BGH: Straßenraub – Anfang der Ausführung und öffentlicher Feldweg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 525/59
- Datum
- 22.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Anfang der Ausführung einer Straftat liegt in jeder Tätigkeit, die nach dem Verbrechensplan des Täters und nach natürlicher Auffassung einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt und die Herbeiführung des Taterfolgs unmittelbar nahe rückt.
Die Merkmale des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind erfüllt, wenn die Ausführung der Tat auf einem der Benutzung der Allgemeinheit bestimmungsgemäß und tatsächlich offenstehenden Weg beginnt; die Bestimmung als 'öffentlicher' Weg richtet sich nach Zweckbestimmung und tatsächlicher Zugänglichkeit.
Der Schutzbereich des § 250 StGB erstreckt sich auch auf unmittelbar angrenzende Flächen, die von Verkehrsteilnehmern notgedrungen zum Weitergehen benutzt werden, wenn der eigentliche Weg unbenutzbar ist.
Sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 StGB untrennbarer Teil der Schuldfrage nach § 249 StGB und ergibt das Urteil darüber keine abschließende Entscheidung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 14. September 1959
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rudolf ██ ███, zuletzt in ██, Kreis ████████ wohnhaft, geboren ███████████ 1936 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte am Abend des 1. August 1959 in einer Gastwirtschaft in Schwaigern den Hilfsarbeiter GC___, einen in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Menschen, sitzen sehen. Er folgte ihm beim Verlassen der Wirtschaft und fragte ihn, ob er mit seinem (vorgeblichen) Kraftwagen nach Heilbronn zu einem damals dort stattfindenden Volksfest mitfahren wolle. GC___ erklärte sich hiermit einverstanden. In Wahrheit besaß der Angeklagte überhaupt keinen Kraftwagen; er täuschte den Besitz eines solchen nur vor, um den ihm „etwas beschränkt erscheinenden“ GC___ zum Mitgehen zu veranlassen und ihm außerhalb der Ortschaft Schwaigern sein Geld unter Umständen auch durch Anwendung von Gewalt wegzunehmen. Zu diesem Zweck bog der Angeklagte einige Hundert Meter vom Ortsausgang weg in einen Feldweg ein. GC___ ging nichtsahnend mit. Er folgte dem Angeklagten auch nach, als dieser den infolge Regens nassen und stark aufgeweichten Feldweg verließ und auf einem angrenzenden Stoppelacker weiterging. Beide entfernten sich dabei etwa 6 bis 8 Meter von dem Weg. Auf dem Acker versuchte nun der Angeklagte zunächst unter täuschenden Machenschaften seinen Begleiter zur „freiwilligen“ Herausgabe seines Geldes zu bewegen. Als ihm dies nicht gelang, schlug er mit den Worten: „Ich kriege Dein Geld so oder so“ GC___ ins Gesicht, warf ihn zu Boden, legte sich auf ihn, würgte ihn, um ihn am Schreien zu hindern, und biss dem sich mit den Händen Wehrenden in den Daumen. Alsdann zog er den Geldbeutel ███ aus dessen Hosentasche und entwendete daraus den Betrag von 40 DM.
Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen (einfachen) Raubes nach § 249 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Den Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sie verneint, weil „der Raub in seinem gesamten Verlauf nicht auf einem öffentlichen Feldweg, sondern auf einem Stoppelacker ausgeführt worden“ sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Zunächst kann schon, wie die Revision im Ergebnis mit Recht rügt, der Meinung des Landgerichts nicht gefolgt werden, dass der Raub „in seinem gesamten Verlauf“ auf dem Stoppelacker ausgeführt worden sei. Die Strafkammer legt dabei den Begriff der Tatausführung hinsichtlich ihres Beginns zu eng aus. Hierzu gehört nicht notwendig, wie das Landgericht ersichtlich meint, die teilweise Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales; vielmehr ist nach den von der Rechtsprechung zum Versuch (§ 43 StGB) entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGHSt 4, 270, 273; 4, 333, 334; 6, 82; 9, 62, 64; BGH LM Nr. 22 zu § 211 StGB und Nr. 4 zu § 316a StGB) der Anfang der Ausführung einer strafbaren Handlung schon in jeder Tätigkeit zu finden, die nach dem Verbrechensplan des Täters und nach natürlicher Auffassung einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt, dass es dadurch gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung des Taterfolges nahegerückt wird. Durch § 249 StGB ist in erster Linie das Eigentum des Opfers, daneben auch seine persönliche Freiheit geschützt. Diese Rechtsgüter wurden im vorliegenden Falle nicht erst unmittelbar gefährdet, als der Angeklagte auf dem Stoppelacker den erfolglosen Versuch unternahm, GC___ zur „freiwilligen“ Herausgabe seines Geldes zu bewegen. Freilich setzte die Gefahrdung auch nicht schon, wie die Revision irrig meint, auf der Landstraße ein; denn nach der Feststellung des Landgerichts wollte der Angeklagte sein Vorhaben, ████ das Geld wegzunehmen, erst auf dem Feldwege ausführen. Auf Grund dieses Planes des Angeklagten gerieten die erwähnten Rechtsgüter vielmehr von dem Zeitpunkt ab in unmittelbare Gefahr, als der Angeklagte den, wie er erkannte, geistig zurückgebliebenen, ahnungslosen GC___ in der Dunkelheit auf den Feldweg gelockt hatte. Die Gefahr wurde umso größer, je weiter sich der Angeklagte mit GC___ von der Landstraße entfernte. In dieser zunehmenden Gefahrdung seines Begleiters lag bereits der Anfang der Ausführung des Raubes, so dass der Angeklagte, auch wenn er die eigentlichen Raubhandlungen erst auf dem Stoppelacker vornahm, den Tatbestand des Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 verwirklicht hat, falls es sich bei dem Feldweg um einen „öffentlichen“, d.h. der Benutzung der Allgemeinheit (nicht bloß eines fest begrenzten Personenkreises) bestimmungsgemäß und tatsächlich offen stehenden Weg handelt (vgl. RGSt 21, 13 und 21, 370 [zu § 116 StGB]; 33, 371, 374 [zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB]; BGH NJW 1953, 752 Nr. 16 zu § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Ob dem Feldweg diese Eigenschaft zukommt, kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden. Die Strafkammer hat zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung von einem „öffentlichen“ Feldweg gesprochen, sich jedoch über die Beschaffenheit und die Zweckbestimmung des Weges nicht näher geäußert, wozu sie übrigens angesichts ihrer anderweiten rechtlichen Würdigung auch keinen Anlass hatte. Der Senat kann daher die Frage, ob der Angeklagte nicht schon mit Rücksicht darauf des Strafenraubes schuldig ist, dass er mit der Ausführung des Verbrechens auf dem Feldweg begann, nicht abschließend beurteilen; er muss die Entscheidung hierüber vielmehr einer neuen Verhandlung vor dem Tatrichter überlassen.
Geht man von der Eigenschaft des Feldweges als eines b) öffentlichen Weges aus, so hatte die Strafkammer auch von ihrem eigenen Standpunkt aus, wie die Revision weiter zutreffend einwendet, den Angeklagten des Straßenraubes schuldig befinden müssen.
Nach den Urteilsfeststellungen hat wie der Angeklagte, so auch GC___ den Feldweg nur deshalb verlassen und den Stoppelacker in unmittelbarer Nähe des Weges zum Weitergehen benutzt, weil der Weg infolge des tags zuvor niedergegangenen Regens nicht begehbar war. In einem solchen Falle würde der erhöhte Schutz, der durch die Strafbestimmung des § 250 StGB der Sicherheit des Verkehrs und seiner Teilnehmer auf einem öffentlichen Wege gewährt werden soll, versagen, wenn man ihn auf den Weg selbst beschränken wollte; der Schutzbereich ist daher, sollen nicht Sinn und Zweck der Vorschrift in das Gegenteil verkehrt werden, auf die unmittelbar angrenzende, von dem Verkehrsteilnehmer notgedrungen zum Gehen benutzte Grundstücksfläche mit zu erstrecken (vgl. BGH LM Nr. 14 zu § 250 StGB). Der Angeklagte hatte sich also selbst dann des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, wenn man, wie die Strafkammer, davon ausgehen wollte, dass er mit der Ausführung des Raubes nicht schon im Sinne der obigen Ausführungen auf dem (öffentlichen) Feldwege, sondern erst auf dem Stoppelacker begonnen hat.
Da die Merkmale des § 250 Abs. 1 StGB einen untrennbaren Teil der Schuldfrage zu § 249 StGB bilden, muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. | Werner | Dr. Faller | ||||
| Geier | Dr. Peetz | Willms |