Fahrlässige Tötung im Betrieb: Aufsichtspflichten des Betriebsleiters und Delegation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/60
- Datum
- 17.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassen ist nur dann als fahrlässiges, für den Erfolg ursächliches Verhalten vorwerfbar, wenn die angenommene Sorgfaltspflichtverletzung mit dem festgestellten Kausalverlauf in tatsächlichem Zusammenhang steht.
Die Annahme schuldhafter Pflichtverletzung durch Delegation setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, ob und weshalb der Delegationsempfänger zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet war und welche Kontrollen im konkreten Betrieb zumutbar und erforderlich waren.
Bei einem erkannten erheblichen Gefahrenzustand können sich die Pflichten eines Betriebsleiters zu konkreteren Anweisungen, ausdrücklichen Einsatzverboten und/oder zur Überwachung der Gefahrenbeseitigung verdichten, insbesondere wenn eine unerfahrene Aufsichtsperson eingesetzt wird.
Ein gerichtlicher Beschluss, von der Beeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO abzusehen, bedarf keiner näheren Begründung, wenn das der Nichtbeeidigung zugrunde liegende Tatverhältnis für alle Verfahrensbeteiligten ersichtlich ist.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechend ausgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht ███████████████, 30. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ███████████████████████ █████ ███, ███████ am ██ ████████, 03 in █████ geboren,
2. den Bauingenieur Rudolf █████ █, am 1927 in █████ geboren,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ ████ wird das Urteil des Landgerichts ███████████████ vom 30. Juni 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten HC) gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 21. September 1959 verunglückte der 60-jährige Hilfsarbeiter UCT in dem zum Betonsteinwerk des Angeklagten ███ ██████████ gehörenden Steinbruch dadurch tödlich, dass er mit einem zum Abtransport von Loren dienenden Spezialfahrzeug vom Typ „Robuster“ von einer Abbaustufe herabstürzte. Der Unfall war darauf zurückzuführen, dass die Fußbremse des Robusters nicht ansprach und UCT infolgedessen das rückwärts rollende Fahrzeug nicht zum Halten bringen konnte.
Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass sie den Tod UCTs fahrlässig mitverursacht haben, und hat sie deshalb wegen fahrlässiger Tötung anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt; sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Zur Revision des Angeklagten PC)
1. Verfahrensbeschwerde.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Zeuge ███ nicht beeidigt worden ist und dass der Beschluss der Strafkammer über die Nichtbeeidigung außer dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO keine Begründung enthält. Eine nähere Begründung der Nichtbeeidigung des Zeugen war im gegebenen Fall entbehrlich, weil die Art des Verhältnisses dieses Zeugen zur Tat für alle Beteiligten ersichtlich war. Wie das Urteil nämlich feststellt, hatte Schinke, der gleichzeitig mit dem verunglückten ███████ im Steinbruch arbeitete, selbst unmittelbar vorher den Robuster gefahren und dabei festgestellt, dass die Fußbremsen nicht in Ordnung waren. Gleichwohl forderte er später seinen darin weniger geschulten Arbeitskollegen UCT auf, den Robuster selbst zu führen. Unter diesen Umständen konnte für keinen Verfahrensbeteiligten zweifelhaft sein, dass die Strafkammer hierin einen möglicherweise fahrlässigen Beitrag ███████ zum Tode ██████ erblickte und deshalb (vgl. BGHSt 10, 65) von der Beeidigung absah. Dies war auch sachlich richtig. Wenn die Revision meint, ███ sei auf jeden Fall von strafrechtlicher Verantwortung frei, weil er kein Vorgesetzter UCTs, sondern nur ein junger Arbeitskollege des Verunglückten war, so verkennt sie, dass auch im Verhältnis von Arbeitskollegen untereinander eine Garantenstellung bestehen kann, die zumindest zu warnenden Vorstellungen, wie sie ████████████ haben will, unter Umständen sogar zu tätigem Eingreifen verpflichtet (vgl. BGH 1 StR 94/60 vom 5. April 1960 S. 7).
2. Zur Sachrüge.
Dagegen greift die Sachrüge dieses Angeklagten durch, weil die Feststellungen des Landgerichts bei ihm die Annahme eines für den Unfall ursächlichen vorwerfbaren Verhaltens nicht tragen können.
Nach diesen Feststellungen erfuhr der Angeklagte am Tage vor dem Unfall bei seinem Besuch des Steinbruchs von dem dort mit der Aufsichtführung betrauten Mitangeklagten ███, dass die Fußbremse des Robusters nicht mehr richtig funktionierte. Da er sich darüber im Klaren war, dass der Robuster auf der Stufe des Steinbruchs nur mit einwandfrei wirksamen Bremsen eingesetzt werden durfte, ordnete er an, das Fahrzeug noch am selben Abend auszubessern. Dass die Reparatur misslang und das Fahrzeug gleichwohl am folgenden Tag wieder eingesetzt wurde, blieb ihm unbekannt, da er sich in der Folge nicht mehr um die Sache kümmerte.
a) Das Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten einmal in dieser Unterlassung. Es meint, der Angeklagte habe überwachen müssen, ob und mit welchem Erfolg die Reparatur ausgeführt wurde, und nicht alles Weitere dem Mitangeklagten HC) überlassen dürfen. Es begründet diese seine Auffassung jedoch ausschließlich mit der Erwägung, dass HC) als vorwiegend in Baustoffkunde ausgebildeter Bauingenieur auf dem Gebiet des Maschinenwesens nicht ausreichend qualifiziert sei und sich deshalb mit Maschinen und Motoren nicht auskenne. Diese Erwägung kann die Folgerung, der Angeklagte habe durch die Übertragung der Aufsicht an HC) die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, jedoch nicht tragen, da sie ohne Zusammenhang mit dem allein maßgeblichen tatsächlichen Ursachenverlauf ist. Denn für HC) war es nach den Feststellungen spätestens am nächsten Vormittag, als er den Robuster selbst wieder in Betrieb nahm, ohne Weiteres erkennbar, dass die Reparaturbemühungen fehlgeschlagen waren. Die Revision weist außerdem zutreffend darauf hin, dass zum Ausprobieren einer Bremse und zu der Feststellung, dass sie nicht anspricht, keine besondere technische Vorbildung erforderlich ist. Es lag also nicht an der mangelnden technischen Kenntnis des Mitangeklagten ████, sondern an seiner mangelnden Umsicht und seinem mangelnden Verantwortungsgefühl, dass er die Weiterbenutzung des nicht mehr betriebssicheren Fahrzeugs zuließ.
b) Die Strafkammer leitet ein dem Angeklagten vorwerfbares Verschulden weiterhin daraus ab, dass dieser nicht die Reparatur durch Überführung des Robusters in eine Fachwerkstatt oder durch Beiziehung eines Fachmanns angeordnet, sondern sich damit begnügt habe, die Vornahme der Reparatur in der Betriebswerkstatt zu verlangen, obwohl er wusste oder doch damit rechnen musste, dass die allein in der Schlosserei tätigen Hilfsarbeiter OL____D nicht in der Lage sein würden, die Reparatur sachgemäß auszuführen. Auch diese Begründung geht, so wie sie das Landgericht verwertet, an dem wirklichen Kausalverlauf vorbei. Sie könnte für sich genommen allenfalls dann eine Verurteilung tragen, wenn es dem in der Betriebsschlosserei tätigen Hilfsarbeiter scheinbar gelungen wäre, den Mangel zu beheben, und wenn man dann das Fahrzeug in der irrigen Annahme eingesetzt hätte, dass es nun völlig betriebssicher sei. In Wirklichkeit setzte HC) den Robuster erneut ein, obwohl die Reparatur auch für ihn erkennbar missglückt war. Unter diesen Umständen konnte der Unfall für den Angeklagten ██████ nur dann voraussehbar sein, wenn er nicht nur mit dem Misslingen der Reparaturbemühungen in der Betriebsschlosserei, sondern auch damit rechnen musste, dass HC) das Fahrzeug trotzdem erneut verwenden werde. Dazu ist im Urteil nichts gesagt.
c) Rechtsirrig ist es auch, wenn das Landgericht von dem Angeklagten ██████ verlangt, er habe sich auf jeden Fall persönlich um die Ausführung und das Gelingen der Reparatur bekümmern müssen. Die Strafkammer verkennt damit die Bedeutung und Tragweite der in den §§ 120a, 151 GewO niedergelegten Grundsätze. Bei dem Unternehmen des Angeklagten handelte es sich um einen mittleren Industriebetrieb. Allein die räumliche Entfernung zwischen dem Steinbruch und der eigentlichen Fabrikationsstätte, die den Schwerpunkt des Betriebs bildet, schloss es aus, dass der Betriebsleiter das gesamte Unternehmen ständig in allen Einzelheiten überwachte. Ebenso wenig brauchte er persönlich jedes Gerät nachzuprüfen. Abgesehen davon erscheint das Verlangen, der Angeklagte habe den Robuster nach Vornahme der Reparatur persönlich in Betrieb setzen und die Bremsen prüfen müssen, schon deshalb unverständlich, weil der Angeklagte nach den Feststellungen beide Beine durch Amputation verloren hat und die Strafkammer nichts darüber sagt, ob er überhaupt körperlich zur Vornahme der verlangten Bremsprobe imstande gewesen wäre.
d) Wenn die Strafkammer den Angeklagten schließlich auch deshalb als schuldig angesehen hat, weil er den erneuten Einsatz des Robusters trotz erkennbar mangelhafter Bremseinrichtung zugelassen habe, so setzt sie sich damit zu ihrer Feststellung in Widerspruch, dass der Angeklagte sich nach der Anweisung, das Fahrzeug in der Betriebsschlosserei reparieren zu lassen, nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert habe und – wie dem weiteren Zusammenhang entnommen werden muss – auch auf anderem Wege nichts davon erfuhr, dass die Reparatur missglückt war und das Fahrzeug trotzdem erneut eingesetzt wurde.
e) Nach alledem musste das Urteil, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird nunmehr in erster Linie zu prüfen haben, ob der Angeklagte seine Pflichten als Betriebsleiter nicht dadurch verletzt hat, dass er bei der Anleitung und Beaufsichtigung des von ihm mit der Leitung der Arbeiten im Steinbruch beauftragten Mitangeklagten HC) die erforderliche Sorgfalt vermissen ließ (vgl. hierzu BGH VRS 13, 15, 17 und 36, 38). Für eine solche Verletzung der Sorgfaltspflicht könnte sprechen, dass ███████ ganz kurz und probeweise im Betrieb des Angeklagten █████ tätig war, vorher jahrelang nur in theoretischer Ausbildung gestanden hatte und auch in der früheren Zeit niemals mit der selbständigen Beaufsichtigung von Betrieben oder Betriebsteilen befasst war. Bei der Strafzumessung wird ausdrücklich gesagt, dass dem Angeklagten ███████ die Selbständigkeit, Sicherheit und Durchsetzungskraft gegenüber ███ gefehlt habe. Wenn ein Betriebsleiter einen noch unerfahrenen Angeklagten als Aufsichtsperson einstellt, so muss er das, was jenem als Anfänger an Umsicht und Verantwortungsbewusstsein noch fehlt oder fehlen mag, durch eigene Umsicht und Verantwortung zu ersetzen trachten und dies erst recht dann, wenn es um die Behebung eines ihm selbst bekannt gewordenen besonders ernsten Gefahrenzustandes geht. In diesem Zusammenhang könnte es dem Angeklagten allerdings als für die Unfallfolge ursächliches Verschulden anzurechnen sein, dass er sich mit der knappen Anweisung begnügte, den Robuster in der ihm als unzulänglich bekannten Betriebswerkstatt reparieren zu lassen, um sich dann nicht weiter um die Angelegenheit zu kümmern, statt entweder dem Mitangeklagten ███ bestimmtere Anweisungen zu geben, ausdrücklich jeden neuen Einsatz des Robusters vor Wiederherstellung der uneingeschränkten Betriebssicherheit, gegebenenfalls auch gegenüber den übrigen im Steinbruch Beschäftigten, zu verbieten oder aber die Reparatur und ihr Ergebnis persönlich zu überwachen. Wie weit hier die Anforderungen gehen, hängt entscheidend von den Feststellungen ab, die über die Vorstellungen des Betriebsleiters von der Verlässlichkeit der Aufsichtsperson getroffen werden können. Hat ein Betriebsleiter sich hierüber bei einem Anfänger überhaupt keine Gedanken gemacht, so wird sein hierin liegendes Verschulden die Verantwortung für grobe Leichtfertigkeit der Aufsichtsperson im Allgemeinen einschließen.
Das Landgericht wird ferner gut daran tun, den Sinn der vom Angeklagten ███ ███ gegebenen Anweisungen näher zu ergründen. Wenn die Revision sagt, der Reparaturauftrag habe auf alle Fälle das Verbot eingeschlossen, das Gerät im Falle misslungener Reparatur wieder einzusetzen, so ist das eine mögliche und naheliegende Deutung. Denkbar wäre aber auch, dass die Anweisung in einer Art und Weise gegeben wurde, die in dem Mitangeklagten HC) den Eindruck erwecken konnte, er werde sich die Ungnade seines neuen Chefs zuziehen, falls er den Robuster nicht mit betriebseigenen Mitteln reparieren lasse. Gerade bei jungen und noch unsicheren Aufsichtspersonen kann es unter Umständen von wesentlicher Bedeutung für ihr Verhalten sein, ob der Vorgesetzte sich schroff und unzugänglich oder verständnisvoll und hilfsbereit verhält.
II. Die Revision des Angeklagten ████
bleibt erfolglos. Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet. Was die schriftliche Revisionsbegründung dazu vorträgt, geht nicht über unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen hinaus. Die vom Verteidiger in der Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte beziehen sich nur auf eine beiläufige Bemerkung des Landgerichts zum Hergang der vergeblichen Reparaturbemühungen in der Betriebswerkstatt und berühren nicht die für den Schuldspruch wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils, dass nämlich der Angeklagte am folgenden Tage pflichtwidrig keine Bremsprobe vornahm. Auch eine Aufhebung des Strafausspruchs mit Rücksicht auf den Erfolg der Revision des Angeklagten ██████ hielt der Senat nicht für veranlasst, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass die Strafkammer auf die neue Verhandlung zur Feststellung eines wesentlich höheren Mitverschuldens dieses Angeklagten gelangen könnte, als sie es dem angefochtenen Urteil zugrunde legte.
| Seibert | Dr. | Willms | |||
| Geier | Werner | Fischer |