Revision verworfen: Begünstigung, Nötigung und erfolglose Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 52/57
- Datum
- 12.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bloße Angriffe auf die von der Tatsacheninstanz getroffene Beweiswürdigung genügen als Revisionsrüge nicht; solche unzulässigen Angriffe können die Revision nicht tragen.
Für den Vorsatz nach § 257 StGB hinsichtlich einer vorausgegangenen Vortat genügt bedingter Vorsatz.
Fehlt der erforderliche (auch bedingte) Vorsatz gegenüber einer Vortat, schließt dies eine Verurteilung wegen damit zusammenhängender Straftat aus.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern in Tatsachenwürdigung, rechtlicher Würdigung oder Strafzumessung; sind solche nicht gegeben, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 12. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, den kaufmännischen Angestellten Otto ██, Kreis ████, dort geboren am █████████ 192[REDACTED], wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als ████████████, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ███████████████ der ████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12. September 1956 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer ██ hat diejenigen seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen Begünstigung in Tateinheit mit Nötigung (Fall ███) sowie wegen erfolgloser Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (Fall ███) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft – diese in beschränktem Umfange – und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
Sie erhebt die allgemeine Sachrüge. Die daraufhin gebotene Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt von der Beweiswürdigung und dem Schuldspruch wie von der Strafbemessung.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Sie wendet sich dagegen, dass der Angeklagte nicht auch im Fall █████████ dem Schuldspruch aus §§ 159, 49a Abs. 1, 153 StGB tateinheitlich wegen Begünstigung verurteilt worden ist. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Begründung dieser Rüge enthalten im Wesentlichen jedoch nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, lässt auch die rechtliche Würdigung des Tatrichters keinen ████████████████ Rechtsverstoß erkennen. Wie die Erwägung im Fall █████ (UA a. E.), der Angeklagte ███ habe mindestens Zweifel gehabt, ob das Mädchen nicht doch von dem früheren, inzwischen verstorbenen ██████████████ ███ vergewaltigt worden sei, und die Erwähnung des bedingten Vorsatzes in diesem Fall ergeben, war sich das Landgericht darüber im Klaren, dass für den Vorsatz nach § 257 StGB hinsichtlich der Vortat bedingter Vorsatz genügt (vgl. Hartung JZ 1954, 694 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Landgericht stellt aber fest (UA 11 unten), dem Angeklagten könne seine Behauptung nicht widerlegt werden, „er habe nicht damit gerechnet, dass ███ Frau █████ vergewaltigt habe“. Damit hat die Strafkammer, wenn sie dies auch bei den nachfolgenden Erörterungen (UA 12) und bei der rechtlichen Würdigung (UA 13) nicht nochmals ausdrücklich hervorhebt, einen – sei es auch nur bedingten – Vorsatz hinsichtlich der vorausgegangenen Gewalttat des ██████████████ bedenkenfrei verneint. Für eine Verurteilung des Angeklagten ███ aus §§ 257, ████ StGB war daher kein Raum.
Beide Revisionen sind hiernach als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Menges | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |