Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Fall 4 und des Strafausspruchs, Zurückverweisung an das Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/54
Datum
23.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Sachmängel gegen das Urteil des LG Landshut wegen (schwerer) Kuppelei. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge mangels konkreter Darlegung und bestätigt die Verurteilungen in den Fällen 1–3; hinsichtlich Fall 4 und des gesamten Strafausspruchs hebt er auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht betont die Notwendigkeit konkreter Feststellungen zum Eigennutz und zur alkoholbedingten Enthemmung je Tat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist in der Revision unzulässig, wenn nicht konkret dargestellt wird, welche Teile fremder Akten welcher weiteren Aufklärung hätten dienen können; die bloße allgemeine Bezugnahme genügt nicht (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Beiziehung oder Verlesung bestimmter Aktenbestandteile bzw. auf Vernehmung eines Sachverständigen gestellt, kann die Revision dies nicht nachträglich substantiiert geltend machen.

3

Der Tatbestand der Kuppelei (§ 180 StGB) setzt das Merkmal des Eigennutzes voraus; Eigennutz muss vom Täter bereits bei der Tatbegehung beabsichtigt sein, eine erst nachträglich auftretende Gewinnabsicht erfüllt das Merkmal nicht.

4

Bei mehrfachen, zeitlich getrennten Tatbegehungen mit erheblichem Alkoholgenuss ist für jede einzelne Tat gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (Strafmilderung wegen Enthemmung durch Alkohol) vorliegen; pauschale Hinweise wie "teilweise" genügen nicht zur Entscheidung über die Strafmilderung.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 11. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Max B. aus K., dort geboren am ███ 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hierdchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 11. Juni 1954 im Falle 4 der Urteilsgründe in vollem Umfang und im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Die Verfahrensrüge, die Nichtbeiziehung der Akten 4 Js 402/53 verletze die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Revision führt nicht aus, welche Teile dieser Akten der weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätten dienen können. Die allgemeine Bezugnahme auf Akten genügt nicht. Im Übrigen hat die Verteidigung, wie die Revisionsbegründung ergibt, in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Beiziehung und Verlesung bestimmter Aktenbestandteile gestellt.

Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung auch nicht die Vernehmung eines Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach Alkoholgenuss beantragt. Der festgestellte Sachverhalt bot dem Landgericht keinen Anlass zu einer solchen Maßnahme.

B. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

1. Schuldspruch:

a) Die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei in den Fällen 1 und 2 und wegen versuchter schwerer Kuppelei im Fall 3 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Das Landgericht stellt zwar in allgemeiner Weise fest, dass der Angeklagte seiner Ehefrau körperlich und willensmäßig „nicht gewachsen“ ist. Sein tätiges Vorgehen in diesen drei Fällen schließt jedoch die Annahme, dass ihm ein anderes Verhalten aus zwingenden Gründen etwa nicht zuzumuten gewesen wäre, von vornherein aus. Auf etwaige Nichtzumutbarkeit hindernden Eingreifens kann es nur bei Tatbegehung durch Unterlassen ankommen.

b) Der Schuldspruch wegen einfacher Kuppelei (Fall 4) begegnet rechtlichen Bedenken, soweit das Merkmal der Begehung aus Eigennutz in Betracht kommt, das zum Tatbestand der Kuppelei nach § 180 StGB gehört. Die bisherigen Feststellungen zum Fall 4 lassen nicht ausreichend erkennen, ob der Angeklagte von vornherein auf die Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht gegen eine Bierspende ausging oder ob ihm dieser Gedanke, worauf die Fassung der Urteilsgründe hindeuten könnte, erst nach einem gemeinsamen Biertrinken, das ohnedies stattfand, gekommen ist. Dann wäre der Tatbestand des § 180 StGB jedoch nicht erfüllt.

c) Die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB kommt den Feststellungen zufolge in keinem der vier Fälle in Betracht.

2. Der Strafausspruch war im Ganzen aufzuheben.

Die Bemerkung in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich bei den Taten „teilweise“ unter erheblicher, enthemmender Alkoholwirkung befunden, lässt nicht erkennen, ob die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB in jedem der vier Fälle gehörig beachtet worden ist.

Die Tatvorgänge haben sich je an verschiedenen Tagen oder Gruppen von Tagen abgespielt und waren stets mit erheblichem Alkoholgenuss verbunden. Das Landgericht wird in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gesondert prüfen müssen. Die allgemein gehaltene Bemerkung über die „teilweise“ vorhandene Enthemmung durch erheblichen Alkoholgenuss und ihre Berücksichtigung als Strafminderungsgrund reicht dazu nicht aus.

Jagusch Hierdchner Mantel Dr. Hübner Schalscha Dr.

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