Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzuchtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 523/56
- Datum
- 22.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Verletzten noch nicht 14 Jahre alt waren und der Angeklagte dies kannte; beide Voraussetzungen müssen das Urteil glaubhaft feststellen.
Zur Verurteilung nach § 175 StGB sind konkrete, eindeutige Feststellungen erforderlich, welche Personen an welchen unzüchtigen Handlungen beteiligt waren; unklare oder mehrdeutige Tatbeschreibungen genügen nicht.
Kommt in Betracht, dass der Täter durch Aufforderung oder sonstige Willensbeeinflussung andere veranlasst hat, unzüchtige Handlungen vorzunehmen, ist zu prüfen, ob dadurch Tateinheit der Rechtsverletzungen eintritt, was die Zahl der selbständigen Taten beeinflussen kann.
Fehlen wesentliche Feststellungen oder ist der Sachverhalt widersprüchlich dargestellt, hat das Revisionsgericht die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. September 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den technischen ██████████ Sperrinspektor ██ aus ███, geboren am █ 1920 in ██, zur Zeit in ██████████████████, wegen Unzucht mit Abhängigen sowie Unzucht mit Männern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Baste, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, in der Hauptverhandlung,
Staatsanwalt Dr. [REDACTED], bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, [REDACTED],
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. September 1956 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er in den Fällen IC und BC (August 1955, Toilette der Turnhalle ████, 1953) und Gastwirtschaft ██ ████ sowie in zwei weiteren Fällen ██ ████ verurteilt worden ist, sowie im ██████████████████████.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen:
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht nach § 174 Nr. 2 StGB in 29 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Unzucht nach den §§ 175 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht nach § 175 StGB, sowie wegen Unzucht nach § 175 StGB in weiteren fünf Fällen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
Soweit der Verteidiger rügt, die Strafkammer habe die Geburtsdaten der Jugendlichen auf Grund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Geburtsurkunden festgestellt, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft (vgl. hierzu BGHSt 1, 94 ff.). Die Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass die Jugendlichen noch nicht 14 Jahre alt waren und der Angeklagte dies gewusst hat. Das hat das Urteil nicht glaubhaft festgestellt.
Soweit die Revision die Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Nr. 2 StGB angreift, widerspricht den Feststellungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, NJW 1953, 112).
Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil im ganzen nachgeprüft und gefunden, dass es in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfange nicht einwandfrei begründet ist.
Das Urteil stellt fest: Der ███████████ war in der Gastwirtschaft ██, in der die Jugendlichen ████ und ███ ██ ███, Mitglied des ██████████████ ███ 1905, in dem der Angeklagte das Amt des ██████████████ ausübte. Er ging mit den drei Jugendlichen auf den Hof. Dort holte er sein Geschlechtsteil heraus. Nachdem auch die übrigen Jugendlichen ihre Glieder herausgenommen hatten, onanierten sie nacheinander und wechselseitig bis zum Samenerguss. Der Zeuge ███ ████ traf mit dem Angeklagten noch zweimal zusammen. Es kam jeweils zu den gleichen █████████████ Handlungen. War auch der Zeuge ███████████ an einem dieser Vorfälle beteiligt?
Nach diesem Sachverhalt hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Unzucht nach den §§ 174 Nr. 2, 175 StGB und wegen Unzucht nach § 175 StGB in weiteren fünf Fällen verurteilt. Hierzu genügen die Feststellungen nicht.
Der Wiedergabe des Urteils ist allenfalls zu entnehmen, ███ der ███████████ nach dem ███████ in der Gastwirtschaft ██ zweimal mit ███ und einmal mit ██ wechselweise onaniert habe. Für die beiden weiteren Fälle, die der Unzucht nach § 175 StGB fehlen, tatsächliche Angaben. Der erste der mitgeteilten Urteilsätze, der ein wechselseitiges Onanieren feststellt, bezieht sich entweder auf das Subjekt dieses oder des vorhergehenden Satzes. Danach haben entweder ███ und ██ oder der Angeklagte und ██ ███████████ onaniert. Der Angeklagte musste aber mit allen drei Jungen onaniert haben, damit die Gesamtzahl von sechs Fällen erreicht wird. Das ist nicht einwandfrei dargetan.
Hinzu kommt folgendes Bedenken: Der Sachverhalt lässt die Prüfung vermissen, ob der Angeklagte durch eine Aufforderung, die er gegenüber ██ noch handgreiflich unterstützte, alle Jugendlichen veranlasst hat, ihn in beengter geschlechtlicher Erregung zu befriedigen. Ist das der Fall, dann hat der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen, die im Onanieren ihren Abschluss fanden, durch eine Willensbetätigung veranlasst, so dass die mehrfachen Rechtsverletzungen tateinheitlich zusammentreffen (vgl. hierzu BGHSt 6, 81).
Unter diesem Gesichtspunkt ist ████ der ███████ Fall zu untersuchen, an dem er nicht beteiligt war.
Soweit der Angeklagte wegen Unzucht nach § 175 StGB allein verurteilt worden ist, genügen die Feststellungen nicht.
Dr. Baste Werner Mantel Hengsberger Hübner