Revision: Freispruch wegen fehlendem Brandstiftungserfolg und Aufhebung wegen unklarer Vorsatzfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/86
- Datum
- 07.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Brandstiftung setzt das Inbrandsetzen solcher Räume oder Sachen voraus, dass für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile betroffen sind; das Entstehen von Feuer an beweglichen Gegenständen ohne Befall wesentlicher Gebäudeteile genügt nicht.
Bei versuchter schwerer Brandstiftung sind neben dem objektiven Tatbestand auch konkrete Feststellungen zur subjektiven Tatseite erforderlich; es muss dargetan werden, dass der Täter das Übergreifen des Feuers auf für den Gebrauch wesentliche Gebäudeteile mindestens billigend in Kauf nahm.
Fehlen tragfähige Feststellungen zum tatbestandsmäßigen Erfolg oder zur subjektiven Tatseite, ist die Verurteilung aufzuheben; sind jedoch keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten, hat das Gericht den Angeklagten freizusprechen.
Entfallen wesentliche Einzelstrafen durch Aufhebung oder Freispruch, kann auch die festgesetzte Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben und ist entsprechend neu zu prüfen oder aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 10. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 523/86 in der Strafsache gegen die Hausfrau ██, geborene S., aus ███ wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10. Oktober 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) in den Fällen 5 und 7 der Urteilsgründe; im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2) Im Fall 5 der Urteilsgründe wird die Angeklagte freigesprochen.
3) Im Umfang der Aufhebung (außer Fall 5) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
4) Die weitergehende Revision wird verworfen.
5) Im Fall 5 der Urteilsgründe fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe
Zu Fall 5 führt der Generalbundesanwalt aus: *"Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung im Fall 5 der Urteilsgründe (UA S. 7) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.*
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte am 25. September 1984 in der Waschküche des Wohnhauses der Gaststätte „B[REDACTED]“ in ███ eine von ihr gerauchte Zigarette auf einem Tisch abgelegt und sodann beim Verlassen des Raumes vergessen. Anschließend waren durch die weiterbrennende Zigarette eine Plastiktischdecke sowie verschiedene Kleidungsstücke in Brand geraten, sodass insgesamt ein Sachschaden von 300,- DM entstand.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt die von der Strafkammer ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung nicht. Tatbestandsmäßiger Erfolg des § 309 StGB ist das Inbrandsetzen der in § 306 und § 308 StGB genannten Räumlichkeiten oder Sachen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass das Verhalten der Angeklagten einen solchen Brand verursachte. Lediglich das Brennen der Plastiktischdecke und verschiedener Kleidungsstücke reicht nicht aus, selbst wenn dies geeignet gewesen sein sollte, das Feuer auf die Räumlichkeit übergreifen zu lassen. Erforderlich ist im Falle der Brandstiftung in der Alternative, die die Strafkammer angenommen hat, nämlich an einem „der Wohnung von Menschen dienenden Gebäude“ (UA S. 14), vielmehr, dass für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile gebrannt haben (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl., § 306 Rdn. 6 m. w. N.).
Das ergeben die Feststellungen indessen nicht. Das festgestellte Verhalten stellt sich daher allein als nicht strafbare fahrlässige Sachbeschädigung dar.
Von einer erneuten Hauptverhandlung sind weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten, zumal da auch Anklage und Eröffnungsbeschluss keinen Anhalt dafür bieten, dass wenigstens ein Teil des Gebäudes in Brand gesetzt worden sein konnte (Bl. 22, 39 d. SA. Kis 5 Js 7 430/84). Die Angeklagte ist somit vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dem ist nichts hinzuzufügen.
Auch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung im Fall 7 kann nicht bestehen bleiben. Dort hatte die Angeklagte nach einem Streit aus Verärgerung 1/4 Liter
Heizöl auf den Fußabstreifer im Hausflur geschüttet und angezündet. Das Feuer war alsbald gelöscht worden, am Fußabstreifer war ein Schaden von DM 15,- entstanden.
Hierzu schreibt der Generalbundesanwalt zutreffend: *„Auch der Schuldspruch im Fall 7 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen (UA S. 8).
Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Strafkammer stellt nicht ausdrücklich fest, dass die Angeklagte durch das Anzünden des Fußabstreifers ein Übergreifen des Feuers auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentliche Teile erreichen wollte oder den Brand des Gebäudes zumindest billigend in Kauf nahm. Ein auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 306 Nr. 2 StGB gerichteter Vorsatz der Angeklagten ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Nach dem objektiven Tathergang versteht es sich nicht von selbst, dass die Angeklagte in ihre Vorstellungen auch die Möglichkeit des Übergreifens des Feuers auf das Gebäude selbst aufgenommen und zumindest gebilligt hat. Der Tat war ein Streit mit der Vermieterin (vgl. UA S. 5) vorausgegangen. Die – infolge des zuvor genossenen Alkohols zur Tatzeit vermindert schuldfähige – Angeklagte war darüber verärgert. Angesichts dessen liegt die Annahme nicht fern, dass die Angeklagte in ihrem Zustand lediglich eine Sachbeschädigung am Fußabstreifer begehen wollte (Strafantrag ist gestellt, Bl. 12 d. SA 5 Js 438/85) und die möglichen Folgen ihres Tuns nicht bedachte.“*
Weil die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 7 entfallen, kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dagegen sind die sonstigen Einzelstrafen ohne Rechtsfehler zugemessen. Dass in den Fällen 2, 3, 4 und 6 die Höchststrafe irrtümlich mit 12 Jahren (anstatt 11 Jahren 3 Monaten) angegeben wird, hat sich nicht ausgewirkt.
Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird von den Rechtsfehlern nicht berührt.
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