Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Revision wegen unzureichender Vermögensdarlegung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/92
- Datum
- 27.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; in jeder Instanz sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut darzulegen.
Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Antragsvordrucks zu bedienen; eine bloße unzureichende Bescheinigung genügt nicht.
Eine Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber vom Antragssteller ausdrücklich erfolgen.
Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges, genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt; ein Zuwarten der Entscheidung ist nur bei vorgetragenen entscheidungserheblichen Umständen geboten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. August 1992 in der Strafsache gegen
1. █, geboren am ██ in ███ (Jugoslawien), 2. Mario ████, geboren am █████ in ██████ (Jugoslawien), 3. Petar P. ███████, geboren am ████████ in Jugoslawien,
wegen Raubes u. a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **27. August 1992
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NStZ 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen.
Der Nebenkläger, dem die Revisionsbegründungen der Angeklagten am 17. März 1992 zugestellt worden waren, hat am 22. August 1992 Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt und dabei lediglich eine Bescheinigung vorgelegt, wonach er vom 6. September 1991 bis zum 9. Oktober 1991 DM 800,- Krankengeld bezogen habe. Das reicht nicht aus.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges, genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 921; 1982, 446).
Im Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten – erfolglos – Revision eingelegt haben und der Nebenkläger Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um den Revisionen entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).
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