Revision wegen Betäubungsmitteldelikten: Keine unzulässige Tatprovokation; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/99
- Datum
- 15.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Der Einsatz von Vertrauenspersonen (Lockspitzeln) ist nicht grundsätzlich unzulässig; er kann gerechtfertigt sein, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen.
Eine unzulässige Tatprovokation liegt nicht vor, wenn sich der Beschuldigte bei der Kontaktaufnahme tatbereit zeigt und ein eigenes Tatinteresse bekundet.
Bei Zurückweisung der Revision als unbegründet hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 18. Mai 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18. Mai 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob hier zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten E. vorlagen, die den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei als Lockspitzel rechtfertigten. Eine unzulässige Tatprovokation liegt hier deshalb nicht vor, weil die Angeklagten E. und M. sich nach den Urteilsfeststellungen bei dem Treffen mit den Vertrauenspersonen tatbereit zeigten; sie „bekundeten ihr Interesse an der Abwicklung eines größeren Rauschgiftgeschäftes“ (vgl. im Übrigen die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Senatsentscheidung vom 18. November 1999 – 1 StR 221/99).
| Schafer | Wahl | Schluckebier | |||
| Granderath | Boetticher |