Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur Neubildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 524/64
Datum
05.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen mehrerer Erpressungsdelikte an. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil eine zuvor am 17.04.1964 verhängte Gefängnisstrafe nicht einbezogen wurde. Die Sache wird zur Neubildung der Gesamtstrafe und Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückgewiesen; zudem trifft der Senat eine Umwandlung einzelner Strafen und weist auf erneute Entscheidung zur Anrechnung der Untersuchungshaft hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung, dass eine vor den zu beurteilenden Taten verhängte Einzelstrafe nicht in die Gesamtstrafe einbezogen wurde, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen (§ 79 StGB).

2

Ist das erstinstanzliche Gericht einer Einzelstrafe in Zuchthaus nicht gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in Gefängnis umgewandelt, kann das Revisionsgericht unter Anwendung des Umwandlungsmaßstabs nach § 21 StGB die angemessene Umwandlung vornehmen.

3

Die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit ist lediglich dann nachteilig für den Angeklagten, wenn die Annahme der Tateinheit zu einer höheren Bestrafung führt; ist dies nicht der Fall, darf das Gericht Tateinheit zugunsten der Verfahrensökonomie annehmen.

4

Bei der Beurteilung eines besonders schweren Falls sind nicht nur das äußere Tatbild, sondern auch die Persönlichkeit des Täters, insbesondere Vorleben und Gesinnung, für die Strafzumessung maßgeblich.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. August 1964

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Valentin ██ aus █, dort geboren am ████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, ███ ███████████ als Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. August 1964 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen und wegen vollendeter Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg.

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Bemerkungen sind nur veranlasst zum Fall Nr. 3, in dem der Angeklagte auf sein Opfer eingeschlagen hat. Die Strafkammer hält es nicht für bewiesen, dass der Angeklagte den Angestellten ██ geschlagen hat, um ihn zur Herausgabe des Geldes mit Gewalt zu veranlassen. Sie geht zu seinen Gunsten davon aus, dass er erst zugeschlagen hat, nachdem er das verlangte Geld erhalten hatte, also nach Beendigung der Erpressung. Dann wäre allerdings nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit zwischen Erpressung und Körperverletzung gegeben. Jedoch ist der Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit nicht beschwert. Das gilt auch für die Strafzumessung. Zwar führt die Strafkammer dazu aus, im Fall 3 erscheine es besonders verwerflich, dass der Angeklagte noch nach Erhalt des geforderten Geldes ██ ███████████ geschlagen habe. Sie will aber damit ersichtlich nur das rohe Verhalten des Angeklagten kennzeichnen, wobei es auf den genauen Zeitpunkt des Zuschlagens nicht ankam.

Dem Landgericht kann auch insoweit nicht mit Rechtsgründen entgegengetreten werden, als es in den Vergehen des Angeklagten besonders schwere Fälle gesehen hat. Hierfür ist nicht allein das äußere Tatbild maßgebend, sondern auch die Persönlichkeit des Täters, insbesondere sein Vorleben und seine Gesinnung (vgl. BGHSt 2, 181, 182).

Nicht dem Gesetz entspricht es allerdings, dass das Landgericht für die versuchte Erpressung im Fall 2 eine Einzelstrafe von acht Monaten Zuchthaus ausgesprochen hat, ohne diese gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB in Gefängnis umzuwandeln. Der Senat kann dies jedoch nachholen, indem er unter Anwendung des Umwandlungsmaßstabes in § 21 StGB ausspricht, dass die Einzelstrafe im Falle 2 ein Jahr Gefängnis beträgt. Für die Bildung der Gesamtstrafe ist diese Strafe ohnehin wieder in Zuchthaus anzusetzen, so dass insoweit der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann.

Allem Anschein nach ist jedoch bei der Bildung der Gesamtstrafe insofern ein Fehler unterlaufen, als die Einzelstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis, zu der der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen am 17. April 1964 vom Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt worden ist und die er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte, nicht in die Gesamtstrafe einbezogen wurde. Da die Straftaten, die das Landgericht abzuurteilen hatte, vor dem 17. April 1964 begangen worden sind, lagen an sich die Voraussetzungen des § 79 StGB vor. Dass sonst irgendwelche Hindernisse bestanden hätten, die Strafe vom 17.4.1964 in die Gesamtstrafe einzubeziehen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Hiernach muss die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe – gegebenenfalls unter Einbeziehung der gegen den Angeklagten am 17.4.1964 ausgesprochenen Gefängnisstrafe – an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 12, 1). An der Einbeziehung ist das Landgericht nicht dadurch gehindert, dass der Angeklagte diese Strafe möglicherweise inzwischen völlig verbüßt hat (BGHSt 4, 366; 15, 66, 71).

Auf jeden Fall hat die Strafkammer – neben der Entscheidung über die Anrechnung der verbüßten Strafzeit – auch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, da mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft entfällt.

SeibertDr. GeierMai
WillmsFischer
Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung zur Neubildung — Themis