Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Totschlag, bedingter Vorsatz und Heimtücke geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/59
Datum
24.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete seine frühere Verlobte durch zwei Schrotschüsse; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen Totschlags zu 15 Jahren Zuchthaus. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein; beide wurden vom BGH verworfen. Der Senat hält die tatrichterliche Würdigung insbesondere zum bedingten Tötungsvorsatz und zur Heimtücke für tragfähig. Niedrige Beweggründe wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen ist für die Revision bindend, sofern sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

2

Bedingter Tötungsvorsatz kann neben dem Vorsatz, durch einen Schuss lediglich Aufmerksamkeit zu erlangen, bestehen, wenn der Täter in einer affektiven Lage handelt, in der ihm die möglichen tödlichen Folgen gleichgültig sind.

3

Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt neben Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatausführung bewusst ausnutzt; bloßes äußeres Wahrnehmen genügt nicht.

4

Das bloße Laden der Waffe vor dem Auftreten des Opfers steht der Verneinung von Heimtücke nicht zwingend entgegen, wenn das Laden aus einem anderen, etwa drohenden Selbstmordvorhaben, erklärbar ist.

5

Eine Verfahrensbeschwerde ist nur wirksam, wenn sie den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht; sonst ist sie unzulässig.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht München I, 2. Juli 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gottfried ██ aus ███████, dort geboren am █████████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 2. Juli 1959 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Die seit dem 3. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte tötete seine frühere Verlobte Luise ███ durch zwei Schrotschüsse aus einer Jagdflinte, nachdem sie das Verlöbnis hauptsächlich unter dem Einfluss ihres Vaters gelöst hatte.

Das Schwurgericht hat ihn wegen eines Verbrechens des Totschlags zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, letztere außerdem Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision, die Verurteilung wegen Mordes anstrebt, hält die Feststellungen des Urteils zur äußeren und inneren Tatseite für widersprüchlich.

Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte bei Abgabe des ersten Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Die Revision meint hierzu, die Feststellungen des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit dem ersten Schuss die Aufmerksamkeit des Mädchens auf sich lenken wollen und er habe hierbei die Möglichkeit, das Mädchen zu treffen und tödlich zu verletzen, in seine Vorstellung aufgenommen und gebilligt, seien denkgesetzlich nicht miteinander zu vereinen; denn sie schlössen sich gegenseitig aus. Wenn der Angeklagte sich der Luise ███ durch einen Schuss habe bemerkbar machen wollen, so habe er, sofern er noch die Absicht hatte, das Mädchen zu gewinnen, alles vermeiden müssen, was dieser Absicht entgegenwirken konnte. Insbesondere habe er sie durch den Schuss auf keinen Fall verletzen oder gar töten dürfen.

Hierbei berücksichtigt jedoch die Revision nicht genügend, dass nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zunächst die Aufmerksamkeit des Mädchens dadurch auf sich lenken wollte, dass er leise ihren Vornamen rief. Es wird weiter festgestellt, dass den Angeklagten „ein heftiger Zorn ergriff“, als das Mädchen darauf nicht „reagierte“, und dass ihm „die Folgen seines Handelns infolge seiner Wut und Enttäuschung über die endgültige Absage der Luise ███████ gleichgültig waren“ (UA S. 15). Unter Berücksichtigung der geistigen und seelischen Verfassung, in der sich der Angeklagte bei der Abgabe dieses Schusses befand, schließen sich die beiden von der Revision beanstandeten Feststellungen denkgesetzlich nicht unbedingt aus. Ebenso besteht unter diesen Umständen kein Widerspruch zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe mit dem Schuss die Aufmerksamkeit des Mädchens auf sich lenken wollen, und der Annahme, er habe sich zuvor auf dem Grundstück verborgen, um von dem Vater der ████████████ nicht entdeckt zu werden. Auch wenn der Angeklagte die Flinte kurz vor dem Erscheinen des Mädchens lud, brauchte das Schwurgericht seine Einlassung nicht als widerlegt anzusehen, er habe das Mädchen zunächst durch Zuruf auf sich aufmerksam machen wollen.

Ob die Einlassungen des Angeklagten, denen das Schwurgericht teilweise gefolgt ist, glaubhaft oder zumindest nicht widerlegbar waren, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Schwurgericht hat jedenfalls seine Überzeugung ausreichend und ohne ersichtlichen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze begründet. Seine Feststellungen sind daher für das Revisionsverfahren bindend.

Der Generalbundesanwalt hat ferner bemängelt, dass das Schwurgericht den Tatbestand der Heimtücke verneint hat. Aus den bisher unvollständigen Feststellungen ergebe sich nicht, warum der Angeklagte sich mit geladenem Gewehr hinter einer Gartenhecke verborgen habe.

Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur äußeren Tatseite den Tatbestand der heimtückischen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfüllt hat, indem er aus seinem Versteck heraus den ersten Schuss auf die ███ abgab. Es ist jedoch bei der Beurteilung der inneren Tatseite den Einlassungen des Angeklagten gefolgt und hat es nicht als hinreichend widerlegt angesehen, dass er zunächst in seinem Versteck nur darauf wartete, die ███ nach Verlassen des Hauses anzurufen und ihr mit Hilfe von „Manipulationen mit dem Jagdgewehr“ die Ernsthaftigkeit seiner Selbstmorddrohungen vor Augen zu führen, um sie dadurch zur Rückgängigmachung ihrer Absage zu bewegen. Erst nach Misslingen dieses Vorhabens habe er den Entschluss gefasst, den Schuss abzufeuern. Unter diesen Umständen hat es das Schwurgericht nicht als erwiesen angesehen, „dass dem Angeklagten zum Bewusstsein gekommen ist, dass der von ihm gewählte Standplatz die Ausführung seines Vorhabens und damit den nach seiner Vorstellung möglicherweise eintretenden und von ihm gebilligten Erfolg (Tötung der ███) begünstigte, zumal da er das Versteck nicht zum Zwecke der Überrumpelung des Mädchens ausgesucht hatte, sondern in erster Linie vermeiden wollte, vom Vater der ███ gesehen zu werden“. Diese Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Äußerlich gehört zur heimtückischen Tötung, dass das Opfer arg- und wehrlos ist, zur inneren Tatseite, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit kennt und zur Tat ausnutzt (vgl. BGHSt 9, 385 ff.). Zum Ausnutzen genügt jedoch nicht, dass der Täter die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung „heimtückisch töten“ stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewusstsein dringenden Weise wahrgenommen hat, ohne dass er ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung erkennt. Er muss vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120, 121). Hierbei kommt es stets darauf an, welche Vorstellung der Täter bei Begehung der Tat hatte.

Dies hat das Schwurgericht beachtet und mit hinreichenden Gründen die Überzeugung ausgesprochen, dass dem Angeklagten ein solches Bewusstsein bei der Abgabe des ersten Schusses nicht nachweisbar ist. Dass der Angeklagte die Flinte schon lud, bevor das Mädchen aus dem Hause trat, braucht dem nicht entgegenzustehen. Er kann dies im Hinblick auf die mit der Flinte beabsichtigte Selbstmorddrohung getan haben. Mit der allgemeinen Zurechnungsfähigkeit steht die Beantwortung dieser Frage nicht in Zusammenhang. Sie kann auch verneint werden, wenn die Zurechnungsfähigkeit bejaht wird. Dass der Angeklagte bei der Abgabe des zweiten Schusses nicht mehr heimtückisch handelte, hat das Schwurgericht zutreffend angenommen. Dies wird auch von der Revision nicht beanstandet.

Die Revision rügt schließlich noch, dass das Schwurgericht nicht zu der Frage Stellung genommen hat, ob niedrige Beweggründe zur Tat geführt haben. Sie weist daraufhin, dass auch einer unterdrückbaren Eifersucht entsprungene Beweggründe niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB sein können.

Das Schwurgericht führt Seite 26 der Urteilsgründe aus, dass keines der in § 211 Abs. 2 StGB bezeichneten Merkmale erfüllt ist. Grausamkeit hat es ausdrücklich verneint. Bei den festgestellten Tatsachen waren keine näheren Ausführungen darüber erforderlich, dass auch sonst keine niedrigen Beweggründe vorliegen. Niedrig ist ein Beweggrund zum Töten, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch triebhafte Eigensucht bestimmt ist und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 133 und 182). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann; „so, wenn der Täter, ohne dass ihm ein berechtigter und verständiger Anlass für seine Gefühle gegeben worden war, ein Mädchen tötet, weil, wenn er es nicht haben könne, es auch kein anderer haben solle, und einen länger erwogenen Plan aus solchen Erwägungen und Antrieben durchführt“. Hier liegt jedoch der Sachverhalt gänzlich anders. Die Gesamtumstände der Tat lassen keinen Beweggrund erkennen, der als niedrig im vorbezeichneten Sinne anzusehen wäre.

II. Zur Revision des Angeklagten

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unzulässig. Ob das Schwurgericht in dem von der Revision vorgetragenen Zusammenhang den Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ verletzt hat, ist eine sachlich-rechtliche Frage.

Die allgemeine Sachbeschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung. Wie schon unter Ziffer I ausgeführt wurde, enthält das Urteil jedoch keine Widersprüche, die mit den Denkgesetzen unvereinbar sind. Auch wenn das Schwurgericht dem Angeklagten geglaubt hat, dass er zunächst einen letzten Versuch unternehmen wollte, das Mädchen zurückzugewinnen, war die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht denkgesetzlich unmöglich. Das Schwurgericht hat die Tatsachen und Erwägungen, auf die es seine Annahme gründet, in den Urteilsgründen S. 20–22 ausführlich und überzeugend dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dabei allgemeine Erfahrungssätze verletzt hätte. Alle Umstände des Falles wurden ausreichend gewürdigt. Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Gericht habe dem Sachverständigengutachten über die Persönlichkeit des Täters nicht die erforderliche Beachtung geschenkt. Dass es aus der angeblichen Erinnerungslücke des Angeklagten für die Zeit nach dem ersten Schuss nicht auf das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung oder Bewusstseinstrübung während des weiteren Geschehensablaufes geschlossen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es befindet sich hierbei übrigens in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen.

Bei den Schlüssen, die das Schwurgericht aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, brauchte es die von der Revision angeführten anderen rechtlichen Möglichkeiten (fahrlässige Tötung) nicht zu erörtern. Schließlich ist auch der Grundsatz, dass alle Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen mussten, nicht verletzt. Alle Tatbestandsmerkmale des § 212 StGB sind zweifelsfrei festgestellt. Die Voraussetzungen des § 51 StGB werden zutreffend verneint.

Der Schuldspruch lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht als Strafschärfungsgrund die große Bedenkenlosigkeit anführt, mit der der Angeklagte das Leben eines ihm nahestehenden Menschen vernichtet habe, so sollte damit, wie aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz ersichtlich wird, auf die Gesamtumstände der Tat hingewiesen werden. Danach standen aber nur Gründe zur inneren Tatseite, die auf eine nicht sicher widerlegbare Einlassung des Angeklagten zurückgingen, der Beurteilung seiner Tat als Mord entgegen.

Beide Revisionen mussten daher verworfen werden.

WillmsGeierFischer
Dr. PeetzDr. Faller
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