Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Rückfall (§47 StGB) nicht ausreichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 524/74
Datum
05.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Memmingen ein. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als Schuldspruch und Feststellungen bestehen bleiben, hebt jedoch den Strafausspruch wegen mangelhafter Feststellung des Rückfalls nach §47 StGB auf. Die Sache wird zur neuen Hauptverhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen, da die Warnfunktion und die Verwertung einzelner Vorstrafen nicht ausreichend begründet sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des Rückfalls nach § 47 StGB setzt eine hinreichend substantiiert festgestellte Warnfunktion voraus; bei ungleichartigem Rückfall ist eine besondere kriminologische Begründung erforderlich.

2

Die Verwertung früherer Verurteilungen zur Bildung einer Gesamtstrafe oder als Strafschärfung erfordert, dass die maßgeblichen Vorstrafen im Urteil ausdrücklich genannt und in ihrer Bedeutung für das Strafmaß dargelegt werden.

3

Fehlt eine ausreichende Feststellung der Voraussetzungen des § 47 StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Will der Tatrichter weitere einschlägige Vorstrafen strafschärfend heranziehen, muss er diese im Urteil näher ausführen; sonst ist ihre Verwertung im Revisionsverfahren nicht tragfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 21. Juni 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 524/74

in der Strafsache gegen ███████████ █████, geboren am 19[REDACTED] in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. Juni 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspuch ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil der vom Landgericht angenommene Rückfall nach § 47 StGB nicht ausreichend festgestellt ist.

Die Strafkammer teilt von den insgesamt 49 Vorstrafen (UA S. 3) nur Verurteilungen aus den Jahren 1967, 1971 und 1972 mit; als formelle Voraussetzungen des § 47 StGB zieht sie zutreffend die auf Grund der Urteile vom 24. Februar und 5. April 1967 gebildete Gesamtstrafe (wegen Betruges) und die Bestrafung durch das Schöffengericht Kempten vom 19. Mai 1971 heran. Mit dem letztgenannten Urteil wird jedoch nur eine Urkundenfälschung (Verfälschung eines Führerscheins) und Fahren ohne Fahrerlaubnis geahndet. Insoweit fehlt es für die Warnfunktion als der materiellen Voraussetzung des § 47 StGB an einer hinreichenden Begründung. Einer solchen bedarf es bei ungleichartigem Rückfall, um einen kriminologisch begründbaren inneren Zusammenhang mit den neuen Taten darzutun (vgl. hierzu BGH NJW 1974, 465 Nr. 13 mit weiteren Nachweisen). Diese neuen Taten, die das Landgericht als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beurteilt hat, waren auf rechtswidrige Bereicherung gerichtet; das lässt sich von der Verfälschung des Führerscheins (zum Zweck unerlaubten Fahrens) nicht ohne weiteres sagen.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch die weiteren einschlägigen Vorstrafen näher darlegen müssen, wenn er sie, wie bisher (UA S. 13), strafschärfend verwerten will.

Loesdau Meier Pfeiffer Kipper Pikart

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