Revision gegen Strafmaß verworfen — Prüfungsumfang zu Unreife, Haftpsychose und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 52/51
- Datum
- 14.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf das Strafmaß beschränkte Revision ist unbegründet, wenn das Tatgericht die strafmildernden und -erschwerenden Umstände umfassend und nachvollziehbar abgewogen hat.
Die Bewertung von Tatsachen und die Beweiswürdigung obliegen dem Tatgericht; eine Revision darf diese Würdigung nur bei Rechtsfehlern angreifen.
Unreife des Täters kann strafmildernd berücksichtigt werden; die Prüfung auf verminderte Zurechnungsfähigkeit (z.B. infolge Unreife oder Haftpsychose) ist tatrichterliche Aufgabe.
Bei außergewöhnlicher Brutalität und schweren Verletzungen kann das Tatgericht die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe als angemessen ansehen, sofern die Strafzumessung schlüssig begründet ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Nürnberg-Fürth, 23. November 1956
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. November 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Schwurgericht hat in bedenkenfreier Weise die dem Angeklagten zur Seite stehenden Strafmilderungsgründe erwogen. Entgegen der Meinung der Revision hat es insbesondere auch die Unreife des Angeklagten als strafmildernd berücksichtigt. Das Schwurgericht hat auch nicht, wie die Revision vorträgt, unterlassen, zu prüfen, ob nicht der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge seiner Unreife oder einer etwaigen Haftpsychose vermindert zurechnungsfähig war. Es hat bei Erörterung der Schuldfrage festgestellt, dass der Angeklagte nicht an einer Haftpsychose gelitten hat und dass er ungeachtet der ihm noch anhaftenden Unreife und Triebhaftigkeit für seine Straftat voll verantwortlich ist. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellungen des Schwurgerichts wendet, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Richtig ist, dass das Gericht dem Geständnis des Angeklagten keine besondere Bedeutung beigemessen hat; es hat dies jedoch ohne Rechtsirrtum damit begründet, dass das vom Angeklagten vorgebrachte praktisch nicht habe bestritten werden können und dass bei dem Angeklagten auch keine Reue über seine Tat zutage getreten sei.
Andererseits sind auch hinsichtlich der in Frage kommenden Straferschwerungsgründe die Erwägungen des Schwurgerichts nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend das getrübte Vorleben des trotz wiederholter Bestrafung immer wieder neu strafällig gewordenen Angeklagten in Betracht gezogen. Wenn das Schwurgericht aus der fortgesetzten Verübung von Straftaten durch den Angeklagten und seinem sonstigen Verhalten, wie es in dem Urteil festgestellt ist, den Schluss gezogen hat, dass sich der Angeklagte in eine grundsätzliche Gegnerschaft gegenüber der Gesellschaft und ihren Anforderungen gestellt habe und dass aus dieser Einstellung sowie einer Missachtung der Person und der Gesundheit der Gefängnisbeamten heraus der Plan zu der Gefangenenmeuterei entstanden sei, so lässt auch diese Folgerung keinen Irrtum erkennen.
Zur Tat selbst hat das Schwurgericht in bedenkenfreier Weise die Brutalität, mit der der Angeklagte gegen den schon niedergeschlagenen, wehrlosen Gefängnisbeamten vorgegangen ist, die außerordentliche Schwere der dem Beamten beigebrachten Verletzungen und den Umstand berücksichtigt, dass die Schläge des Angeklagten bei etwas weniger glücklichen Umständen ohne weiteres den Tod des Beamten hätten zur Folge haben können.
Auch sonst gibt die Strafzumessung zu keinen Bedenken Anlass. Insbesondere ist kein Rechtsfehler erkennbar, wenn das Schwurgericht nur eine sehr empfindliche Strafe für geeignet gehalten hat, „dem Angeklagten die Verwerflichkeit seiner Straftat zum Bewusstsein zu bringen und die notwendigen Hemmungen gegen weitere Straftaten zu schaffen“, und demgemäß auch unter Berücksichtigung der Strafmilderungsgründe die nach § 122 Abs. 3 StGB zwingend vorgeschriebene Zuchthausstrafe in der Höhe von fünf Jahren festgesetzt hat. Ebensowenig sind hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung sowie der Anrechnung von Straf-, Polizei- und Untersuchungshaft, der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich.
Die Revision des Angeklagten war demgemäß mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Dr. Geier | Richter | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |