Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Teilaufhebung des Strafausspruchs nach Gesetzesänderungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 524/69
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und machte den Verwerfungsbeschluss des LG gegenstandslos. Die Revision führte zu Änderungen des Schuldspruchs und zu Berichtigungen einzelner Strafen. Teile des Strafausspruchs, die auf aufgehobenen Strafvorschriften beruhten, wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ersatzlose Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften bewirkt, dass Strafaussprüche, die auf diesen Bestimmungen beruhen, keinen Bestand haben und insoweit aufzuheben sind.

2

Tritt eine neue strafrechtliche Fassung in Kraft, sind bei einer Neubemessung der Strafe die Vorschriften der neuen Fassung zu berücksichtigen.

3

Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist gewährt, wird ein zuvor ergangener Verwerfungsbeschluss hierdurch gegenstandslos.

4

Bei Wegfall oder Einschränkung tatbestandlicher Voraussetzungen kann der Schuldspruch insoweit neu zu fassen oder zu berichtigen und der Strafausspruch zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 17. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 524/69

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Leitsatz

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Chrétien K. ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ █████████ 1919 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,

wegen Betruges

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 10. September 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1969 gewährt. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 11. August 1969 wird hiermit gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 17 Fällen, zweier Vergehen der Unterschlagung, eines Vergehens der Urkundenfälschung und eines Vergehens der Hehlerei schuldig ist, b) im Strafausspruch zu den Fällen der Unterschlagung, Urkundenfälschung und Hehlerei dahin berichtigt, dass an die Stelle der im einzelnen verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,

c) im Strafausspruch zu den Betrugsfällen und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht kommt, lässt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch nötigen die seit dem 1. April 1970 in Kraft befindlichen neuen strafrechtlichen Vorschriften zur Neufassung des Schuldspruchs und von teilweiser Berichtigung abgesehen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

§ 264 StGB ist durch Art. 1 Nr. 77 des 1. StrRG aufgehoben worden. Außerdem ist § 20a StGB ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die entsprechende Beschränkung des Schuldvorwurfs führt dazu, dass auch der Strafausspruch, soweit er auf den aufgehobenen Vorschriften beruht, und der Ausspruch der Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben kann. Die Berichtigung des Strafausspruchs im Übrigen folgt aus Art. 95 Abs. 1 des 1. StrRG.

Bei Neubemessung der Strafe wird § 17 n.F. StGB zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

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