Revision verworfen; Verfolgung auf Beischlaf zwischen Verwandten (§173 StGB) beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/86
- Datum
- 16.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154a Abs. 2 StPO kann die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkt werden, wobei insoweit die entsprechenden Nebenverurteilungen entfallen können.
Die Revision ist nur begründet, wenn bei der Nachprüfung formelle oder materielle Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennbar sind; fehlt ein solcher Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.
Tateinheitliche Nebenverurteilungen können bei zulässiger Beschränkung der Verfolgung entfallen, ohne das Haupturteil insoweit zu beeinträchtigen.
Bei der Strafzumessung dürfen tatsächliche Umstände (z. B. Drohungen), die keinen eigenständigen Straftatbestand erfüllen, dennoch berücksichtigt werden und sich strafmindernd oder strafschärfend auswirken.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 16. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 525/86 in der Strafsache gegen Ludwig ██ aus ████, geboren am ███ 1927 in ██, wegen Beischlafs zwischen Verwandten u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1986 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung auf den Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Mai 1986 wird mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung (§ 240, § 52 StGB) entfällt, als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
I. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf einer tateinheitlich begangenen Nötigung ausgeschieden.
II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zum Strafausspruch, bei dem der Vorwurf eines Vergehens der Nötigung außer Betracht geblieben ist (UA S. 31), bemerkt der Senat: Soweit das festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten "Drohungen" gegenüber dem Tatopfer enthielt, durften sie unabhängig davon, ob sie den gesetzlichen Tatbestand der Nötigung erfüllten, zu seinen Lasten ins Gewicht fallen.
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