Treffer
BGH Urteil

Revision des Finanzamts gegen Freispruch wegen Steuerhinterziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 525/52
Datum
27.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Finanzamt als Nebenkläger rügte den Freispruch des Angeklagten wegen vorsätzlicher Umsatzsteuerverkürzung und Nichtführung des Wareneingangsbuches. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht habe festgestellt, dass der Angeklagte in der Überzeugung als Provisionsvertreter handelte und daher das Bewusstsein, rechtswidrig zu handeln, fehlte. Dieser Irrtum schließt gemäß §59 StGB den Vorsatz aus; auch Fahrlässigkeit wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei offenen Strafvorschriften (z.B. Steuerstraftaten) bestimmen materielle Steuerrechtsmerkmale den tatbestandlichen Inhalt; ein Irrtum über solche Merkmale ist tatbestandsrelevant und kann den Vorsatz nach §59 StGB ausschließen.

2

Die Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum ist für die Vorsatzprüfung nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob der Täter die tatbestandlichen Umstände erkennt und entsprechend bewertet.

3

Vor einer Verneinung des Vorsatzes darf das Gericht allgemeine Sammelbegriffe (z.B. "Provisionsvertreter") nicht ohne Weiteres stehenlassen, sondern muss diese in ihre wesentlichen Merkmale auflösen und prüfen, inwieweit der Angeklagte hiervon abwich.

4

Fehlt dem Täter das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit aufgrund eines nicht vermeidbaren Erkenntnismangels und ist auch Fahrlässigkeit verneint, scheidet sowohl Vorsatz als auch strafbare Fahrlässigkeit (Steuergefährdung) aus.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 10. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███ aus ███, geboren am ███ ████ ██ in ███, wegen Steuerhinterziehung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Nebenklägers, des Finanzamts Augsburg-Stadt, gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. März 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war beschuldigt, 1.) von September 1950 bis März 1951 fortgesetzt ohne Erlaubnis unedle Metalle zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben (§§ 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 UnedMetG), 2.) aus diesem Gewerbe geschuldete Umsatzsteuer vorsätzlich verkürzt (§ 396 RAbgO), 3.) das steuerlich vorgeschriebene Wareneingangsbuch nicht geführt zu haben (§ 413 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO).

Das Landgericht hat ihn in vollem Umfang freigesprochen. Die Revision des Finanzamts als Nebenklägers richtet sich gegen den Freispruch von der Anklage der Steuervergehen (oben Nr. 2 und 3).

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Umherziehen Altmetall aufgekauft und es, wie schon zuvor vereinbart, an den Altmetallhändler █████████████ abgeliefert. In den letzten Monaten 1950 zahlte ihm █████████████ dafür rund 72.000 DM aus. Das Metall, das der Angeklagte im Januar und Februar 1951 an █████████████ ablieferte, war rund 64.000 DM wert. Als █████████████ in Untersuchungshaft genommen wurde, führte der Angeklagte auf seine Veranlassung das weiter aufgekaufte Metall im Werte von rund 29.500 DM für Rechnung des █████████████ an den Händler ████ ab. Zur Umsatzsteuer meldete der Angeklagte dem Finanzamt nur „Provisionen“ in Höhe von 900 und 815 DM, die ihm █████████████ gezahlt habe.

Nach der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte 1950 Eigenhändler; dagegen sprechen für 1951 überwiegende Gründe dafür, dass er nur Provisionsvertreter des █████████████ gewesen sei. Auf jeden Fall habe der Angeklagte sich in beiden Jahren für einen Provisionsvertreter gehalten. Diese Vorstellung schließe, auch soweit sie irrig gewesen sei, den Vorsatz aus; es handele sich um einen nach § 59 StGB erheblichen Irrtum außerstrafrechtlicher Art im Sinne der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts. Wolle man dieser Rechtsprechung nicht länger folgen, so habe der Irrtum des Angeklagten das Bewusstsein ausgeschlossen, rechtswidrig zu handeln. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Steuerverkürzung sei deshalb nicht möglich. Es könne aber auch nicht angenommen werden, dass der Irrtum des geistig schwerfälligen Angeklagten durch Fahrlässigkeit verschuldet sei. Deshalb könne er auch nicht wegen Steuergefährdung nach § 402 RAbgO bestraft werden.

1.) Über die Frage, welche Geschäftsvorfälle eine Umsatzsteuerpflicht des Angeklagten begründeten, haben bisher weder die Finanzbehörden noch die Finanzgerichte rechtskräftig entschieden. Das Landgericht stützt indes seinen Freispruch nicht auf steuerrechtliche Gründe, vielmehr für das Jahr 1950 ausschließlich, für das Jahr 1951 in zweiter Linie auf mangelndes Verschulden des Angeklagten. Das Erstgericht war deshalb nicht verpflichtet, nach § 468 RAbgO zu verfahren (RGSt 68, 45, 51). Die Revision macht dies auch nicht geltend; doch war die Frage von Amts wegen zu prüfen (RGSt 70, 3, 5).

2.) Die Revision rügt, dass das Landgericht in einer Reihe von Punkten seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, nicht nachgekommen sei (vgl. § 244 Abs. 2 StPO). Sie gibt indes nirgends an, was das Landgericht hier versäumt, d.h. welche sich ihm aufdrängenden Beweismittel es nicht benutzt haben soll. Diese Rüge ist deshalb nicht so dargelegt, wie das Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) es verlangt. Es kann ihr daher nicht nachgegangen werden (BGHSt 2, 168).

3.) Das Vorbringen der Revision enthält aber hinreichend deutlich auch den Einwand, das Landgericht sei von einem Sachverhalt ausgegangen, der wegen seiner Lückenhaftigkeit den Freispruch nicht trage, auch sei seine rechtliche Prüfung nicht erschöpfend. Darin liegt die Rüge einer Verletzung des sachlichen Rechts. Das Urteil war somit, was den Freispruch von der Anklage der Steuervergehen angeht, in vollem Umfang sachlichrechtlich zu überprüfen.

a) Der „Verdienst“ des Angeklagten bestand nach dem Urteil in dem Unterschied zwischen seinem Einkaufspreis und dem ihm von █████████████ gezahlten Preis; soweit sich kein Unterschied zugunsten des Angeklagten ergeben habe, habe ihm █████████████ gleichwohl etwas zugezahlt. Diesen Gesamt-„Verdienst“ des Angeklagten bezeichnet das Urteil, ihm hierin folgend, als seine „Provision“.

Das Landgericht erklärt sich für außerstande zu einer Feststellung, dass der Angeklagte diese „Provision“ dem Finanzamt zu niedrig angegeben habe. Sachlichrechtlich lassen sich diese Ausführungen nicht beanstanden; sie lassen auch keinen Zweifel offen, dass das Landgericht eine über die „Provision“ hinausgehende Spesenvergütung seitens des █████████████ nicht für nachweisbar hielt.

Die festgestellte Form der Vergütung des Angeklagten ist nicht unvereinbar mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich für einen „Provisionsvertreter“ gehalten. Ein „Provisionsvertreter“ im Sinne des Landgerichts führt im Handelsrecht die Bezeichnung „Handlungsagent“ (§§ 84 ff. HGB); wie dessen Vergütung bemessen wird, unterliegt freier Vereinbarung (§ 88 HGB).

b) Der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung mehr zu (vgl. BGHSt 2, 194). Die Ausführungen des Landgerichts geben jedoch Anlass zur Prüfung, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum über einen zum Tatbestand des Strafgesetzes gehörigen Tatumstand befunden hat.

Die Strafvorschrift gegen Steuerverkürzung (§ 396 RAbgO) ist eine sogenannte offene Strafvorschrift. Sie erhält ihren sachlichen Inhalt durch die Steuergesetze, aus denen sich der Steueranspruch ergibt, gegen den der Täter sich vergeht. Deshalb sind die Merkmale, die den Steueranspruch begründen, im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (RGSt 72, 86). Diese Merkmale können tatsächlicher, aber auch rechtlicher oder sonst wertender Art sein. In diesem Falle kann von Vorsatz nur die Rede sein, wenn der Täter die ihm bekannten Tatsachen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise gewertet hat (BGHSt 3, 248, 255).

Die Eigenschaft als Eigenhändler oder als Handlungsagent ist weder nach der Strafvorschrift des § 396 RAbgO noch nach den sie ausfüllenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes Merkmal des Straftatbestandes. Diese Unterscheidung betrifft – und so hat sie auch das Landgericht verstanden – nur die Frage, an welche Leistungen des Angeklagten die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 1 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuerpflicht anknüpft: ob an eine „Lieferung“ von Altmetall an ████, das der Angeklagte etwa in eigenem Namen aufgekauft hatte (vgl. § 3 UStG), oder aber an sein Tätigwerden als bloßer Abschlussagent des █████████████. Bevor das Landgericht mit der abgekürzten Feststellung, der Angeklagte habe sich für einen Provisionsvertreter gehalten, seinen Vorsatz verneinte, hätte es diesen Sammelbegriff in seine einzelnen Wesensmerkmale auflösen und dann untersuchen müssen, in welcher Hinsicht der Angeklagte den Sachverhalt nicht erkannt oder ihn anders als das Gesetz gewertet hat. Dieser Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils.

Denn die Freisprechung wird aus einem anderen Grunde durch die Feststellungen getragen. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten das Bewusstsein gefehlt habe, rechtswidrig zu handeln. Mit dieser Feststellung will das Landgericht ersichtlich vor allem sagen, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass er durch sein Verhalten eine Steuerverkürzung bewirke. Ein solcher Irrtum des Angeklagten schließt, da das Bewirken der Steuerverkürzung zum gesetzlichen Tatbestand des § 396 RAbgO gehört, den Vorsatz nach § 59 StGB ebenfalls aus. Das Landgericht ist sogar zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, den es als unerfahren und geistig schwerfällig bezeichnet, auch bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt zu der Erkenntnis, er verkürze Steuern, nicht hätte gelangen können. Rechtsfehler in dieser Würdigung der Person des Angeklagten, mit dem das Landgericht zwei Tage verhandelt hat, sind nicht erkennbar. Unter diesen Umständen ist auch die Verneinung einer (fahrlässigen) Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) für das Revisionsgericht unangreifbar. Auf die Frage des bedingten Vorsatzes der Steuerverkürzung brauchte das Landgericht nicht einzugehen, da es schon die geringere Schuldform der Fahrlässigkeit verneint hat.

4.) Auch die Verneinung einer Steuerordnungswidrigkeit durch Nichtführung des Wareneingangsbuches ist ausreichend begründet. Die Revision bringt insoweit auch nichts Besonderes vor.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. PeetzDr. GeierGlanzmann
KrumeJagusch
Revision des Finanzamts gegen Freispruch wegen Steuerhinterziehung verworfen — Themis