Aufhebung des Freispruchs: Unzureichende Prüfung der Erforderlichkeit von Notwehrhandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/71
- Datum
- 29.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtfertigung durch Notwehr (§53 StGB) setzt voraus, dass die verteidigende Handlung erforderlich ist; der Tatrichter hat diese Erforderlichkeit konkret zu prüfen und zu begründen.
Hat der Beschuldigte die Notwehrlage mitverursacht, ist an die Erforderlichkeit der Verteidigung ein strengerer Maßstab anzulegen; auch dann bleibt eine klare Erörterungspflicht des Tatrichters bestehen.
Ist nach einer zunächst abschreckenden Abwehrhandlung (z.B. erster Schuss) eine weitere Gefährdungshandlung erfolgt, muss das Gericht darlegen, weshalb diese weiterhin erforderlich war.
Ein Irrtum über Tatumstände (Sachverhaltsirrtum) schließt Vorsatz aus; der Tatrichter hat zu prüfen, ob ein solcher Irrtum vorlag, ob er vermeidbar war und ob statt des Vorsatzes fahrlässige Tatbegehung in Betracht kommt (§59 StGB).
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Traunstein, 11. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 523/71 in der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Otto ████ aus ██ ███, geboren am ██ 1930 in ███, Lkr. [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als ███ Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Traunstein vom 11. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Landshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers rügen die Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da beide Revisionen mit der Sachrüge durchdringen.
II. 1. Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte, als er die beiden Schüsse auf den Nebenkläger ██ abgab, einen tödlichen Erfolg dieser Schüsse billigend in Kauf nahm und daher den äußeren Tatbestand des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 Abs. 1 StGB) erfüllt hat (UA S. 15). Es hält aber die Handlung des Angeklagten für gerechtfertigt, weil sie sich im Rahmen der erforderlichen Verteidigung gehalten habe (§ 53 StGB).
Damit ist es nicht vereinbar, wenn der Tatrichter feststellt, der Angeklagte habe die Notwehrlage mitverursacht, so dass an die Erforderlichkeit der Verteidigung ein strengerer Maßstab angelegt werden müsse, da dem Angeklagten unter diesen Umständen ein Ausweichen in andere Räumlichkeiten seiner Wohnung zumutbar gewesen sei; komme der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht, den das Gericht nicht anwenden konne, weil der Verletzte keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft insoweit nicht rechtzeitig das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht habe.
Diese Darlegungen zeigen, dass sich das Schwurgericht nicht klar darüber war, ob die vom Angeklagten gewählte Verteidigung erforderlich gewesen ist. Denn für eine als Notwehr rechtmäßige Handlung kann sich die Frage des Verschuldens nicht mehr stellen.
██ ███ hatte zur Nachtzeit an der Wohnungstür des Angeklagten geläutet. Dieser war aus seinem im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmer erst in den Oberstock gegangen, um ein geladenes Gewehr zu holen, und hatte dann erst – nach den Feststellungen – die Wohnungstür geöffnet; als ██ ███ die Wohnung einzudringen versuchte, gab der Angeklagte erst einen und nach Durchladen der Waffe einen weiteren Schuss auf ihn ab; ████ wurde lebensgefährlich verletzt.
2. In dem Läuten an der Tür hat der Tatrichter offenbar noch nicht den zur Notwehr berechtigenden Angriff gesehen. Dann hätte es aber schon der Erörterung bedurft, warum der Angeklagte, der den ihm als gewalttätig bekannten ████ vor der Tür vermutet und sich deshalb bewaffnet hatte, die Tür überhaupt geöffnet und sich damit der Gefahr ausgesetzt hat, dass ████ in die Wohnung einzudringen versuchen werde.
3. Vor allem aber lässt das angefochtene Urteil jede Auseinandersetzung damit vermissen, warum, nachdem der erste Schuss den Nebenkläger in den Oberschenkel getroffen hatte, noch ein zweiter Schuss zur Verteidigung erforderlich gewesen sein sollte. Es ist nicht festgestellt, dass ████ nach dem ersten Schuss weiter auf den Angeklagten eingedrungen wäre; der zweite Schuss konnte nach den Feststellungen (UA S. 12) erst abgegeben werden, nachdem das Gewehr durchgeladen worden war, so dass ████ – wenn er dies beabsichtigte – nach dem ersten Schuss Zeit gehabt hatte, weiter in die Wohnung einzudringen. ████ brach aber, nachdem ihn der zweite Schuss in den Bauch getroffen hatte, auf dem Gehsteig vor dem Haus des Angeklagten zusammen (UA S. 8).
4. Daraus ist ersichtlich, dass das Schwurgericht den Begriff der Erforderlichkeit der Verteidigung verkannt hat. Dann liegt aber ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils darin, dass der Tatrichter die Frage nicht erörtert hat, ob der Angeklagte etwa irrtümlich die Erforderlichkeit der Verteidigung angenommen hat; darin läge ein Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59 StGB und nicht ein Verbotsirrtum (BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteile vom 6. Juli 1971 – 1 StR 76/71 – und vom 25. Januar 1972 – 1 StR 628/71).
Ein solcher Irrtum schließt den Vorsatz aus, kann aber bei Vermeidbarkeit zur Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen (BGHSt 3, 194, 196).
5. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
III. Das neue Schwurgericht wird auch Gelegenheit haben, durch eingehendere als die bisherigen Feststellungen zu klären, ob der Angeklagte die Haustür geöffnet und sodann auf den eindringenden Nebenkläger geschossen hat, oder ob entsprechend den übereinstimmenden Zeugenaussagen die Haustür geschlossen blieb, der Angeklagte also durch den Briefkastenschlitz geschossen hat. Je nach dem Ergebnis der Feststellungen wird unter Umständen auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte in Notwehrüberschreitung (§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt hat.
| Loesdau | Strickert | ||
| Pfeiffer | Pikart |