Revision wegen Betrugs: Verurteilung bestätigt, Rückverweisung zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/69
- Datum
- 09.12.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie in unzulässiger Weise die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung angreift.
Betrug setzt voraus, dass durch Täuschung ein Vermögensvorteil erlangt und ein Vermögensschaden verursacht oder die Gefahr einer Entwertung des Vermögensrechts des Gläubigers herbeigeführt wird.
Das Bestehen einer anderweitigen vertraglichen Bindung, die dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird, kann eine täuschende Handlung und damit den tatbestandsmäßigen Betrug begründen.
Ändert sich die einschlägige Rechtslage nach Erlass des Urteils (z.B. hinsichtlich der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung), ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolge an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 523/69
in der Strafsache gegen den Wirtschaftsjuristen Hans-Joachim ████████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1911 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Dr. ██ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████ ███ Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. März 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar.
Wenn der Beschwerdeführer in der schriftlichen Revisionsbegründung vorträgt, er habe sich an den ersten Vertrag nicht mehr gebunden gefühlt, weil ihm der Verlag ██████ und ██████████ keinen Reisebegleiter habe mitgeben wollen, und er habe den Spesenvorschuss von 5 000 DM vor Abschluss des zweiten Vertrages zurückgezahlt, so greift er damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (UA S. 25, 28) und setzt sich in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen (UA S. 22).
Auch der Einwand, der Angeklagte habe die versprochenen Nachforschungen angestellt und damit seine Vertragspflicht erfüllt, geht fehl. Denn den Vorwurf des Betruges stützt das Landgericht nicht darauf, dass die Ermittlungen des Angeklagten keinen Erfolg hatten; es sieht ihn vielmehr darin, dass er bei dem Vertragsschluss mit dem Verlag Th. ███████ seinen Partner darüber täuschte, dass er sich durch den „Exklusivvertrag“ gleichen Inhalts vom 16. Juni 1965 bereits anderweitig gebunden hatte.
Auch ein Vermögensschaden ist hinreichend dargetan. Nach Auffassung der Strafkammer bestand die Gefahr, dass der Angeklagte sein bei den Ermittlungen erworbenes Wissen auch der „Revue“ zur Verfügung stellte und dass diese Zeitschrift es vor der „Quick“ verwertete (UA S. 21). Ob der Vertrag mit der „Revue“ vom 16. Juni 1965 dem Angeklagten die rechtliche Befugnis ließ, unter Rückzahlung des Spesenvorschusses sein Wissen anderweitig zu verwerten (siehe dazu Ziff. 6 Abs. 1 des Vertrages – UA S. 12), spielt hierfür keine Rolle; da er den Vorschuss genommen – und nach den Feststellungen (UA S. 22) behalten hatte, lag es dem Urteil zufolge (UA S. 21) nahe, dass er seinerseits der Vertragspflicht gegenüber der „Revue“ nachkommen werde. Außerdem bestand nach Sachlage – beiden Verlagen kam es auf Sensationen an – die konkrete Möglichkeit, dass der Verlag der „Revue“ versuchen würde, auf Grund seines Vertrages eine anderweitige Veröffentlichung zu verhindern. Die Vertragsbindung gefährdete also den Anspruch, den der Verlag Th. ██ durch den Vertrag vom 28. Juni 1965 erworben und mit zunächst 3 500 DM entgolten hatte. Dieser Verlag erhielt somit für die von ihm geleisteten Aufwendungen nicht den entsprechenden Gegenwert, nämlich die Gewissheit, bei einem Erfolg der Nachforschungen deren Ergebnisse unangefochten „exklusiv“ zu veröffentlichen. Darin liegt der Vermögensschaden (so für den Fall der Doppelvermietung BGH, Urteil vom 26. Januar 1961 – 2 StR 314/60; vgl. auch den Eingehungsbetrug des böswilligen Vertragspartners NJW 1953, 836 Nr. 21).
2. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler. Jedoch ist nach der Neufassung des § 23 StGB durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtlich möglich. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache daher an den Tatrichter zurückzuverweisen.
| Loesdau | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Zipfel |