Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Umsatzsteuerhinterziehung aufgehoben, übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 524/75
Datum
04.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten Bankrotts, Unterlassens der Konkursanmeldung, Betrugs und Umsatzsteuerhinterziehung ein. Streitstand war insbesondere die Tragfähigkeit der Bilanzbewertungen und die Darlegung der Grundlagen zur Umsatzsteuerberechnung. Der BGH hob die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, bestätigte die übrigen Verurteilungen und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts kann der Tatrichter aus der Größenordnung einer Überbewertung und der fachlichen Kompetenz des Beschuldigten auf Vorsatz schließen.

2

Zur Feststellung einer Überschuldung kann die Strafkammer die Handelsbilanz zugrunde legen; eine Berücksichtigung der Steuerbilanz ist nicht stets erforderlich, wenn die Feststellungen nachvollziehbar sind.

3

Ein Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung ist nur haltbar, wenn das Urteil die für die Berechnung der Umsatzsteuerschuld maßgeblichen Grundlagen darlegt; fehlen diese, ist die Feststellung nicht überprüfbar und nicht tragfähig.

4

Wird ein in das Gesamtstrafenbild einbezogener Schuldspruch aufgehoben, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ███ aus ███, geboren am ███ 1922, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Berner als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1975 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben 1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt worden ist; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Der Urteilssatz wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen einfachen Bankrotts und wegen vorsätzlichen Unterlassens einer Konkursanmeldung verurteilt ist.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts, wegen Unterlassens der Konkursanmeldung, wegen Betrugs, wegen fortgesetzten Betrugs und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Konkursvergehen Die Revision selbst bezeichnet die Buchführung der GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Angeklagte war, als „desolat“. Sie wendet sich offensichtlich auch nicht gegen die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen allgemeinen Feststellungen (UA S. 23). Der Beschwerdeführer fühlt sich nur durch den Vorwurf beschwert, er habe zwei halbfertige Bauvorhaben in der Inventur zum 31. Dezember 1967 mit dem vollen Verkaufspreis und damit um etwa 1,2 Millionen DM absichtlich zu hoch bewertet (UA S. 28, 29). Das Landgericht hat es im Hinblick auf die „Größenordnung der Überbewertung“ für ausgeschlossen gehalten, dass der Angeklagte einer bloßen Fehleinschätzung zum Opfer gefallen sei. Diese Begründung ist ebensowenig rechtlich zu beanstanden wie der Hinweis, dass der Angeklagte ein „Mann von Baufach“ war; nach den Feststellungen war er seit 1955 auf diesem Gebiet tätig (UA S. 3, 4), und zwar ab 1961 als Geschäftsführer der GmbH (UA S. 9). Die hieraus gezogenen Folgerungen waren möglich; zwingend brauchten sie nicht zu sein.

Der Schuldumfang, den der Tatrichter der Verurteilung zugrunde legt, beschränkt sich auf die Fälle III 1 a bis c der Urteilsgründe; das fahrlässige Verhalten des Angeklagten im Fall III ist ausdrücklich nicht einbezogen (UA S. 33). Der Senat hat den Urteilssatz entsprechend ergänzt.

2. Unterlassen des Konkursantrags Das Landgericht stellt für den 31. Dezember 1967 eine Überschuldung der GmbH von 600.000 DM fest, wobei es allein von der Handelsbilanz ausgeht und die Steuerbilanz unberücksichtigt lässt (UA S. 33, 35). Gegen diese Feststellung ist rechtlich nichts einzuwenden; wie oben dargelegt, durfte die Strafkammer von einer vorsätzlichen Überbewertung der Grundstücke ausgehen. Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite sind rechtsfehlerfrei. Dass dem Angeklagten die Überschuldung spätestens seit Ende Mai 1969 bekannt war, stützt das Landgericht übrigens nicht nur auf die Tatsache, dass der Buchhalter █████ den Angeklagten auf die unhaltbare finanzielle Lage hingewiesen hat (UA S. 19, 56), sondern auch darauf, dass der Angeklagte selbst bewusst das Vermögen zu hoch und die Verbindlichkeiten zu niedrig angegeben hat (UA S. 35). Da das Landgericht vorsätzliches Handeln festgestellt hat, war der Urteilssatz entsprechend zu ergänzen.

3. Betrug zum Nachteil der Volksbank [REDACTED] und fortgesetzter Betrug zum Nachteil von 27 Lieferanten Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Sowohl die Täuschungshandlungen als auch die Absicht, die GmbH rechtswidrig zu bereichern, sind hinreichend festgestellt (UA S. 37, 42, 45).

4. Umsatzsteuerhinterziehung Der Schuldspruch fußt auf Feststellungen, die das Landgericht aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen gewonnen hat; es hält ihn für zuverlässig und schließt sich seinen Ausführungen an (UA S. 48). Das Urteil legt jedoch die Grundlagen nicht dar, von denen es bei der Berechnung der Umsatzsteuer ausgegangen ist; der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob die Steuerschulden zutreffend festgestellt worden sind. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die mangelhafte Buchführung Feststellungen über die einzelnen Geschäftsvorgänge erschwerte, hätte zumindest – wie in der zugelassenen Anklage (Ziffer 58) geschehen – erörtert werden müssen, ob es sich um Baubetreuungs- oder Bauverträge handelte oder aber um Immobiliengeschäfte, die – weil grunderwerbssteuerpflichtig – gemäß § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit waren.

Der Schuldspruch zu diesem Punkt kann deshalb nicht bestehen bleiben.

5. Die Strafzumessung Die Strafzumessung lässt entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch musste der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pikart Loesdau Pfeiffer Herdegen Woesner

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