Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Beihilfe zur Untreue; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 523/61
Datum
23.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hob die Verurteilungen des Angeklagten und des Mitangeklagten insoweit auf, weil die Feststellungen zur Beihilfe zur Untreue unzureichend waren; daraus folgte die Aufhebung verknüpfter Schuldsprüche (Betrugsversuch, Meineid) wegen Tateinheit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und zur erneuten Prüfung der Bewährungsfrage an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue (§ 266 StGB) ist erforderlich, dass aus den Feststellungen ein Treueverhältnis oder eine entsprechende rechtliche Pflicht hervorgeht; bloße schuldrechtliche Teilungsabreden über Verkaufserlöse begründen dies nicht ohne weitere Feststellungen.

2

Fehlende tragende Feststellungen für eine Tat führen zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs; dies erstreckt sich auch auf mit der Tat in Tateinheit stehende oder hiervon abhängige Schuldsprüche.

3

Ein unrichtiges Zeugnis kann Teil der Ausführung eines Betrugs und daher mit dem Betrugsversuch tateinheitlich sein; insofern ist eine eigenständige Verurteilung wegen Meineids nicht aufrechterhaltbar, wenn die tatkonstitutiven Feststellungen entfallen.

4

Das Fehlen eines Strafantrags nach § 263 Abs. 5, § 266 Abs. 3 StGB wirkt lediglich zugunsten der gesetzlich genannten Personen und schließt nicht die Verfolgung anderer Tatbeteiligter aus.

5

Die Änderung oder der Wegfall einzelner Verurteilungen begründet keinen Anspruch auf automatische Strafaussetzung zur Bewährung; das Tatgericht hat unter Beachtung einschlägiger BGH-Rechtsprechung die Bewährungsfrage neu und umfassend zu prüfen, wobei die Gesamtstrafe die bisherige nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 8. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bimsvermittler Heinz ███████ aus █████, geboren am ██████ in ████, Sachbezeichnung: ███ Anton u.a., wegen Meineids u.a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Bundesanwalts, sowie der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 1961, soweit es ihn und den Mitangeklagten Anton ████ jun. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Meineids, ihn und den Mitangeklagten Anton ███████ (Sohn) außerdem wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und führt besondere Beschwerde darüber, dass ihm die Strafkammer anders als dem Mitangeklagten ████████ nicht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue ist nicht ausreichend begründet. Soweit der Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass der mütterlichen Großeltern des Mitangeklagten ███ im Urteil mitgeteilt ist, ergibt sein Inhalt nicht, dass der Mutter ███████ auferlegt worden wäre, bei Veräußerung der Bimsausbeute aus den ihr zugeteilten Erbgrundstücken auch die Vermögensinteressen der anderen Erbbeteiligten wahrzunehmen. Sie hatte nur für den Fall des Verkaufs der Ausbeuterechte den Erlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen. Eine solche schuldrechtliche Einzelverpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit der Rechtspflicht, kraft eines Treueverhältnisses zu einem anderen dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen (BGHSt 1, 186, 188 f.). Das könnte hier etwa dann der Fall sein, wenn der Verkauf der Bimsausbeute nur unter gewissen, allen Erbbeteiligten vorteilhaften Bedingungen, nicht unter einem bestimmten Preis oder dergleichen, zulässig gewesen sein sollte.

Dementsprechend genügt auch nicht die Feststellung, dass der Vater ██████ – gegen den die Strafkammer das Verfahren mangels Strafantrags nach § 263 Abs. 5, § 266 Abs. 3 StGB eingestellt hat – als Alleinerbe seiner Frau den Miterben gegenüber treuwidrig handelte. Daher braucht der Senat nicht zu der allgemeinen Frage Stellung zu nehmen, ob ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB allein kraft Erbfolge auf den Erben auch mit strafrechtlicher Wirkung übergeht.

2. Der Rechtsmangel führt zur Aufhebung zugleich des Schuldspruchs wegen (tateinheitlich begangenen) Betrugsversuchs. Dieser ist für sich genommen rechtlich fehlerfrei. Zwar begründet es die Strafkammer nicht ausdrücklich, warum sie den Angeklagten nicht als Gehilfen, sondern als Mittäter ansieht. Das ist aber nach dem Sachverhalt nicht zu beanstanden. § 263 StGB verlangt nicht, dass der Täter beabsichtigt, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; es genügt, dass er ihn einem Dritten verschaffen will. Weiter ist festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch sein unrichtiges Zeugnis den auf Auskunft klagenden Miterben über den Preis zu täuschen suchte, zu dem ███████ das Recht der Bimsausbeute verkauft hatte. Das Fehlen eines Strafantrags nach § 263 Abs. 5, § 266 Abs. 3 StGB wirkt nur zugunsten der dort genannten Personen, nicht zugunsten anderer Tatteilnehmer (RGSt 75, 242; RG GA 38, 194).

3. Das beschworene unrichtige Zeugnis ist zugleich ein Stück der Betrugshandlung des Angeklagten. Daher besteht zwischen diesen beiden Straftaten nicht das Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Dieser Umstand führt zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen Meineids.

4. Weder durch die Änderung in der Beurteilung des Zusammentreffens der Straftaten noch durch den etwaigen Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue erhält der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass ihm die Strafe ermäßigt oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Sie darf nur die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muss das Landgericht nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 6, 125 und 6, 299; BGHSt 11, 395 und BGH NJW 1958, 1100 Nr. 17 neu prüfen. Dabei wird es dem Einwand vorbeugen müssen, als halte es die Vergünstigung schon um des Meineids willen, nach Art und Angriffsrichtung dieses Verbrechens, für ausgeschlossen. Dagegen darf es den ungewöhnlichen (freilich am Strafmaß nicht erkennbaren) Unrechtsgehalt der komplottartig verabredeten Betrugstat und die Unverfrorenheit berücksichtigen, mit der ███████ die erstrebte Unrechtsfolge durch falsches Zeugnis zu befestigen suchte und durch Richterspruch für rechtmäßig zu erklären unternahm.

5. Der Rechtsfehler zu 1) erstreckt sich auf den Mitangeklagten ████. Daher muss das Urteil auch zu seinen Gunsten aufgehoben werden (§ 357 StPO).

Bundesrichter Mai ist im Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

JustizangestellterDr. SeibertDr. Hübner
Dr. GeierDr. Willms
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