Treffer
BGH Beschluss

Verwerfende Entscheidung zu Revisionen ohne Vollmacht und bei Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/84
Datum
06.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Dritte (Bruder und Rechtsanwalt) hatten Revision gegen ein Urteil eingelegt, ohne eine Vollmacht vorzulegen und ohne vom Verurteilten bevollmächtigt zu sein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unzulässig, weil keine wirksame Bevollmächtigung bestand und der Angeklagte zuvor auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Die Einlegenden tragen die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung einer Revision durch Dritte ist unzulässig, wenn keine wirksame Vollmacht vorgelegt oder erteilt ist.

2

Ein in der Hauptverhandlung erklärter und vom Angeklagten bestätigter Rechtsmittelverzicht macht nachfolgende Revisionen unzulässig.

3

Fehlen die erforderlichen Vollmachtsurkunden, kann das Rechtsmittel des Nichtbevollmächtigten vom Gericht verworfen werden.

4

Kosten für unzulässige Rechtsmittel sind den Einlegenden gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 20. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 525/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter Hans Jürgen ███ aus ███ (OD), geboren am ███ █████ 1943 in ████████████████████ wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen von Carl █████ (Bruder des Angeklagten) und des Rechtsanwalts █████ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1984 sind unzulässig.

Die Einlegenden haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1984 haben namens des Verurteilten Peter █████ dessen Bruder Carl ███ und Rechtsanwalt ███ jeweils Revision eingelegt; Vollmachtsurkunden sind nicht vorgelegt worden. Der Verurteilte hat weder seinen Bruder Carl ███ noch Rechtsanwalt ███ damit beauftragt, für ihn Revision einzulegen, eine entsprechende Vollmacht hat er ihnen nicht erteilt, wie er mit Schreiben vom 9. Juli 1984 ausdrücklich erklärt hat (vgl. auch Schreiben des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. █████ vom 28. Juni 1984). Im Übrigen haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1984 Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Verzichtserklärung hat der Verurteilte in seinem Schreiben vom 9. Juli 1984 ausdrücklich bestätigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu Schäfer in LR 23. Aufl. § 473 Rdnr. 7; Schikora in KK § 473 Rdnr. 2).

HerdegenMaulSchimansky
UlsamerKutzer
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