, wobei den eigentlichen Einbau M. ███████ vornahm. M. ███████ war es auch, der entsprechend einer dem Angeklagten gegebenen Zusage einen dänischen Spediteur beauftragte, das Möbelstück nach Deutschland zu bringen. Bei der Einreise nach Deutschland wurde das Betäubungsmittel vom deutschen Zoll entdeckt und sichergestellt. ████████ war nämlich für das Bundeskriminalamt als Hinweisgeber in der Drogenszene Spaniens tätig und hatte das Bundeskriminalamt über den Haschischtransport informiert.
Weitere 24,6 kg führte der Angeklagte wenig später selbst mit einem Kleinbus in die Bundesrepublik ein, wurde aber – weil M. ███████ auch diesen Transport gemeldet hatte – am Zielort ████████ festgenommen, das Betäubungsmittel wurde sichergestellt.
Unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 13. März 1973 – 1 StR 657/72 – bei Dallinger MDR 1973, 554; Urt. vom 27. August 1974 – 1 StR 300/74; StV 1981, 549; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 10) ist die Revision der Auffassung, hinsichtlich des ersten Transports sei der Angeklagte nicht der vollendeten – sondern allenfalls der versuchten – Einfuhr schuldig. M. ███████ Tätigkeit sei, weil sie nicht auf den Umsatz des Betäubungsmittels, sondern auf dessen polizeiliche Sicherstellung abzielte, straflos gewesen (mangels Tatvorsatzes, zudem wohl auch aufgrund von § 4 Abs. 2 BtMG). Mit ihm sei deshalb, weil der Tatvorsatz hierfür Voraussetzung wäre, eine Mittäterschaft des Angeklagten nicht möglich gewesen. Mittelbare Täterschaft wiederum entfalle deshalb, weil „die Kette der die mittelbare Täterschaft begründenden Beherrschung des Werkzeugs durch den Auftraggeber/Hintermann ... dadurch unterbrochen (sei), dass als unmittelbarer Auftraggeber der straflos handelnde V-Mann der Polizei aufgetreten ist“.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
Als Täter handelt, wer die Einfuhr auch durch fremde Hand bewirkt und dabei die Voraussetzungen täterschaftlichen Handelns erfüllt; ob das der Fall ist, hängt wesentlich vom eigenen Erfolgsinteresse, vom Umfang der Tatbeteiligung, von der Tatherrschaft oder jedenfalls dem Willen zur Tatherrschaft ab (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3, 4, 6, 8, 9). Zu Recht hat die Strafkammer darauf, „dass der Angeklagte Eigentümer dieser Haschischplatten war, er mit M. ███████ sämtliche Tatmodalitäten (Ankaufen des Möbels, Verstecken der Platten darin, Anheuern eines Transportunternehmers) abgesprochen hatte, der Transport an eine von ihm genannte Vertrauensperson erfolgen sollte und der Angeklagte nach Ankunft des Haschisch in ████████ wieder darüber verfügen wollte“, die rechtliche Bewertung gestützt, der Angeklagte sei Täter gewesen. Die Kammer hätte hierfür zusätzlich anführen können, dass der Angeklagte, nachdem M. ███████ das Betäubungsmittel in das Möbelstück eingebaut und den Spediteur beauftragt hatte, nochmals von Deutschland, wo er zwischenzeitlich gewesen war, sich nach Spanien begeben hatte und von M. ███████ über die inzwischen getroffenen Maßnahmen unterrichtet worden war. Erst dann hatte er die Lieferadresse übergeben. M. ███████ seinerseits wollte, ohne eigenes Tatinteresse, den Angeklagten bei dessen Vorhaben unterstützen. Er wäre nach den Umständen, hätte er mit strafbarem Vorsatz gehandelt, Gehilfe, nicht Mittäter gewesen, ohne dass das freilich von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es nicht um seine Strafbarkeit, sondern allein um die Zurechenbarkeit seines Handelns für den Angeklagten geht.
So, wie die Dinge hier liegen, bediente sich der Angeklagte – als mittelbarer Täter – der LKW-Fahrer, die das Rauschgift als Tatmittler einführten, und er bediente sich in der Vorbereitungsphase M. ███████, der auch den Transportauftrag übermittelte. An der Ursächlichkeit des Handelns des Angeklagten kann kein Zweifel bestehen, dass der gesamte Ablauf von seinem Täterwillen, seinem Tatinteresse, seinem Willen zur Tatherrschaft getragen war.
Inwiefern der Umstand, dass M. ███████ nicht den Vorsatz des Rauschgiftumsatzes hatte, zu einer Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs oder der Zurechenbarkeit führen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des – umstrittenen – „Verantwortungsprinzips“, nach dem derjenige nicht Tatmittler sein könne, der selbst verantwortlicher Täter ist (vgl. BGHSt 35, 347, 351; vgl. auch Küper JZ 1989, 935, 948), kommt nicht in Betracht.
Foth Ulsamer Schauenburg Brünning Gerlach v. G.