Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/69
Datum
09.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG Stuttgart wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu 1,5 Jahren Haft verurteilt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Einheitlichkeit des Tatplans, bejaht die fortgesetzte Handlung trotz Unterbrechungen und hält die Annahme des Rückfalls sowie die Strafzumessung für gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB ist ein durch Täuschung verursachter Vermögensschaden erforderlich; eine bloße Gutschrift führt nicht ohne Weiteres zu einem Vermögensschaden, wohl aber, wenn dadurch eine tatsächliche Auszahlung veranlasst oder veranlasst werden sollte.

2

Eine fortgesetzte Handlung kann auch bei zeitlichen Unterbrechungen bejaht werden, wenn die Einzeltaten auf einem einheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschluss beruhen.

3

Für die Annahme des Rückfalls genügt eine frühere rechtskräftige Verurteilung; bei Strafbefehlen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass deren Rechtskraft vor späteren Taten eingetreten ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.

4

Tatrichterliche Feststellungen und deren Würdigung sind von der Revisionsgegenprüfung nur eingeschränkt zu beanstanden; widerspruchsfreie und nachvollziehbare Feststellungen rechtfertigen keine Aufhebung des Urteils, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 31. März 1969

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertreter Günther ██ ███ aus ███ wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter

Bundesrichter Loesdau

Bundesrichter Pikart

Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

████ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 1969 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Rückfallbetruges unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 1960–1964 als Zeitschriftenwerber u. a. auch ungefähr 11 Monate lang bei der Handelsvertreterin Ringler beschäftigt. Während dieser Tätigkeit, die das Urteil in sechs zeitlich voneinander getrennte Abschnitte aufteilt und kalendermäßig genau bezeichnet (UA S. 5), legte er seiner Arbeitgeberin, wie weiter festgestellt ist, auf Grund eines „einheitlichen, auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses“ zahlreiche durch falsche Angaben erschlichene Zeitschriftenbestellungen vor und ließ sich hierfür Provision auszahlen oder gutschreiben, obwohl er mit einer Stornierung der Aufträge rechnete (UA S. 6, 24). Dabei legt die Strafkammer dem Angeklagten allerdings auch Einzelakte zur Last, die sich nach den angegebenen Daten auf außerhalb der festgestellten Tätigkeitsabschnitte aufgenommene Bestellungen beziehen (Fälle II 1–3, 10, 11, 13; II B 3, II D 3, II E). Das erweist sich jedoch als im Ergebnis unschädlich. Soweit es sich hierbei um Vorgänge handelt, die ein vor einem folgenden Tätigkeitsabschnitt liegendes Bestellungsdatum tragen (Fälle II A 1–3, II B 3, II E), begegnet ihre Einbeziehung schon deshalb keinen Bedenken, weil das Landgericht ersichtlich ███████ auf den späteren Zeitpunkt der Vorlegung bei Frau ███████ abgestellt hat (UA S. 6), ohne diesen genau zu ██████████. Etwas anderes verhält es sich bei den Bestellungen, die der Angeklagte erst nach Beendigung des letzten im Urteil angegebenen Tätigkeitsabschnitts (16. Juni – 14. August 1964) aufgenommen hat (Fälle II A 10, 13, II D 3).

Hier scheint sich ein Widerspruch zu offenbaren: Hatte der Angeklagte seine Arbeit bei Frau ██ ███ am 14. August 1964 endgültig aufgegeben, so wäre es ihm wohl nicht mehr möglich gewesen, nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 27. und 28. August 1964 (II A 10, 13) sowie am 10. November 1964 (II D 3) noch Auftraggeber zu werben und bei Frau ██████ hierüber abzurechnen. Indessen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, dass durch die im Urteil vorgenommene zeitliche Begrenzung der Arbeit des Angeklagten als Untervertreter die Möglichkeit vereinzelter weiterer Tätigkeiten für Frau ██████ nicht ausgeschlossen werden sollte. Denn sie hatte das mit dem Angeklagten bestehende Arbeitsverhältnis immer wieder erneuert, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil sie dem Angeklagten Gelegenheit zur Abtragung seiner Schulden geben wollte (UA S. 20). Dieser Umstand konnte, zumal das Urteil keine Anhaltspunkte für eine fristlose Kündigung bietet, auch für die Zeit nach dem 14. August 1964 seine Bedeutung behalten haben. Im Übrigen hat der Angeklagte auch in diesen Fällen die Entgegennahme der Bestellungen, die jeweils zugleich seine Unterschrift tragen (UA S. 19), ebensowenig bestritten wie die Entgegennahme der darauf entfallenden Provisionsbeträge; seine Verteidigung hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, sich in jedem Falle korrekt verhalten zu haben (UA S. 11).

Nach allem sind die tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Tatbestandsmerkmale des Betruges sind auch zur inneren Tatseite durchweg erfüllt. Durch Gutschrift allein wäre allerdings der bei Anwendung von § 263 StGB vorausgesetzte Vermögensschaden nicht ohne Weiteres eingetreten (BGHSt 6, 115, 116). Das Urteil sieht jedoch die Schädigung der Handelsvertreterin Ringler durchweg nur darin, dass sie jeweils – zumindest teilweise – zur Auszahlung der Provision veranlasst wurde (UA S. 20, 24). Die Annahme der Rückfallvoraussetzungen für die nach dem 26. März 1964 (UA S. 5) begangenen Teilakte (Fälle II 13, II B 3, II E und II D 3) ist knapp, aber noch ausreichend gerechtfertigt. Bei der ersten rückfallbegründenden Verurteilung (Strafbefehl des AG Kronach vom 29. August 1959) beschränkt sich das Urteil zwar auf die Mitteilung, dass die verhängte Strafe – eine Woche Gefängnis – als durch die angerechnete Untersuchungshaft verbüßt galt, ohne den insoweit wesentlichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft anzugeben; da es sich aber um einen Strafbefehl handelt, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Zeitpunkt vor den der zweiten maßgebenden Verurteilung (Urteil des SG Stuttgart vom 30. Januar 1964) zugrundeliegenden Taten (Tatzeit 1962) liegt (vgl. DAS 4/5).

Zweifelhaft erscheint lediglich, vor allem im Hinblick auf die mehrfache Unterbrechung des festgestellten Beschäftigungsverhältnisses, die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert; eine Verjährung der Strafverfolgung für die ersten Teilakte kommt nicht in Betracht.

Da auch die Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

LoesdauHübnerPikart
SeibertZipfel
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