Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betäubungsmitteldelikten: Keine unzulässige Tatprovokation; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 522/99
Datum
15.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten ergab. Ergänzend stellt der Senat fest, dass keine unzulässige Tatprovokation vorliegt, da die Angeklagten tatbereit auftraten und Interesse an einem größeren Rauschgiftgeschäft bekundeten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Der Einsatz von Vertrauenspersonen (Lockspitzeln) ist nicht grundsätzlich unzulässig; er kann gerechtfertigt sein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen.

3

Eine unzulässige Tatprovokation liegt nicht vor, wenn sich der Beschuldigte bei der Kontaktaufnahme tatbereit zeigt und ein eigenes Tatinteresse bekundet.

4

Bei Zurückweisung der Revision als unbegründet hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 18. Mai 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Mai 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten E. vorlagen, die den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei als Lockspitzel rechtfertigten. Eine unzulässige Tatprovokation liegt hier deshalb nicht vor, weil die Angeklagten E. und M. sich nach den Urteilsfeststellungen bei dem Treffen mit den Vertrauenspersonen tatbereit zeigten; sie „bekundeten ihr Interesse an der Abwicklung eines größeren Rauschgiftgeschäftes“ (vgl. im Übrigen die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Senatsentscheidung vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99).

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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