Treffer
BGH Beschluss

Einstellung einer Teilanklage nach §154 Abs. 2 StPO; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 523/99
Datum
26.10.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt die vorläufige Einstellung des Verfahrens in einer Einzelanklage (Fall Nr. 24) nach §154 Abs. 2 StPO; diesem Antrag wird entsprochen. Die Entfernung dieses Einzelfalls beeinflusst die Gesamtstrafe nicht, weshalb die Einstellung geboten ist. Die Revision des Angeklagten wird im Übrigen als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten und notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann gemäß §154 Abs. 2 StPO die vorläufige Einstellung eines einzelnen Anklagepunkts erreichen, wenn dessen Wegfall die Gesamtstrafenbildung nicht zu einer milderen Gesamtmaßnahme führen würde.

2

Ein Anklagepunkt ist einzustellen, wenn mehrere Taten mit zumindest vergleichbarem Schuldgehalt vorliegen und die einzelne dafür verhängte Strafe für die Gesamtbemessung der Strafe unbeachtlich ist.

3

Wird ein Verfahren in einem Teilpunkt auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen insoweit.

4

Die Revision eines Angeklagten ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 20. Juli 1999

Rubrum

Beschluss

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1999

Tenor

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall Nr. 24 der Urteilsgründe wegen Betrugs gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juli 1999 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Betrugs in 39 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, des versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt den Fall Nr. 24 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Neben 39 weiteren Straftaten mit zumindest vergleichbarem Schuldgehalt fällt die für diesen Fall Nr. 24 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht ins Gewicht. Es wird daher ausgeschlossen, dass der Tatrichter bei Wegfall dieser Verurteilung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

MaulBoetticherSchluckebier
WahlSchomburg
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