Revisionen verworfen; Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher KV gegen Mišić
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/92
- Datum
- 27.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer an einer konkreten Körperverletzungshandlung keinen Tatbeitrag geleistet hat, kann dafür nicht allein wegen nachträglicher Billigung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden; nachträgliche Zustimmung ersetzt nicht den bei der Tathandlung erforderlichen Vorsatz.
Tatbeitrag und Vorsatz sind für die Zurechnung einer Körperverletzung erforderlich; bloße Teilnahme an späteren Gewaltakten begründet keine Haftung für zuvor ohne Beteiligung begangene Körperverletzungen.
Die Qualifikation einer Handlung als Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB setzt Feststellungen voraus, die eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung substantiiert belegen.
Bei der Revisionsprüfung ist ein Rechtsfehler zulasten der Angeklagten nur dann gegeben, wenn die Revisionsbegründung substantiiert Mängel der erstinstanzlichen Feststellungen oder Rechtsanwendung darlegt; unterbleibt dies, bleibt das Urteil in den angefochtenen Punkten bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 19. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 523/92 27. August 1992
in der Strafsache gegen
████████ (Jugoslawien), dort Mario M[REDACTED], geboren am ███ 1969,
Petar [REDACTED], geboren am ███ 1965 in [REDACTED] (Jugoslawien),
wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1991 werden als unbegründet verworfen; jedoch entfällt beim Angeklagten Mišić die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten █████ im Fall 1 wegen Raubes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch war dieser Angeklagte an der Verletzung des Nebenklägers nicht beteiligt. Die fünf Täter hatten einen Diebstahl verabredet. Als der Angeklagte Mišić schlief, schlugen die Mittäter ohne sein Wissen und ohne dass das vom ursprünglichen Tatplan umfasst gewesen wäre, den Nebenkläger bewusstlos, um den „Diebstahl“ zu ermöglichen. Erst danach erwachte Mišić, billigte die Körperverletzung nachträglich und beteiligte sich an weiterer Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger, der nun noch zusätzlich gefesselt wurde, damit er die Wegnahmehandlung nicht behindern konnte.
Die Körperverletzung durch Schläge kann dem Angeklagten nicht angelastet werden – einen Tatbeitrag hatte er nicht geleistet, und im Übrigen könnte die nachträgliche Billigung den bei Tatbegehung erforderlichen Vorsatz nicht ersetzen. Eine „körperliche Misshandlung“ im Sinne des § 223 StGB durch Fesseln ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, und das Landgericht hat darin offenbar auch keine Körperverletzung gesehen.
Auf die Strafhöhe wirkt sich die Änderung im Schuldspruch nicht aus, weil das Landgericht dem Angeklagten gerade zugutegehalten hat, dass er sich an der Tat erst beteiligte, als die Schläge bereits beendet waren.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Wegfall der Verurteilung wegen Körperverletzung beim Angeklagten Mišić keinen Einfluss, denn er bleibt wegen einer Norm verurteilt, die unmittelbar gegen den Nebenkläger gerichtet war (vgl. BGHR StPO § 472 Nebenkläger 1; die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 93 vorgesehen).
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