Verwerfende Entscheidung zu Revisionen ohne Vollmacht und bei Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/84
- Datum
- 06.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Revision durch Dritte ist unzulässig, wenn keine wirksame Vollmacht vorgelegt oder erteilt ist.
Ein in der Hauptverhandlung erklärter und vom Angeklagten bestätigter Rechtsmittelverzicht macht nachfolgende Revisionen unzulässig.
Fehlen die erforderlichen Vollmachtsurkunden, kann das Rechtsmittel des Nichtbevollmächtigten vom Gericht verworfen werden.
Kosten für unzulässige Rechtsmittel sind den Einlegenden gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 20. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 525/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter Hans Jürgen ███ aus ███ (OD), geboren am ███ █████ 1943 in ████████████████████ wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. September 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revisionen von Carl █████ (Bruder des Angeklagten) und des Rechtsanwalts █████ ██ gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1984 sind unzulässig.
Die Einlegenden haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1984 haben namens des Verurteilten Peter █████ dessen Bruder Carl ███ und Rechtsanwalt ███ jeweils Revision eingelegt; Vollmachtsurkunden sind nicht vorgelegt worden. Der Verurteilte hat weder seinen Bruder Carl ███ noch Rechtsanwalt ███ damit beauftragt, für ihn Revision einzulegen, eine entsprechende Vollmacht hat er ihnen nicht erteilt, wie er mit Schreiben vom 9. Juli 1984 ausdrücklich erklärt hat (vgl. auch Schreiben des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. █████ vom 28. Juni 1984). Im Übrigen haben der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 1984 Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Verzichtserklärung hat der Verurteilte in seinem Schreiben vom 9. Juli 1984 ausdrücklich bestätigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu Schäfer in LR 23. Aufl. § 473 Rdnr. 7; Schikora in KK § 473 Rdnr. 2).
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