Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur Begünstigung und (versuchter) Meineidanstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 52/56
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur zulässig, wenn sie einen konkreten, tatsächlich begangenen Gesetzesverstoß und dessen Tatsachengrundlage darlegt; die bloße Möglichkeit einer fehlerhaften Verwertung genügt nicht.
Der Inhalt von Vorakten kann durch prozessordnungsgemäße Erörterung mit Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden; unzulässig ist lediglich die unmittelbare Verwertung nicht eingeführter Aktenstellen unter Umgehung der gesetzlichen Verlesungs-/Beweiserhebungsvorschriften.
Für die Strafbarkeit wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid ist maßgeblich, welche Vorstellung der Anstifter über die Vereidigung und die Auswirkungen seiner Einwirkung hatte; bedingter Vorsatz genügt.
Es ist für die erfolglose Anstiftung zum Meineid nicht erforderlich, dass der Anstifter die spätere Vereidigung ausdrücklich anspricht oder der Zeuge sich zur Eidesleistung bereit erklärt.
Sagt der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich falsch aus, ist der Anstifter wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit zu bestrafen; eine „Aufzehrung“ scheidet aus.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Paul Heinrich A. ███ ██ aus ██████, geboren am ██ 1908 in ███, Sachbez. gegen ██ u. a. — wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Dr. A. gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom ███ ███████ 1955 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Begünstigung sowie wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage und mit fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die bisherige Mitangeklagte Frau R. ist vom Landgericht schuldig gesprochen worden 1. der Begünstigung des Beschwerdeführers durch ihre polizeiliche Aussage vom 27. Juli 1953 in einer Ermittlungssache gegen den Angeklagten wegen eines Verkehrsunfalls, 2. einer weiteren Begünstigung des Beschwerdeführers durch ihre polizeiliche Aussage vom 26. September 1953 in einer, aus ihrer ersten Aussage erwachsenen Ermittlungssache gegen den Angeklagten wegen verbotener Praxisausführung, 3. einer vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit einer weiteren Begünstigung, begangen durch ihre uneidliche gerichtliche Aussage in der Hauptverhandlung vom 18. Januar 1954 gegen den Angeklagten wegen des vorgenannten Verkehrsunfalls.
Der Beschwerdeführer ist der Anstiftung der Frau R. zur Begünstigung in allen drei Fällen, außerdem der erfolglosen Anstiftung zum Meineid sowie der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage im Falle 3 für überführt erachtet worden; in den Fällen 2 und 3 hat das Landgericht hinsichtlich der Anstiftung zur Begünstigung Fortsetzungszusammenhang angenommen und die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage als durch die erfolglose Anstiftung zum Meineid aufgezehrt erachtet; es hat den Angeklagten demgemäß wegen Anstiftung zur Begünstigung und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung zu Einzelstrafen von vier Monaten Gefängnis und sechs Monaten Zuchthaus, umgewandelt in neun Monate Gefängnis, verurteilt.
Aus diesen Einzelstrafen sowie den in der Verkehrsunfallsache durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Januar 1954 (VII Ds 472/53) gegen den Angeklagten erkannten weiteren Einzelstrafen von drei und zwei Monaten Gefängnis hat die Strafkammer unter Auflösung der in der Verkehrsunfallsache gebildeten Gesamtstrafe und unter Aufrechterhaltung der angeordneten Maßnahmen – Entzug der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins – eine neue Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis festgesetzt; zugleich hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das auf Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften gestützte Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
Der Beschwerdeführer beanstandet die abschließende Feststellung im angefochtenen Urteil (UA 10): „Dieser gesamte Sachverhalt steht fest auf Grund der Akten VII Ds 472/53 und VIII Ds 200/54, die in der Hauptverhandlung vorlagen, bezw. der aus diesen gefertigten beglaubigten Abschriften Bl. 49 der Akten Kis 25/54, die Gegenstand eingehender Erörterung waren.“
Nach dieser Fassung ist, so meint die Revision, „die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Gericht auch solchen Inhalt dieser Akten zum Gegenstand seiner Urteilsfindung gemacht hat, der nicht in prozessordnungsmäßiger Weise zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden war.
Die Prozessordnung sieht keine Möglichkeit vor, nach der der Inhalt von Akten durch deren ‚Erörterung‘ oder ‚eingehende Erörterung‘ zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden kann.“
Die Rüge greift nicht durch: Sie behauptet zunächst nur möglichen Verstoß, während sie eine tatsächlich erfolgte Gesetzesverletzung hätte darlegen müssen (BGHSt 7, 162, 163).
Es ist ferner nicht nur das Recht, sondern häufig (vgl. § 244 Abs. 2 StPO) die Pflicht des Gerichts, den Inhalt von Vorakten durch Erörterung mit dem Angeklagten oder einem Zeugen oder Sachverständigen zum Gegenstand der Verhandlung zu machen; das gilt ganz besonders in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es von Bedeutung sein konnte, wie die beiden Verfahren gegen den Angeklagten, in denen die Mitangeklagte R. als Zeugin ihre falschen Angaben gemacht hatte, im einzelnen verlaufen waren. Gegen solche Erörterung bestehen keine Bedenken, solange nicht das Gericht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 249, 256 StPO) die erörterten Aktenstellen – und nicht nur die Erklärungen des Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen hierzu – seiner Entscheidung zugrunde legt (vgl. BGHSt 3, 199, 201). Dass dies geschehen sei, hat die Revision nicht dargetan.
II. Sachrüge:
Das Landgericht gelangt ohne erkennbaren Rechtsirrtum und von der Revision im einzelnen unbeanstandet zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die Frau R. zu ihren falschen Aussagen vor der Polizei vom 27. Juli 1953 und 26. September 1953 überredet und sich damit der Anstiftung zur Begünstigung schuldig gemacht habe. Die Revision richtet sich mit ausdrücklichen Ausführungen nur gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 3; sie greift sowohl den Schuldspruch wegen Anstiftung im ganzen wie die Verurteilung wegen versuchter Verleitung zum Meineid im besonderen als durch den festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt an:
Was zunächst die Frage der Anstiftung im Falle 3 ganz allgemein betrifft, so betrachtet hier der Beschwerdeführer die Feststellungen des Landgerichts unter einem unrichtigen Blickpunkt. Er meint, das Landgericht habe ihn deshalb für schuldig erklärt, weil er Frau █████ wie im Falle 1 wiederum zu einer, ihm für sein Vergehen wegen Verkehrsunfalls günstigen Aussage habe überreden wollen. Es ist der Revision zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung unter IV (UA 14) einen solchen Irrtum aufkommen lassen können, weil das Landgericht hier nicht klar ausspricht, vor welcher Bestrafung (wegen des Verkehrsunfalls oder wegen der verbotenen Praxisausübung) die Aussage der Frau ██ im Hauptverhandlungstermin vom 18. Januar 1954 den Angeklagten bewahren sollte. Dasselbe gilt von der Wendung im angefochtenen Urteil unter V (UA 16, Schuldspruch gegen Frau ███): „Im dritten Falle ging es wieder um das Verkehrsvergehen wie im Falle 1. Auch hier sagte Frau █████ bewusst falsch aus, um Dr. ███ der Bestrafung zu entziehen.“
Vollige Klarheit darüber, was das Landgericht sagen wollte, ergibt aber die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten im Falle 3 (V des Urteils, UA 17), bei der das Landgericht ausführt: „Dass auch im dritten Fall (B 3) eine gewollte Beeinflussungshandlung vorlag, ist oben in Abschnitt IV schon eingehend begründet worden und braucht daher nicht nochmals erörtert zu werden. Die Strafkammer hat ████ – ██████████ vom Eröffnungsbeschluss – bei Dr. ███ die Anstiftungshandlungen der Fälle B 2 und █ nicht als 2 rechtlich selbständige Handlungen, sondern als eine einzige fortgesetzte Handlung angesehen, weil sie bei ihm offensichtlich aus einem einheitlich gefassten Vorsatz heraus entsprungen sind, denn in beiden Fällen sollte Frau R. das gleiche aussagen. Dagegen besteht zwischen der ersten Anstiftungshandlung (B 1) und den beiden nachfolgenden Fällen kein derartiger Fortsetzungszusammenhang, da im zweiten und dritten Fall genau das Gegenteil von dem ausgesagt werden sollte (und auch wurde), was Frau R. im ersten Fall ausgesagt hatte.“
Hier bringt also das Landgericht eindeutig zum Ausdruck, dass es davon ausgeht, der Angeklagte habe durch die dritte Aussage der Frau ██████ – obwohl sie wieder wie die erste in dem Verfahren wegen Verkehrsunfalls erfolgte – in derselben Richtung begünstigt werden sollen wie durch ihre zweite Aussage, nämlich hinsichtlich des Verfahrens wegen verbotener Praxisausübung, eine Auffassung, die übrigens auch bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde lag, wenn in diesen auch noch nicht die rechtliche Folgerung des Fortsetzungszusammenhangs gezogen war. Betrachtet man den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt unter diesem Ausgangspunkt, so verlieren sich alle, bei Zugrundelegung lediglich der Ausführungen zur Beweiswürdigung verbleibenden Zweifel und Unklarheiten. Es kann nunmehr aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht den Angeklagten der Anstiftung auch hier als überführt ansieht, weil er mit Frau ████ noch einmal „alles durchgesprochen“ und ihr gesagt habe, sie müsse eben nur vor Gericht bestätigen, dass er bei ihr damals ein Glas Most getrunken habe – was zutraf –, es könne sein, dass der Richter sie auch noch nach etwas anderem frage, und dann müsse sie „eben Antwort geben“. Dass dieses „Antwortgeben“ in der Wiedergabe des „Durchgesprochenen“ bestand, stellt das Landgericht ausdrücklich fest (unter IV a. E. UA 15). Wenn es in dem angefochtenen Urteil (UA 15) heißt, es habe nur einer „Andeutung“ bedurft, um Frau ███ klarzumachen, was von ihr „erwartet“ werde, so bezieht sich dies nicht darauf, was sie im einzelnen sagen sollte, denn das war ja mit ihr durchgesprochen, sondern es betrifft die Feststellung der Anstiftung, diese falsche Aussage zu machen; insoweit beschränkte sich der Angeklagte vor der gerichtlichen Vernehmung der Frau ████ auf eine „Andeutung“. Die Richtigkeit seines Ergebnisses, dass nämlich auch die dritte Falschaussage auf die Beeinflussung der Frau █████ durch den Angeklagten zurückzuführen war, sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum durch den weiteren Verlauf bestätigt. Frau ████ wurde am 18. Januar 1954 im Gerichtssaal verhaftet und legte noch am selben Tage vor dem Kriminalbeamten ein umfassendes Geständnis ab, bei dem sie in der Folgezeit verblieb. Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Beschwerdeführer auch im dritten Fall der Anstiftung der Frau █████ für überführt erachtet hat.
Auch der Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid unterliegt keinen Bedenken. Maßgebend hierfür ist die Vorstellung, die der Angeklagte sich von den Auswirkungen seiner Überredung machte (BGHSt 6, 308). Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe „wie jeder erwachsene Mensch“, außerdem aber, weil er schon mehrfach vor dem Strafrichter gestanden und die Gerichtsgebräuche genau kennengelernt, auch die stets wiederkehrende Zeugenbelehrung mitangehört habe, es als selbstverständlich angesehen, dass Frau █████ „vereidigt ... oder jedenfalls wahrscheinlich vereidigt“ werde, habe also wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch; es war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, dass der Angeklagte mit Frau ██████████ ihre Vereidigung sprach und sie ausdrücklich zur Eidesleistung überredete, erst recht aber nicht, dass sie sich hierzu bereiterklärte.
Die Meinung des Landgerichts, der Angeklagte könne aus Rechtsgründen nicht neben der erfolglosen Verleitung zum Meineid noch der Anstiftung zur Falschaussage für schuldig erklärt werden, entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In seiner Entscheidung 1 StR 536/55 vom 28. Februar 1956 (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass der Anstifter, wenn der zum Meineid Angestiftete nur uneidlich falsch aussagt, nach §§ 49a, 154 StGB in Tateinheit mit §§ 48, 153 StGB zu bestrafen ist. Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch insoweit selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, da eine anderweite Verteidigung des Angeklagten (vgl. § 265 StPO) nicht in Frage kommt.
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen lässt einen Gesetzesverstoß nicht erkennen. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Martin | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Hübner |