Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen erpresserischen Menschenraubes verworfen – Protokollauslegung beim letzten Wort

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 523/95
Datum
01.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten gegen das Urteil des LG Freiburg wegen erpresserischen Menschenraubes Revision ein; der BGH prüfte die Revisionsbegründungen nach §349 Abs.2 StPO. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, weil keine Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten festgestellt wurden. Zur Rüge des fehlenden letzten Wortes erlaubte der Senat die Heranziehung dienstlicher Äußerungen zur Auslegung eines unklaren Protokolls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Bei Unklarheiten im Sitzungsprotokoll dürfen dienstliche Äußerungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin zur Auslegung herangezogen werden.

4

Die Rüge, das Recht auf das letzte Wort (§258 Abs.2 StPO) sei nicht gewährt worden, ist nur dann begründet, wenn sich aus der Auslegung des Protokolls ergibt, dass die Aufforderung zur letzten Äußerung tatsächlich unterblieben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 10. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 523/95 Fab. „B.“

vom 1. Februar 1996 in der Strafsache gegen

██ ███ aus ███, geboren Andrea am ██ 1961 in █████

██ aus ████████ i. Br., geboren am Angelo ██ 1954 in ██████ █████

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Februar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 10. April 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge des Angeklagten [REDACTED], ihm sei das letzte Wort nicht gewährt worden (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO), bemerkt der Senat: Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin durften hier berücksichtigt werden, weil das Protokoll insoweit unklar und deshalb auslegungsbedürftig war (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 274 Rdn. 17, 18).

GranderathMaulWahl
UlsamerSchomburg
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