Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach §44 StPO bei verspäteter Revisionsbegründung trotz eigener Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 523/73
Datum
21.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision. Das BGH setzte die Gesuchsteller nach §44 StPO wiederein, weil die vom Verteidiger rechtzeitig gefertigte und abgesandte Revisionsbegründung infolge eines unabwendbaren Zufalls verspätet einging. Eine zuvor zu Protokoll abgegebene eigene Begründung des Angeklagten steht dem nicht entgegen. Die Kosten der Wiedereinsetzung trafen die Gesuchsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §44 StPO ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht.

2

Eine rechtzeitig gefertigte und abgesandte, aber verspätet eingegangene schriftliche Rechtsmittelbegründung des Verteidigers begründet Wiedereinsetzung, wenn der verspätete Zugang auf unabwendbaren Zufall zurückzuführen ist.

3

Die vorherige, zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte eigene Begründung des Beschwerdeführers schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die verteidigerlich gefertigte Begründung rechtzeitig abgesandt wurde und der Zugang verspätet erfolgte.

4

Das Gericht kann die Kosten der Wiedereinsetzung dem Gesuchsteller auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 8. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 523/73

in der Strafsache gegen

███ ██████████████, Angestellten Ömer 1. █████████, geboren am █ 1938 in ██,

2. den █████████████ █████, geboren am █ in ██, Kreis ████, ██████ (Ausländer),

3. den ███ Mehmet, geboren am █ 1934 in ██, – sämtliche zur Zeit in Haft –

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Februar 1974

Tenor

Die Angeklagten ███ und █████ werden auf ihre Gesuche gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 8. November 1972 in den vorigen Stand wiedereingesetzt (§ 44 StPO).

Dass der Angeklagte ███ seine Revision zunächst selbst in ordnungsgemäßer Weise – zu Protokoll der Geschäftsstelle – begründet hatte, steht seiner Wiedereinsetzung hinsichtlich der von seinem Verteidiger rechtzeitig gefertigten und abgesandten, aber auf Grund eines unabwendbaren Zufalls verspätet eingegangenen Rechtsmittelbegründungsschrift nicht entgegen (der Fall liegt insoweit anders als der in BGHSt 1, 300, entschiedene; vgl. auch BGHSt 14, 330).

Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Gesuchsteller.

PfeifferLoesdauHerdegen
MöslPikart
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