Aufhebung wegen rechtswidriger Vereidigung einer beteiligten Zeugin (§60 Nr.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/79
- Datum
- 16.10.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge darf nicht vereidigt werden, wenn er selbst als Beteiligter an der Tat gilt, die Gegenstand der Untersuchung ist (vgl. § 60 Nr. 2 StPO).
Der Begriff der ‚Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet‘ umfasst den gesamten geschichtlichen Vorgang; Anstiftung, Tat und Beihilfe sind hierin einheitlich zu betrachten.
Auch ein Gehilfe des angestifteten Haupttäters kann als Beteiligter angesehen werden und ist deshalb nach § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung auszuschließen.
Die Vereidigung eines als beteiligt anzusehenden Zeugen ist ein formeller Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn das Urteil wesentlich auf dessen Aussage gestützt ist.
Das Verbot der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO gilt unabhängig von entsprechenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 525/79 in der Strafsache gegen den Dreher Hermann R. aus ████, dort geboren am (__) 1947, zur Zeit in Haft, wegen Anstiftung zur Falschaussage
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge, die Zeugin Waltraud ██████ sei unter Verletzung der Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der vom Angeklagten zur uneidlichen Falschaussage angestiftete Zeuge Friedrich ██████ in Gegenwart seiner Ehefrau, der Zeugin Waltraud ████████, die falschen Daten von einem Notizzettel in den leeren Kalender eingetragen und mit ihrer Hilfe darin weitere richtige Daten vermerkt. Bei der Übertragung der falschen Daten sagte Frau ██████ zu ihrem Mann: „Fritz, das stimmt doch nicht!“ Er antwortete: „Freilich stimmt’s nicht, ich muss ihm helfen“ (UA S. 8). Aus alledem ergibt sich die hier sogar nicht nur entfernte – Möglichkeit eines Verdachts, dass Frau M. ihren Ehemann bei der Vorbereitung seiner falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) vorsätzlich unterstützt und sich damit selbst an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung in der vorliegenden Sache bildet, beteiligt hat. Der Begriff der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, umfasst nicht nur den gesetzlichen Tatbestand des dem Angeklagten
zur Last gelegten Delikts; Tat ist vielmehr der gesamte geschichtliche Vorgang, in dem die strafbare Handlung erblickt wird (BGHSt 4, 255, 256). Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Verfahren gegen den Anstifter der Angestiftete als Zeuge uneidlich zu vernehmen ist, weil er an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt hat (RGSt 70, 390; OLG Köln NJW 1957, 437). Nichts anderes kann für den Gehilfen des zur Tat angestifteten Haupttäters gelten; Anstiftung, Tat und Beihilfe dazu bilden einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, an dem Anstifter, Täter und Gehilfe in derselben Richtung mitwirken.
Die Vereidigung der Zeugin M. ist damit rechtsfehlerhaft. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil auch beruhen; das Landgericht stützt seine Beweiswürdigung entscheidend auf die Aussage des Zeugen █████, dessen Glaubwürdigkeit sich auch aus den mit seinen Angaben weitgehend übereinstimmenden Bekundungen seiner Ehefrau ergebe (UA S. 8).
Die Rüge scheitert schließlich auch nicht daran, dass der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vereidigung der Zeugin M. beantragt haben. § 60 Nr. 2 StPO verbietet – unabhängig von den Antragen der Beteiligten – die Vereidigung ausnahmslos, und zwar weniger dem Zeugen als der Wahrheitsfindung zuliebe (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – 5 StR 449/57 – bei Dallinger MDR 1958, 14).
II. Da die Revision bereits mit dieser Verfahrensrüge Erfolg hat, bedarf es eines Eingehens auf das weitere Vorbringen nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pikart | Herdegen | Maul | |||
| Loesdau | Ulsamer |