Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Fremdabtreibung: Strafausspruch wegen Gesetzesänderung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 524/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter Fremdabtreibung. Das Revisionsgericht bestätigt den Schuldspruch hinsichtlich Vorsatz und Mittäterschaft, hebt aber den Strafausspruch auf, weil zwischenzeitlich § 23 StGB n.F. in Kraft trat und bei der Strafzumessung zu beachten ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen versuchter Fremdabtreibung genügt die Feststellung eines Abtreibungsvorsatzes; die tatsächliche Geeignetheit der verwendeten Mittel ist hierfür rechtlich unerheblich.

2

Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn die Beteiligten einvernehmlich an der Tatausführung mitwirkten und der gemeinsame Tatplan festgestellt ist.

3

Die Revision kann sich nicht darauf stützen, den vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt durch widersprüchliche Behauptungen zu entkräften (§ 337 StPO).

4

Hat zwischen Urteilserlass und Revisionsentscheidung eine nachteilige oder mildernde Gesetzesänderung stattgefunden, ist das Revisionsgericht verpflichtet, die neue Rechtslage zu beachten; soweit diese die Strafzumessung berührt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 5. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Leo ██ aus ████, geboren ████ in █████ (Kreis ███), wegen versuchter Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter, in Mittäterschaft begangener versuchter Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und spricht daher nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung im Schuldspruch. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Beschwerdeführer der Schwangeren den Tee und die Pillen gegeben hat, um die Leibesfrucht abzutreiben. Da seine Mutter einer Heirat nicht zugestimmt hatte, war er mit dem Mädchen übereingekommen, die Leibesfrucht zu töten.

Soweit der Angeklagte geltend macht, er habe dem Mädchen nur Beruhigungsmittel gegeben und nicht den Willen gehabt, abzutreiben, setzt er sich mit dem vom Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Auf ein solches Vorbringen kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

Ob die Mittel zur Abtreibung geeignet waren, ist rechtlich bedeutungslos, da der Beschwerdeführer wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt und sein Abtreibungsvorsatz festgestellt ist. Die Annahme einer Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das versuchte Verbrechen gegen § 218 Abs. 3 StGB zehrt ein etwa vorliegendes Vergehen gegen § 218 Abs. 4 StGB auf (BGHSt 1, 139 ff.; BGHSt 1, 249, 251 f.).

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 1 StGB n.F., § 354a StPO; BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733).

Das Urteil erwähnt zwar zwei Vorstrafen, die aber nach ihrer Höhe (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB) der bedingten Strafaussetzung nicht entgegenstehen. Ob im Übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen, bedarf noch weiterer Feststellungen durch den Tatrichter.

Das Urteil ist nach alledem im Strafausspruch aufzuheben, die Revision aber im Übrigen zu verwerfen.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit einer der im Urteil erwähnten Strafen zu bilden ist. Die neue Straftat ist bereits Ende 1950 begangen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe vor, ist sie im Urteil festzusetzen (BGHSt 2, 217, 280).

MantelGlanzmannHeimann-Trosien
Dr. HärchnerDr. Schalscha
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